Als Rechtsanwalt ist man immer wieder überrascht, wie manchmal bestimmt Rechtsthemen zyklisch neu bei Gerichten auftauchen. So verhält es sich, zumindest gefühlt, gerade bei Einwilligungen von Nutzern zum E-Mailversand bzw. einem Newsletter. Vor einer Woche habe ich erst über die Entscheidung des Kammergericht in Berlin berichtet, das entschieden hat, dass im Falle einer Einwilligung zum Versand eines wöchentlichen Newsletters auch nur genau 1! Newsletter pro Woche versendet werden dürfte. .
Jetzt wurde ich auf eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 14.02.2023 aufmerksam, das gerade entschieden hat:
1. Nach den Umständen des Einzelfalls kann das Erlöschen einer ursprünglich erteilten Einwilligung in die Zusendung von E-Mail-Werbung anzunehmen sein. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn in einem Zeitraum von vier Jahren ein Account, bei dessen Erstellung ein Newsletter abonniert wurde, nicht mehr genutzt und in Kenntnis hiervon auch keine weitere Werbung übersandt wurde.
2. In einem solchen Fall muss sich der Werbende vor der neuerlichen Zusendung von E-Mail-Werbung bei dem Empfänger erkundigen, ob die ursprüngliche Einwilligung fortbesteht.
Vorliegende Besonderheit ist, dass es sich um einen Newsletter handelt, den ein Mitglied in einem Golf-Club abonniert hast. Zum Zeitpunkt des Newsletterversand war der Empfänger jedoch schon länger nicht mehr Mitglied. Anscheinend war die E-Mailadresse jedoch noch hinterlegt und im Zug der Beendigung einer Partnerschaft mit dem DGV (Deutscher Golf Verbund) wurde der Newsletter reaktiviert. Der neuerliche Newsletter führte sodann zu einer Abmahnung durch das Ex-Mitglied und dem hier vorgestellt Urteil.
Fazit:
Die beiden Urteile zeigen eindrucksvoll, dass es nicht nur reicht, irgendwie Einwilligungen zum E-Mailversand einzurichten, sondern dass diese auch wirksam und vollständig sein müssen und dass der E-Mailversand sich dann an der Einwilligung orientieren muss. Auch ob überhaupt noch eine Einwilligung besteht (faktisch oder juristisch) sollte stets überprüft werden. Vorliegend stellt sich nämlich eigentlich ein ähnliches Problem wie beim Kammergericht (auch wenn das Gericht das nicht derart problematisiert hat). Denn wenn ein Newsletter im Rahmen einer Club-Mitgliedschaft bestellt wurde, dann ist diese Einwilligung, außer es gibt eine ausdrücklich anderweitige Einwilligung, auf die Belange des Clubs beschränkt. Ist man nicht mehr Mitglied (aus welchem Grund auch immer), muss die Newsletter-Bestellung AUCH beendet werden – und zwar unabhängig davon, ob das Mitglied dies selbst macht. Ich wette, dass kaum ein Club, Unternehmen (z.b. Fitnessstudio etc.) an eben diese Tatsache denkt, einfach weil die System zu Kündigung und zum Newsletter-Versand nicht technisch gekoppelt sind.