Der EuGH hat entschieden, dass Google nicht verpflichtet sei, eine Auslistung in allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen, jedoch verpflichtet ist, ein solche in allen mitgliedstaatlichen Versionen vorzunehmen und Maßnahmen zu ergreifen, um die Internetnutzer davon abzuhalten, von einem Mitgliedstaat aus auf die entsprechenden Links in Nicht-EU-Versionen der Suchmaschine zuzugreifen.
Der Conseil d’État in Frankreich legte dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor, mit denen er wissen wollte, ob die Vorschriften des Unionsrechts über den Schutz personenbezogener Daten dahin auszulegen sind, dass der Betreiber einer Suchmaschine, wenn er einem Auslistungsantrag stattgibt, die Auslistung in allen Versionen seiner Suchmaschine, nur in allen mitgliedstaatlichen Versionen oder nur in der Version für den Mitgliedstaat, in dem der Auslistungsantrag gestellt wurde, vorzunehmen hat.
Daher wies der Gerichtshof darauf hin, dass er bereits entschieden habe, dass ein Suchmaschinenbetreiber dazu verpflichtet sei, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links
zu von Dritten veröffentlichten Websites mit Informationen zu dieser Person zu entfernen, auch wenn der Name oder die Informationen auf diesen Websites nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden und gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Websites als solche rechtmäßig ist.
Der EuGH stellte sodann fest, dass die Niederlassung von Google in Frankreich Tätigkeiten ausübt, insbesondere gewerbliche und Werbetätigkeiten, die untrennbar mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Betrieb der betreffenden Suchmaschine verbunden sind, und dass Google vor allem unter Berücksichtigung der Verbindungen zwischen ihren verschiedenen nationalen Versionen eine einheitliche Verarbeitung personenbezogener Daten ausführe.
Eine solche Situation fällt somit in den Anwendungsbereich der Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten. In einer globalisierten Welt könne der Zugriff von Internetnutzern, insbesondere derjenigen, die sich außerhalb der Union befinden, auf die Listung eines Links, der zu Informationen über eine Person führt, deren Interessenschwerpunkt in der Union liegt, auch innerhalb der Union unmittelbare und
erhebliche Auswirkungen auf diese Person haben, sodass mit einer weltweiten Auslistung das Schutzziel des Unionsrechts vollständig erreicht werden könnte.
Zahlreiche Drittstaaten würden kennen jedoch kein Auslistungsrecht oder verfolgen bei diesem Recht einen anderen Ansatz. Auch sei das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht, sondern müsse im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden.