In der heutigen Zeit, in der das Bewusstsein für Umwelt- und Klimaschutz immer stärker in den Vordergrund rückt, ist es nicht verwunderlich, dass immer mehr Unternehmen ihre Produkte und Dienstleistungen als “grün” oder “umweltfreundlich” bewerben. Doch was passiert, wenn diese Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen oder irreführend sind? Dieser Blogbeitrag beleuchtet die Aufklärungspflichten beim Werben mit positiven Klimaeffekten in Deutschland und zeigt auf, welche rechtlichen Konsequenzen drohen, wenn Unternehmen gegen diese Pflichten verstoßen.
Was ist Greenwashing?
Bevor wir uns mit den rechtlichen Aspekten beschäftigen, ist es wichtig, das Konzept des Greenwashing zu verstehen. Wie in einem früheren Blogbeitrag erläutert, bezeichnet Greenwashing die Praxis, Produkte, Dienstleistungen oder das gesamte Unternehmen als umweltfreundlicher darzustellen, als sie tatsächlich sind. Dies kann durch irreführende Aussagen, unklare Begriffe oder fehlende Beweise für die behaupteten Umweltvorteile geschehen.
Rechtliche Grundlage
In Deutschland regelt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) die Werbung und stellt sicher, dass sie nicht irreführend ist. Nach § 5 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung enthält. Dies gilt auch für Umweltaussagen. Darüber hinaus können auch die Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) und des Umweltgesetzbuches (UGB) relevant sein.
In Bezug auf Greenwashing ist insbesondere § 5a UWG relevant. Danach ist die Angabe oder das Zeichen über bestimmte Merkmale einer Ware oder Dienstleistung irreführend, wenn diese Angaben oder Zeichen nicht den tatsächlichen Umwelteigenschaften der Ware oder Dienstleistung entsprechen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch überhöhte oder unklare Umweltaussagen nach § 5 UWG unlauter und wettbewerbswidrig sein.
Auch die EU-Richtlinie zu unlauteren Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) enthält Regelungen zu irreführenden Umweltaussagen. Diese wurden durch das UWG in nationales Recht umgesetzt. Verstöße können mit Bußgeld und Abmahnung geahndet werden.
Aktuelle Urteile
Zwei aktuelle Urteile verdeutlichen die rechtlichen Anforderungen an die Werbung mit positiven Klimaeffekten.
Das Oberlandesgericht Bremen entschied gerade (Az. 2 U 103/2) in einem Fall, dass die Werbung eines Unternehmens mit den Begriffen “nachhaltig” und “ressourcenfreundlich” irreführend war, da das Unternehmen nicht nachweisen konnte, dass seine Produkte tatsächlich einen geringeren Ressourcenverbrauch aufweisen als vergleichbare Produkte. Das Gericht stellte klar, dass Unternehmen, die mit Umweltfreundlichkeit werben, konkrete Nachweise für ihre Behauptungen erbringen müssen.
In einem weiteren Fall urteilte das Landgericht Karlsruhe (Urt. v. 26.07.2023, Az. 13 O 46/22 KfH), dass die Drogeriekette dm irreführend geworben hatte, indem sie ihre Eigenmarkenprodukte als “klimaneutral” bezeichnete, ohne ausreichende Informationen zur Berechnung der Klimaneutralität bereitzustellen. Das Gericht betonte, dass Unternehmen, die mit Klimaneutralität werben, transparent über die Berechnungsmethoden und -grundlagen informieren müssen.
Weitere Urteile
Weitere Urteile zum Thema Greenwashing und Werbung mit positiven Klimaeffekten:
- Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2013, Az. 38 O 123/12 U:
Werbeaussage zu „klimaneutralen Kerzen“ als irreführend eingestuft. Kompensationszertifikate reichen nicht aus, wenn suggeriert wird, dass die Kerzen selbst klimaneutral verbrennen.
- Landgericht Frankfurt, Urteil vom 31.05.2016, Az. 3-06 O 40/15:
Werbung mit “100% klimaneutral” für Tiefkühlkost irreführend, da Klimaneutralität nur durch Kompensation erreicht wurde.
- Landgericht Frankfurt, Urteil vom 17.03.2022:
Claim “klimaneutral” muss näher erläutert werden, da Zertifizierungskriterien vielschichtig sind.
- Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 25.02.2022, Az. 8 O 17/21:
Begriff der Klimaneutralität durch Kompensation ist bekannt, “klimaneutral” verspricht keine emissionsfreie Produktion.
- Landgericht Oldenburg, Urteil vom 16.12.2021, Az. 15 O 1469/21:
Bei “klimaneutralem” Fleisch erwarten Verbraucher ausgeglichene CO2-Bilanz oder emissionsfreie Produktion.
- Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 10.11.2022, Az. 6 U 104/22:
Bei Werbung mit “klimaneutral” muss über wesentliche Umstände der Klimaneutralität aufgeklärt werden.
- Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 30.06.2022, Az. 6 U 46/21:
“Klimaneutral” bedeutet ausgeglichene CO2-Bilanz, erfordert aber keine Erläuterung der Kompensation.
Die Urteile zeigen, dass Gerichte den Begriff “klimaneutral” zunehmend konkret auslegen und bestimmte Mindestanforderungen an die Werbung mit Klimaneutralität stellen. Insbesondere müssen wesentliche Umstände wie Kompensationsmaßnahmen offengelegt werden, wenn die Klimaneutralität nicht durch emissionsfreie Produktion erreicht wird.
Fazit
Die Werbung mit positiven Klimaeffekten ist ein zweischneidiges Schwert. Einerseits kann sie dazu beitragen, das Bewusstsein für Umwelt- und Klimaschutz zu schärfen und Verbraucher zu nachhaltigerem Konsum zu ermutigen. Andererseits birgt sie das Risiko des Greenwashing, das Verbraucher in die Irre führt und das Vertrauen in umweltfreundliche Produkte und Dienstleistungen untergräbt.
Unternehmen, die mit positiven Klimaeffekten werben, müssen daher ihre Aufklärungspflichten ernst nehmen. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Umweltaussagen wahr, klar und nachweisbar sind und dass sie ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, um ihre Behauptungen zu untermauern. Andernfalls riskieren sie nicht nur rechtliche Konsequenzen, sondern auch einen Vertrauensverlust bei ihren Kunden.
Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickelt. Doch eines ist klar: Die Aufklärungspflichten beim Werben mit positiven Klimaeffekten werden in einer immer umweltbewussteren Gesellschaft immer wichtiger.
Das dürfte in Zukunft auch nicht nur für den Onlinehandel gelten, sondern auch für Werbeaussagen wie “Unser Rechenzentrum ist klimaneutral” etc.