Marian Härtel
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Widerrufsrecht und Matratzen

Der EuGH hat entschieden, dass das Widerrufsrecht im Fernabsatz auch im Fall des Kaufes einer Matratze gilt und selbst wenn deren Schutzfolie nach der Lieferung entfernt wurde-

Wie bei einem Kleidungsstück könne davon ausgegangen werden, dass der Unternehmer in der Lage ist, die Matratze mittels einer Reinigung oder Desinfektion wieder verkehrsfähig zu machen, ohne dass den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht genügt würde.

Zudem sei nicht ersichtlich, dass eine solche Matratze, auch wenn sie möglicherweise schon benutzt wurde, allein deshalb endgültig nicht von einem Dritten wiederverwendet oder nicht erneut in den Verkehr gebracht werden kann. Eine Matratze diene auch aufeinanderfolgenden Hotelgästen und zudem gäbe es einen für gebrauchte Matratzen.

Der ursprünglich mit dem Rechtsstreit befasste Bundesgerichtshof ersucht den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie. Dieser wies jedoch darauf hin, dass das Widerrufsrecht den Verbraucher in der besonderen Situation eines Verkaufs im Fernabsatz schützen soll, in der er keine Möglichkeit hat, die Ware vor
Vertragsabschluss zu sehen. Es soll also den Nachteil ausgleichen, der sich für einen Verbraucher bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag ergibt, indem ihm eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wird, in der er die Möglichkeit hat, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren, soweit dies erforderlich ist, um ihre Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise festzustellen.

Der EuGH betonte jedoch auch, dass der Verbraucher gemäß der Richtlinie für jeden Wertverlust einer Ware haftet, der auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang zurückzuführen ist, ohne dass er deshalb sein Widerrufsrecht verlöre.

Das Urteil dürfte sinngemäß auf alle andere ähnlichen Waren, die gereinigt werden könnten (wie Kleidung etc.) angewendet werden. Mit der reinen Versiegelung kann man somit einem Verbraucher nicht seines Widerrufsrechts “berauben”. Ein derartiger Versuch, über AGB oder sonstige Regelungen, dürfte nun klar abmahnbar sein.

 

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Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.

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