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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Amokläufe über Internet angekündigt?

23. Januar 2020
in Sonstiges
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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© A.Savin, WikiCommons

© A.Savin, WikiCommons

Im Main 2013 kündigte der Kläger eines Verfahrens am Verwaltungsgericht Aachen mehrfach über seine E-Mail-Adresse mehrfach Amokläufe an der Realschule Heinsberg und der Hauptschule Hückelhoven sowie den Einsatz einer Bombe mit Splitterwirkung auf dem Sommerfest am Horster See an. Daraufhin kam es jeweils zu größeren Polizeieinsätzen zum Schutz der Lehrer, Schüler und der öffentlichen Sicherheit.

Wichtigste Punkte
  • Der Kläger kündigte Amokläufe an der Realschule Heinsberg und Hauptschule Hückelhoven per E-Mail an.
  • Größere Polizeieinsätze zum Schutz von Lehrern, Schülern und der öffentlichen Sicherheit wurden erforderlich.
  • Die Kosten von rund 40.000 Euro wurden dem Kläger in Rechnung gestellt.
  • Das Gericht entschied, dass die Gebührengesetz NRW eine Gebühr für polizeiliche Einsätze bei vorgetäuschten Gefahrenlagen vorsieht.
  • Die Kammer war überzeugt, dass der Kläger die Amokdrohungen verschickt hat, basierend auf Ermittlungsergebnissen.
  • Der Kläger hatte ein Motiv, da er eine unberechtigte Hausdurchsuchung und eine Ablehnung in einem Schießverein erlebte.
  • Seine Aussagen und das nachträgliche Geständnis wurden als Schutzbehauptung gewertet.

Die Kosten hierfür in Höhe von rund 40.000 Euro wurden dem Kläger in Rechnung gestellt. Die Klage dagegen blieb ohne Erfolg.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt:

Das Gebührengesetz NRW sehe eine Gebühr zwischen 50 und 100.000 Euro vor, wenn es zu einem Tätigwerden der Polizei aufgrund einer vorgetäuschten Gefahrenlage komme. Das sei hier der Fall. Die Kammer sei überzeugt davon, dass der Kläger die Amokdrohungen versandt habe. Dies ergebe sich aus dem Ermittlungsergebnis der Polizei im Strafverfahren, den Feststellungen der Sachverständigen im Strafverfahren zur Persönlichkeitsstruktur des Klägers sowie letztlich auch seinem vor dem Amtsgericht und bei der Sachverständigen abgelegten Geständnis. Seine Aussage fast sechs Jahre nach seiner rechtskräftigen Verurteilung im Strafverfahren, das Geständnis sei falsch gewesen, sei eine Schutzbehauptung. Vielmehr sei anzunehmen, dass er im Jahr 2013 den Versand sämtlicher Mails zugegeben habe, weil er der Täter gewesen und aufgrund des Ermittlungsstandes davon habe ausgehen müssen, dass ihm die Taten hätten nachgewiesen werden können; durch ein Geständnis habe er zumindest Strafmilderung erlangen können.

Der Kläger habe auch ein Motiv für die Taten gehabt. So habe es 2010 eine Hausdurchsuchung der Polizei bei ihm gegeben, als ihn jemand an seiner Schule eines möglichen Amoklaufs bezichtigt habe. Der Kläger habe eine Entschuldigung der Polizei für die aus seiner Sicht unberechtigte Durchsuchung bei ihm Zuhause erwartet, diese aber nie bekommen. Außerdem habe die Polizei zu verantworten, dass er nicht in den Schießverein Lieck aufgenommen worden sei. In zeitlichem Zusammenhang mit  dieser Ablehnung sei es zu den Mails zu einem geplanten Amoklauf an der Realschule mit inhaltlichem Bezug zu diesem Schießverein gekommen.

 

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: E-MailinternetKlageMailSicherheit

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