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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Achtung: Gutscheine an Bestandskunden kann Werbung sein!

12. Dezember 2018
in Onlinehandel, Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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electronic commerce 384x192 2
Wichtigste Punkte
  • Das Landgericht Frankfurt entschied, dass das Versenden von Gutscheinen per E-Mail als Werbung und somit abmahnfähig gilt.
  • Unzulässig ist der Versand, wenn keine Einwilligung des Empfängers vorliegt.
  • Die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG gilt nur, wenn eine Kundenbeziehung durch eine vorherige Bestellung besteht.
  • Gutschein-Werbung, die sich auf das gesamte Sortiment bezieht, fällt nicht unter diese Ausnahme.
  • Ein konkretes Beispiel einer E-Mail zeigt unzulässige Werbung für einen Gutschein von 5 Euro.
  • Dies ist die zweite Entscheidung, die Kundenbindungen für Onlineshops erheblich erschwert.
  • Es wird geraten, anwaltliche Hilfe zur Bewertung des eigenen Onlineshops in Anspruch zu nehmen.

Das Landgericht Frankfurt (Az.: 2-03 O 372/17) hat im Falle eines Gaming-Stuhls entschieden, dass das Zusenden von Gutscheinen (per E-Mail) an Bestandskunden eine Werbung sein kann und somit abmahnfähig ist.

Erfolgt der Versand ohne Einwilligung des Empfängers, so ist er als unzulässig einzustufen. Soweit nichts Neues! Eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG kommt zwar in der Regel in Betracht, wenn eine Kundenbeziehung aufgrund einer vorherigen Bestellung besteht; beziehe sich der angebotene Gutschein,und damit die Werbung, jedoch auf das gesamte angebotene Sortiment und nicht auf ähnliche Waren im Hinblick auf die frühere Bestellung, sei die Ausnahme nicht einschlägig.

Im aktuellen Fall wurde folgende E-Mail an den ehemaligen Käufer geschickt:

„Sehr geehrter Herr …, seit Ihrem letzten Einkauf ist einige Zeit vergangen. Wir würden uns freuen, Sie wieder einmal in unserem Shop begrüßen zu dürfen. Dafür schenken wir Ihnen einen 5-Euro-Gutschein, den Sie nach Ihren Wünschen in unserem Shop einlösen können. (…) Lösen Sie Ihren Gutschein einfach bei Ihrer nächsten Bestellung bis (…) ein. (…) Beste Auswahl: Etwa 150.000 Artikel erwarten Sie – alles in nur einem Shop! (…) Ihr Testsieger-Shop: Mehrfach ausgezeichnet für Kundenzufriedenheit (…) Besuchen Sie unser Schnäppchen-Outlet! Hier finden Sie Sonderartikel, Restposten und B-Ware zu besonderen Schnäppchenpreisen. (…)“

Dies ist nun die zweite Entscheidung deutscher Gerichte (nach der BGH Entscheidung zur Anfrage einer Kundenbewertung), die Kundenbindungenen für Onlineshops deutlich erschweren. Wie immer ist es ratsam, anwaltliche Hilfe bei der Bewertung des eigenen Onlineshops in Anspruch zu nehmen, und zwar nicht nur bei der Erstellung einer AGB, die es oft im AGB-Generator gibt.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AGBBGHE-MailFrankfurtGamingMailTest

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