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Amazonverkäufer und doppelte Produktseiten

12. Dezember 2018
in Onlinehandel, Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
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Das Thema und die Rechtsprechung sind zwar schon aus dem letzten Jahr, es scheint aber immer noch Verkäufer bei Amazon zu geben, die diese nicht kennen und Rechtsanwaltskollegen, die eine fehlerhafte Beratung liefern. Zudem hatte ich es letztes Jahr, aufgrund fehlender Aktivität auf meiner damaligen Seite, nicht erwähnt.

Wichtigste Punkte
  • BGH entschied 2016 über die Mithaftung von Amazon-Verkäufern für Wettbewerbsverletzungen auf Produktseiten.
  • Verkäufer müssen regelmäßig überprüfen, ob ihre Seiten abmahnbare Inhalte oder fehlende Pflichtangaben enthalten.
  • Das OLG Hamm entschied, dass das Anlegen neuer Artikelseiten selbst einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann.
  • Eine Produktdetailseite darf nicht für bestehende Produkte ohne Genehmigung erstellt werden.
  • Irreführung durch Doubletten kann zu massiven Schadensersatzansprüchen führen.
  • Die Entscheidung des OLG Hamm bleibt umstritten und erfordert Einzelfallprüfungen.
  • Besonders Risiko bei massenhaftem Anlegen von Produkten und beim Dropshipping beachten.

Im Jahr 2016 hat der BGH (I ZR 110/15 entschieden, dass Verkäufer auf Amazon auch für Wettbewerbsverletzungen haften, die andere auf derselben Produktseite begehen. Das ist für Amazon-Verkäufer, gerade solche, die viele Produkte anbieten, insofern problematisch, da Amazon über Änderungen nicht informiert. Hat man sich als Händler also an ein Produkt angehangen, sodass man das Produkt – auch – aber z. B. zu einem anderen Preis, anbietet, so muss eine Seite ständig überprüft werden, ob diese nicht abmahnbare Inhalte enthält oder z. B. Pflichtangaben eben fehlen. Das Anlegen von Doubletten der Produktseiten ist durch Amazon eigentlich untersagt und eben solche echten Doubletten versucht Amazon auch technisch zu unterbinden.

„Es ist nicht erlaubt, eine Produktdetailseite für ein Produkt anzulegen, das bereits im Amazon.de-Katalog enthalten ist.“

Hinzu kommt, dass das OLG Hamm im letzten Jahr entschieden hat, dass das Anlegen einer neuen Artikelseite selbst einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann.

Um das Problem der Mithaftung zu umgehen, ist es also wohl keine gute Idee, einfach eine neue Artikelseite, an die sich keine anderer Anhängen kann.

Die Begründung des OLG Hamm ist vermeintlich einfach. Für Kunden sei auf einer Doublette nicht mehr erkennbar, dass es eventuell günstigere Angebote von anderen Anbietern bei Amazon Marketplace gibt. Das gelte insbesondere, wenn man z. B. von Dritten nur einen Link zugesendet bekommen hätte.

Das OLG Hamm äußerte sich in seiner Entscheidung wie folgt:

„Durch die Neuanlage einer weiteren Artikeldetailseite für ein bereits über eine Artikeldetailseite […] hat die Beklagte bei den Betrachtern der neu angelegten Seite den unzutreffenden und damit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UWG („Verfügbarkeit“) irreführenden Eindruck erweckt, sie sei die einzige Anbieterin für dieses Produkt. […] Die Nutzer der Internetplattform „amazon“ – zumindest aber ein nicht unerheblicher Teil dieser Nutzer – gehen davon aus, dass „amazon“ für jedes Produkt nur eine Artikeldetailseite bereithält und dementsprechend alle Anbieter dieses Produktes über diese Artikeldetailseite aufzufinden sind.

Dabei könnte sodann sogar verschärfend, unter im Zirkelschluss mit BGH I ZR 110/15, gelten, dass das Anhängen an eine Doublette ebenfalls wettbewerbswidrig wäre.

In mehrfacher Hinsicht sollten Amazon-Verkäufer ihre eigenen Tätigkeiten und die rechtlichen Belange sorgfältig prüfen. Das massenhafte Anlegen von Produkten, bzw. das Anhängen an fremde ASIN, mittels E-Commerce Software, birgt aufgrund dieser Rechtsprechung, ein großes Risiko. Gerade auch, wenn das eigene Geschäft beispielsweise auf Dropshipping basiert und die Produkte, sowie Beschreibungen und dergleichen, aus dem asiatischen Raum stammen.

Dies gilt insbesondere, da die Entscheidung des OLG Hamm zum einen auch nicht ohne Kritik blieb.

Die Begründung des OLG Hamm

Die Irreführung ist auch geschäftlich (wettbewerbsrechtlich) relevant. Sie ist geeignet, den Betrachter der streitgegenständlichen Artikeldetailseite zu einem Geschäftsabschluss mit der Beklagten zu bewegen, ohne die Internetplattform Amazon nach (möglicherweise günstigeren) Anbietern zu durchsuchen.

kann nämlich eigentlich wenig überzeugen. Bislang sind mir jedoch keine anderslautenden OLG-Entscheidungen bekannt. Dies kann dem Umstand geschuldet sein, dass ein Verstoß gegen diese Rechtsprechung mitunter massive Schadensersatzansprüche der Mitbewerber zur Folge haben könnte.

Zum anderen gilt – wie so oft -, dass bestimmte Konstellationen im Detail betrachtet werden müssen, also beispielsweise, ob es sich wirklich um das gleiche Produkt handelt (und nicht z. B. eine Eigenmarke vorliegt), ob wirklich eine Verwirrung von Nutzern vorliegt, ob die Ausstattung eines Produkts und sonstige Merkmale und somit überhaupt die EAN des Herstellers gleich sind und vieles weiteres.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AmazonBeratungBGHEntscheidungenHaftunginternetRechtsprechungSchadensersatzSoftwareWettbewerbsrecht

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