Die Rechtsprechung rund um Influencer ist zwar aktuell einem klaren Trend unterlegen, was man deutlich an diversen Posts bei mir auf dem Blog erkennen kann, trotzdem ist die Unsicherheit groß. Die gilt vor allem bzgl. der Abgrenzung zu nicht kennzeichnungspflichtigen Inhalten.
Deswegen plant die Bundesregierung nun eine gesetzliche Neuregelungen zu dem Thema.
Der Staatssekretär im Bundesministerium für Justiz äußert sich im ZDF zwar populistisch, aber durchaus unklar bezüglich wie genau eine Regelung aussehen soll.
“Dass Beiträge, die bezahlt werden, als Werbung gekennzeichnet werden müssen, ist eine Selbstverständlichkeit und muss auch in Zukunft erfolgen“, erläuterte Billen. “Aber wenn Dinge gepostet werden, für die es keine Gegenleistung gibt, können wir Rechtssicherheit schaffen, indem nicht alles und jedes schon aus Angst vor einer Abmahnung als Werbung gekennzeichnet wird.“
Dieser Satz ist leider eine Plattitüde bzw. eine Nullnummer, denn die bisherigen Urteile basieren ja nicht auf einer verfehlten Rechtsauffassung einiger Oberlandesgerichte, sondern vielmehr auf einer recht gelungenen Subsumtion der Tatbestände.
So ist es ein gerne verbreiteter Irrglaube, dass Inhalte ohne jede kommerzielle Absicht und ohne jede Gegenleistung gekennzeichnet werden müssten. Vielmehr urteilte die überwiegende Mehrheit der Gerichte, dass solche Inhalte gekennzeichnet werden müssten, die mit kommerzieller Absicht (auch als Abgrenzung zu beispielsweise redaktionellen Inhalten) erstellt werden und es in diesem Fall irrelevant wäre, ob eine konkrete Gegenleistung für den individuelle Post vorliegen würde. Inhalte, die keine Gegenleistung haben, nicht der reinen Aufmerksamkeit dienen, um weitere Werbekunden zu akquirieren, oder die eventuell eine reine Meinungsäußerung zu politischen Geschehen oder eine wirklich neutrale Bewertung darstellen, sind natürlich weiterhin nicht zu kennzeichnen. Ein Influencer, Streamer oder ein Esport-Teams, welche diesen Unterschied nicht versteht oder sich gar falsch hat beraten lassen (was ich in den letzten Monaten oft genug erlebt habe), sollte schnell den Berater wechseln, denn man begibt sich eventuell in weitere Haftungsrisiken.
Eben dieser Unterschied, dass die Kennzeichnung nämlich NICHT einzig von der konkreten Gegenleistung abhängig ist – und übrigens auch in allen Medien noch nie war – ist etwas, dass sich nicht nur schwer wird in ein übersichtliches Gesetz fassen lässt, sondern das juristische Verästelungen in einer Vielzahl von Regelungen aufweist. Dies beginnt im Medienrecht über das Rundfunkrecht und endet mit dem Jugendschutz.
Ob und wann ein Gesetz kommt, von dem sogar vortrefflich fragen kann, ob man es braucht UND , ob es das Abmahnrisiko einschränken kann, ist daher unklar. Ich kann weiterhin nur empfehlen sich als Influencer oder Streamer einen erfahrenen Rechtsanwalt zu nehmen, der das Risiko massiv einschränken und einen Leitfaden an den Hand geben kann. Alternativ sollte man sich den Leitfaden der Landesmedienanstalten ansehen, über den ich in diesem Post berichtet habe.