Die BaFin stellt in einem aktuellen Hinweisschreiben klar, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen in Trading Apps oder Tradingportalen keine Dark Patterns verwenden dürfen.
Von Dark Patterns spricht man, wenn in Entscheidungsumwelten von Apps oder Webseiten einzelne Schaltflächen im Vergleich zu anderen deutlich kontrastärmer, ausgegraut oder transparent gestaltet werden, für Nutzer also insgesamt schlechter wahrnehmbar sind. Das kann Verbraucher dazu verleiten, andere Handlungsoptionen nicht umfassend wahrzunehmen und abzuwägen.
Die Verwendung von Dark Patterns in Trading Apps oder Tradingportalen ist deshalb irreführend und unredlich und daher im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen oder -nebendienstleistungen nach § 63 Abs. 6 Satz 1 WpHG unzulässig.
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