Das Thema Ebay ist inzwischen ein Sammelsurium für Gerichtsentscheidungen. Eine interessante Entscheidung kommt aktuell vom Amtsgericht Augsburg, das bezüglich einer Auktion mit der Bezeichnung „Goldbarren 1 OZ (UNZE) Credit Suisse – Barren im Blister” und der Beschreibung „Die Angabe habe ich vom Blister übernommen. Der Barren wurde nicht aus dem Blister genommen. Daher ist die Echtheit nicht geprüft worden. Ich verkaufe ihn als Unecht. Nur Gebote machen oder kaufen wenn sie damit Einverstanden sind.” zu entscheiden hatte, ob der Käufer zurücktreten bzw. die Auktion anfechten konnten, wenn nach dem Kauf festgestellt wurde, dass es sich nicht um echtes Gold handelte.
Der Käufer blieb mit einem Gebot von 1.060 Euro Höchstbietender. Er wendet ein, der Verkäufer habe nach den Bedingungen von eBay den Barren überhaupt nicht anbieten dürfen, da es sich um eine Replik handle.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da eine Täuschung bei umfassender Würdigung der Artikelbeschreibung nicht entnommen werden kann. In der Beschreibung befindet sich der Hinweis, dass der Barren nicht auf seine Echtheit geprüft wurde und in groß hervorgehobener Schrift der Hinweis „ich verkaufe ihn als Unecht“. In der Gesamtschau war das Gericht daher der Ansicht, dass die Echtheit des Barrens aufgrund der Beschreibung gerade fraglich ist und dies in der Artikelbeschreibung hinreichend zum Ausdruck kam.
Die gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegte Berufung wurde vom Landgericht als unbegründet zurückgewiesen. Das Urteil des Amtsgerichts vom 19.12.2018 ist daher rechtskräftig.