Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Fotos eines Kindes im Internet eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung ist und daher beide Elternteile einverstanden sein müssen.
Im vorliegenden Fall, den das Gericht zu entscheiden hatte, sind die Eltern des sechsjährigen Kinds geschieden. Die Mutter hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter, ansonsten gilt das gemeinsame Sorgerecht. Die Tochter lebt bei der Mutter auf dem Bauernhof das neuen Manns der Mutter. Dieser betreibt eine Internetseite für den Bauernhof. Dort hat er zu Werbezwecken Fotos des Kinds veröffentlicht. Dagegen wandte sich der Vater des Mädchens. Er wollte die Veröffentlichung untersagen und beantragte Prozesskostenhilfe.
Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Dagegen wendete sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
Das OLG Oldenburg hat die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist grundsätzlich die Einwilligung des Abgebildeten zur Veröffentlichung notwendig. Dazu zähle auch das Einstellen von Fotos auf einer Internetseite. Bei Minderjährigen bedürfe es hierzu der Einwilligung beider Eltern, sofern ein gemeinsames Sorgerecht bestehe. Die Einwilligung könne nur im gegenseitigen Einvernehmen getroffen werden. Hieraus folge im Umkehrschluss, dass es ein gerichtliches Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung auch nur einvernehmlich geben könne.
Das Oberlandesgericht sah eine hohe Gefährdung des Rechts der Tochter. Bei der Veröffentlichung von Fotos im Internet würden die Fotos einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht. Wenn die Mutter dem gerichtlichen Vorgehen nicht zustimme, müsse der Vater die Zustimmung durch eine Entscheidung des Gerichts ersetzen lassen.
Da der Mann im vorliegenden Fall aber das falsche Verfahren gewählt hat, war er hier erfolglos. Er wollte den neuen Ehemann verklagen, statt die fehlende Zustimmung der Mutter ersetzen zu lassen.