Gerade Händler, die Produkte aus dem asiatischen Raum beziehen, sollten beachten, dass das Fehlen einer deutschsprachigen Gebrauchsanleitung in einem Produkt regelmäßig abmahnbar sein dürfte.
Aus dem UWG sind da insbesondere an § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG bzw. § 5a Abs. 2 UWG zu denken. Danach sind Verbrauchern alle relevanten Informationen, die die wesentlichen Merkmale der Ware wie z.B. Ausführung, Vorteile, Risiken, Zubehör, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit etc. betreffen, zur Verfügung zu stellen. Zwar hat das Landgericht Potsdam vor einigen Jahren noch entschieden, dass das Mitliefern einer Bedienung ausschließlich auf CD-ROM ausreichend sei und wettbewerbsrechtlich nicht abgemahnt werden könnte, ob eine solche Entscheidung in Zeiten regelmäßig fehlenden CD-ROM/DVD-Laufwerken in Laptops und dergleichen nicht bald anders ausfallen könnte, bleibt abzuwarten.
Das Beilegen einer ausschließlich englischsprachigen Anleitung reicht jedenfalls nicht aus, wie schon 2010 das Landgericht Bochum und gerade erst das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden haben. Abgrenzungsschwierigkeiten bringen dann Anleitungen, die derart grottig übersetzt sind, dass es faktisch keine deutschsprachige Anleitung ist. Wichtig wird aktuell stets die Beachtung der Zielgruppe sein. Ein Seniorentelefon unterliegt mitunter anderen Anforderungen an den Zugänglichkeit einer Bedienungsanleitung wie eine Grafikkarte für den PC.
Wichtig ist jedoch, dass sich Onlinehändler und Importeure versichern, dass eine ordnungsgemäße, vollständige und alle Aspekte umfassende Anleitung in deutscher Sprache vorhanden ist. Neben den wettbewerbsrechtlichen Aspekte können sich aus mangelhaften Bedienungsanleitungen nämlich auch sehr unangenehme Risiken aus dem Produkthaftungsgesetz und natürlich aus dem Recht der Mangelgewährleistung ergeben, von denen einige unter Umständen nicht einmal durch eine Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt sein können, wenn Kunden, durch unsachgemäße Verwendung, beispielsweise dauerhafte Schäden erleiden.