- Werbung mit Garantien führt häufig zu Rechtstreitigkeiten.
- Fehlende oder unklare Bedingungen können rechtliche Konsequenzen haben.
- Fehlender Hinweis auf bestehende Garantien ist ein Abmahngrund.
- AGB-Hinweise allein sind nicht ausreichend, wenn sie versteckt sind.
- Ein Landgericht entschied, dass Garantiebedingungen klar kommuniziert werden müssen.
- Ein Onlinehändler bot einen Artikel mit fünfjähriger Garantie an.
- Das Gericht sah die eBay-Auktion als Wettbewerbsverstoß an.
Immer wieder ist das Werben mit Garantien für bestimmte Produkte ein Fall für die Gericht. Mal ist es eBay selber, mal sind es fehlende Bedingungen, mal sind es unklare Bedingungen.
Ich habe dazu schon einmal in diesem Artikel etwas mehr geschrieben.
Darauf verzichten kann man aber auch nicht, denn viele dürften wohl nicht wissen, dass der fehlende Hinweis auf eine Garantie, wenn denn eine solche besteht, auch ein Abmahngrund ist.
Das Landgericht Weiden hat nun zu dem Themenkomplex ein weiteres Urteil gesprochen und vertritt dabei die Meinung, dass ein Hinweis auf Bedingungen einer AGB nicht ausreichend sind, wenn diese nur in AGB „versteckt“ sind.
Im vorliegenden Fall wurde ein Gegenstand mit einer fünfjährigen Garantie angeboten. Die genauen Garantiebedingungen konnte man nur finden, wenn man zuvor in den AGB des Onlinehändlers den Hinweis zu den AGB des Herstellers gefunden hat.
Dies empfand das Landgericht als ungenügend und stufte die Ausgestaltung der eBay-Auktion als Wettbewerbsverstoß ein.