To the English Version of the website.

Einfach anrufen!

03322 5078053

OLG Köln zu einer “Ein Stern”-Bewertung eines Wettbewerbers

Das Oberlandesgericht Köln hat entscheiden, dass eine die Bewertung eines Mitbewerbers mit einem von fünf möglichen Sternen bei Google ohne erkennbaren Grund (hier lediglich beruflicher Kontakt) ein pauschal herabsetzendes Werturteil i.S.v. § 4 Nr. 1 UWG darstellen könnte und damit zu einer Abmahnung durch den Wettbewerber führen kann.

1. Die Bewertung eines Mitbewerbers durch Vergabe eines von möglichen fünf Sternen in einem Internetdienst ist auch dann ein pauschal herabsetzendes Werturteil im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG, wenn zwar ein beruflicher Kontakt bestand, dieser Kontakt aber gerade keine erkennbare Grundlage für die Bewertung war.

2. Sterne-Bewertungen unternehmerischer Leistungen auf Google-Profilen werden vom angesprochenen Verkehr nicht als reine Meinungsäußerung verstanden, sondern als persönliche Bewertung einer tatsächlich in Anspruch genommenen Dienstleistung (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15 – jameda.de). Insoweit enthalten solche Bewertungen einen Tatsachenkern, an den die subjektive Bewertung anknüpft. Eine pauschale Herabsetzung, die mangels Mitteilung der konkreten Umstände, auf die sich die herabsetzende Äußerung bezieht, diesen sachlichen Bezug nicht erkennen lässt, erschöpft sich in der Herabsetzung und ist daher unzulässige unternehmerische Schmähkritik (BGH, Urteil vom 19.05.2011 – I ZR 147/09 – Coaching-Newsletter; BGH, Urteil vom 12.12.2013; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.03.2014 – 6 U 75/12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.07.2021 – 6 W 40/21).

Im Ergebnis sollte man sich immer gut überlegen, wenn man jemanden anderes, erst recht einen Konkurrenten,  auf Google negativ bewertet. Inzwischen gibt es eine ganze Reihe an einschlägigen Entscheidung zu dem Themenkomplex und eine schnell getippte Bewertung kann durch einen Rattenschwanz an Ärger und Kosten nach sich ziehen.

Marian Härtel

Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.

0 0 votes
Artikelbewertung
Subscribe
Notify of
0 Kommentare
Inline Feedbacks
View all comments

Verträge sind ein wesentlicher Bestandteil der Geschäftswelt. Sie regeln die Beziehungen zwischen verschiedenen Parteien und sind oft komplex und schwer zu verstehen. …

Immer wieder gibt es Rechtsstreitigkeiten rund um Google-Bewertungen oder solche bei Yelp, Trusted Shops oder auf Reisportalen etc. Inzwischen hat sich aber …

Sponsoring ist auch für Streamer und Influencer eine wichtige Einnahmequelle. Für eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit Sponsoren bedarf es jedoch einer professionellen Vermarktungsstrategie …

In letzter Zeit habe ich mich mit der Verbesserung der KI-Chatseite hier auf der Seite beschäftigt und dabei Designupdates und eine verbesserte …

Hallo
Hallo

Sie finden mich auch auf weiteren Social Media-Seiten

Brauchen Sie Hilfe?

Ich bin schnell und unkompliziert zu erreichen.

Telefon

03322 5078053

E-Mail

info@rahaertel.com

0
Would love your thoughts, please comment.x
()
x
DSGVO Cookie-Einwilligung mit Real Cookie Banner