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Einzelbuchstaben als Marken

Schutz mit Einschränkungen

8. Juli 2024
in Sonstiges
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
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digital marketing 3269651 1280

Einzelbuchstaben als Marken – Schutz mit Einschränkungen

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1. Eintragungsfähigkeit von Einzelbuchstaben
2. Eingeschränkter Schutzumfang
3. Unterschiede zwischen Wortmarken und Wort-Bildmarken
4. DPMA vs. EUIPO: Unterschiede in der Markenanmeldung
5. Einbildmarken bei DPMA und EUIPO
6. Fazit für die Praxis
6.1. Author: Marian Härtel
Wichtigste Punkte
  • Einzelbuchstaben können als Marken eingetragen werden, wenn sie ausreichende Unterscheidungskraft besitzen und nicht beschreibend sind.
  • Der Bundesgerichtshof bestätigte 2000 die Markenfähigkeit von Einzelbuchstaben im deutschen Markenrecht.
  • Der EuGH stellte 2010 fest, dass Einzelbuchstaben nicht schutzunfähig sind, abhängig von der Wahrnehmung des relevanten Verkehrskreises.
  • 2022 entschied das Europäische Gericht erster Instanz, dass geringe Unterschiede in der Gestaltung eine Verwechslungsgefahr ausschließen können.
  • Wortmarken sind ohne grafische Gestaltung, während Wort-Bildmarken textliche und grafische Elemente kombinieren.
  • Das DPMA verwaltet nationale Marken, das EUIPO erteilt EU-weiten Schutz für Unionsmarken.
  • Die Auswahl zwischen nationalen und Unionsmarken hängt von Einsatzgebiet, Budget und Unterscheidungskraft ab.

Einzelne Buchstaben können grundsätzlich als Marken eingetragen und geschützt werden. Allerdings ist der Schutzumfang solcher „Ein-Buchstaben-Marken“ in der Praxis oft eingeschränkt. Hier ein umfassender Überblick über die aktuelle Rechtslage und die Unterschiede zwischen verschiedenen Markenformen sowie den zuständigen Ämtern:

Eintragungsfähigkeit von Einzelbuchstaben

Sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Markenrecht können einzelne Buchstaben als Marken eingetragen werden. Voraussetzung ist, dass sie über ausreichende Unterscheidungskraft verfügen und nicht rein beschreibend sind. Der Bundesgerichtshof hat bereits 2000 klargestellt, dass Einzelbuchstaben grundsätzlich markenfähig sind.

Eingeschränkter Schutzumfang

In der Praxis zeigt sich jedoch, dass der Schutzumfang von Ein-Buchstaben-Marken oft sehr eng ausgelegt wird:

  • Gerichte und Markenämter prüfen bei der Verwechslungsgefahr sehr genau die konkrete grafische Gestaltung. Selbst wenn zwei Marken den gleichen Buchstaben verwenden, kann eine Verwechslungsgefahr verneint werden, wenn sich die visuelle Gesamterscheinung unterscheidet.
  • Der EuGH hat 2010 entschieden, dass Einzelbuchstaben nicht per se schutzunfähig sind. Allerdings muss in jedem Einzelfall geprüft werden, wie der relevante Verkehrskreis die Marke wahrnimmt (Urteil vom 09.09.2010, C-265/09 P – α).
  • Das Europäische Gericht erster Instanz hat 2022 in einem Fall zu zwei „K“-Marken betont, dass bei Einzelbuchstaben schon geringe Unterschiede in der Gestaltung ausreichen können, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen (Urteil vom 09.11.2022, T-610/21).

Unterschiede zwischen Wortmarken und Wort-Bildmarken

Wortmarken bestehen ausschließlich aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen ohne jegliche grafische Ausgestaltung. Der Schutz einer Wortmarke umfasst in der Regel alle verkehrsüblichen Wiedergabeformen, einschließlich verschiedener Schriftarten und Groß-/Kleinschreibung.

Wort-Bildmarken hingegen kombinieren textliche Elemente mit grafischen Gestaltungselementen. Sie bieten den Vorteil, dass sie häufig auch dann eintragungsfähig sind, wenn eine reine Wortmarke abgelehnt würde, etwa bei beschreibenden oder freihaltebedürftigen Begriffen. Allerdings ist ihr Schutzumfang oft auf die konkrete grafische Gestaltung beschränkt.

DPMA vs. EUIPO: Unterschiede in der Markenanmeldung

Das **Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA)** ist für die Anmeldung nationaler deutscher Marken zuständig, während das **Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)** Unionsmarken mit EU-weitem Schutz verwaltet.

Anmeldeverfahren:
– DPMA: Die Marke wird nach Prüfung der absoluten Schutzhindernisse eingetragen und veröffentlicht. Die Widerspruchsfrist beginnt erst nach der Veröffentlichung.
– EUIPO: Die Unionsmarke wird erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingetragen, sofern kein Widerspruch erhoben wurde.

Kosten:
– DPMA: 300 Euro (290 Euro bei elektronischer Anmeldung) für bis zu drei Klassen, jede weitere Klasse 100 Euro.
– EUIPO: 850 Euro für eine Klasse bei Online-Anmeldung, 50 Euro für die zweite Klasse, ab der dritten Klasse 150 Euro pro Klasse.

Schutzumfang:
– DPMA: Schutz nur in Deutschland.
– EUIPO: Einheitlicher Schutz in allen EU-Mitgliedstaaten.

Einbildmarken bei DPMA und EUIPO

Bei Einbildmarken, also reinen Bildmarken ohne Wortbestandteile, gibt es keine signifikanten Unterschiede im Anmeldeverfahren zwischen DPMA und EUIPO. Beide Ämter prüfen Einbildmarken auf absolute Schutzhindernisse und Unterscheidungskraft. Die Anforderungen an die grafische Darstellbarkeit und die Beurteilung der Schutzfähigkeit sind weitgehend identisch.

Der Hauptunterschied liegt, wie bei anderen Markenformen auch, im territorialen Schutzumfang und den damit verbundenen Kosten und Verfahrensabläufen. Eine beim DPMA angemeldete Einbildmarke genießt Schutz in Deutschland, während eine beim EUIPO angemeldete Einbildmarke in der gesamten EU geschützt ist.

Fazit für die Praxis

Die Wahl zwischen einer nationalen Marke und einer Unionsmarke sowie zwischen verschiedenen Markenformen hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie dem geplanten Einsatzgebiet, dem Budget und der Unterscheidungskraft des Zeichens. Bei Einzelbuchstaben und Einbildmarken ist besonders auf eine charakteristische Gestaltung zu achten, um den Schutzumfang zu erhöhen.

Insgesamt zeigt sich, dass Markenämter und Gerichte bei Ein-Buchstaben-Marken und Einbildmarken sehr genau prüfen und einen fairen Ausgleich zwischen Markenschutz und Freihaltebedürfnis anstreben. Eine sorgfältige Planung und professionelle Beratung können helfen, den optimalen Schutz für die eigene Marke zu erreichen, unabhängig davon, ob die Anmeldung beim DPMA oder EUIPO erfolgt.

 

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BeratungBundesgerichtshofDeutschlandEUGeistiges EigentumMarkenMarkenrechtPatent

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