Das Landgericht Frankfurt (Az.: 2-03 O 372/17) hat im Falle eines Gaming-Stuhls entschieden, dass das Zusenden von Gutscheinen (per E-Mail) an Bestandskunden eine Werbung sein kann und somit abmahnfähig ist.
Erfolgt der Versand ohne Einwilligung des Empfängers, so ist er als unzulässig einzustufen. Soweit nichts Neues! Eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG kommt zwar in der Regel in Betracht, wenn eine Kundenbeziehung aufgrund einer vorherigen Bestellung besteht; beziehe sich der angebotene Gutschein,und damit die Werbung, jedoch auf das gesamte angebotene Sortiment und nicht auf ähnliche Waren im Hinblick auf die frühere Bestellung, sei die Ausnahme nicht einschlägig.
Im aktuellen Fall wurde folgende E-Mail an den ehemaligen Käufer geschickt:
“Sehr geehrter Herr …, seit Ihrem letzten Einkauf ist einige Zeit vergangen. Wir würden uns freuen, Sie wieder einmal in unserem Shop begrüßen zu dürfen. Dafür schenken wir Ihnen einen 5-Euro-Gutschein, den Sie nach Ihren Wünschen in unserem Shop einlösen können. (…) Lösen Sie Ihren Gutschein einfach bei Ihrer nächsten Bestellung bis (…) ein. (…) Beste Auswahl: Etwa 150.000 Artikel erwarten Sie – alles in nur einem Shop! (…) Ihr Testsieger-Shop: Mehrfach ausgezeichnet für Kundenzufriedenheit (…) Besuchen Sie unser Schnäppchen-Outlet! Hier finden Sie Sonderartikel, Restposten und B-Ware zu besonderen Schnäppchenpreisen. (…)”
Dies ist nun die zweite Entscheidung deutscher Gerichte (nach der BGH Entscheidung zur Anfrage einer Kundenbewertung), die Kundenbindungenen für Onlineshops deutlich erschweren. Wie immer ist es ratsam, anwaltliche Hilfe bei der Bewertung des eigenen Onlineshops in Anspruch zu nehmen, und zwar nicht nur bei der Erstellung einer AGB, die es oft im AGB-Generator gibt.