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ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel
Home Arbeitsrecht

Betreiber einer Crowdworking Plattform ist nicht als Arbeitgeber anzusehen

6. Dezember 2019
in Arbeitsrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Das Landesarbeitsgericht München entschied, dass eine Vereinbarung mit einem Crowdworker kein Arbeitsverhältnis begründet.
  • Aufträge werden über eine Internetplattform an Crowdworker vergeben, ohne Verpflichtung zur Auftragsannahme.
  • Ein Arbeitsvertrag erfordert weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit.
  • Die Basisvereinbarung enthält keine Verpflichtung zur Leistung und kann per Email gekündigt werden.
  • Ein erheblicher Lebensunterhalt aus Aufträgen begründet keine Arbeitnehmerrechte.
  • Die Entscheidung über befristete Arbeitsverhältnisse war nicht relevant für das Urteil.
  • Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde aufgrund grundsätzlich bedeutender Fragestellungen zugelassen.

Das Landesarbeitsgericht München hat entschieden, dass eine Vereinbarung eines sog. Crowdworkers mit dem Betreiber einer Internetplattform, die keine Verpflichtung zur Übernahme von Aufträgen enthält, kein Arbeitsverhältnis begründet.

Die Beklagte führt u.a. für Markenhersteller Kontrollen der Warenpräsentation im Einzelhandel oder in Tankstellen durch. Diese Aufträge werden dann an Teilnehmer der Plattform vergeben.

Der Abschluss der streitgegenständlichen Basisvereinbarung berechtigt dazu, über eine App die auf einer Internetplattform angebotenen Aufträge, die in einem selbst gewählten Radius von bis zu 50 km angezeigt werden, zu übernehmen. Bei erfolgter Übernahme ist ein Auftrag regelmäßig innerhalb von zwei Stunden nach bestehenden Vorgaben abzuarbeiten. Im vorliegenden Fall bestand weder eine Verpflichtung zur Annahme eines Auftrags, noch umgekehrt eine Verpflichtung für den Auftraggeber Aufträge anzubieten.

Das Gericht führt dabei aus, dass ein Arbeitsvertrag nach der gesetzlichen Definition nur dann vorliegt, wenn der Vertrag die Verpflichtung zur Leistung von weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit vorsieht. Dies drückt sich im Allgemeinen darin aus, dass der Mitarbeiter Arbeitsanweisungen hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der geschuldeten Dienstleistung beachten
muss und in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingebunden ist.

Maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung des Vertrages.

Die Basisvereinbarung erfüllt die Voraussetzungen schon deswegen nicht, weil sie keinerlei Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen enthält. Der Umstand, dass der Kläger tatsächlich einen erheblichen Teil seines Lebensunterhalts durch die Aufträge verdient hat und sich aus verschiedenen Gründen unter Druck gesehen hat, auch in Zukunft Aufträge anzunehmen, führt nach der bestehenden Gesetzeslage nicht dazu, dass der Kläger die Schutzvorschriften für Arbeitnehmer beanspruchen kann. Die Basisvereinbarung konnte deshalb als bloßer Rahmenvertrag auch per Email wirksam gekündigt werden.

Das Landesarbeitsgericht hat nicht entschieden, ob jeweils durch das Anklicken eines Auftrags ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet wurde. Dies war für die Entscheidung nicht relevant, weil die Unwirksamkeit einer Befristung nur innerhalb einer Frist von 3 Wochen im Klagewege geltend gemacht werden kann, was vorliegend nicht der Fall war.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Tags: ArbeitnehmerArbeitsgerichtArbeitsverhältnisBundesarbeitsgerichtDienstleistungEmailGesetzeinternetKIKlageMail

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