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Home Onlinehandel

BGH: Google Bewertung nur zulässig, wenn tatsächlich Kunde

21. März 2023
in Onlinehandel, Recht im Internet
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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BGHurteil 1 1
Wichtigste Punkte
  • Rechtsstreitigkeiten rund um Google-Bewertungen und andere Plattformen sind häufig.
  • Der BGH entschied über Bewertungen von Nicht-Kunden auf Google.
  • Bewertete können fehlenden Gästekontakt als Rüge an Bewertungsportale vorbringen.
  • Eine Begründung des fehlenden Gästekontakts ist generell nicht erforderlich.
  • Widersprüchliche Informationen zur tatsächlichen Inanspruchnahme des Services müssen geprüft werden.
  • Identität des Bewertenden kann Begründungspflicht beeinflussen.
  • Rechtsmissbrauchsgrenze gilt für Bewertungen und deren Überprüfung.

Immer wieder gibt es Rechtsstreitigkeiten rund um Google-Bewertungen oder solche bei Yelp, Trusted Shops oder auf Reisportalen etc. Inzwischen hat sich aber eine große Anzahl von Entscheidungen ergeben und die Ansprüche gegenüber den Anbieter von Bewertungsportalen, aber auch gegen die Bewerter selbst, sind oft sehr klar.

Ende letzten Jahres hat der BGH übrigens noch über eine der wenigen letzten offenen Fragen entschieden, nämlich ob man auf Google jemanden bewerten darf, wenn man bei dem Kunden tatsächlich nicht Kunde war – bzw. ob das Unternehmen dann gegen Google einen Anspruch auf Entfernung einer solcher Bewertung hat.

Dazu entscheid das oberste deutsche Zivilgericht, dass bei ei einem Bewertungsportal (hier: Hotelbewertungsportal) die Rüge des Bewerteten ausreichend sei, dass einer Bewertung kein Gästekontakt zugrunde liegen würde. Dies reiche grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Zu weiteren Darlegungen, insbesondere einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts, ist der Bewertete gegenüber dem Bewertungsportal grundsätzlich nicht verpflichtet. Dies gelte  nicht nur in dem Fall, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enthält und dem Bewerteten daher eine weitere Begründung schon gar nicht möglich ist, sondern auch dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben vorliegen. Mit letzter Aussage findet eine Klarstellung zu, Senatsurteil vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15 statt. Denn der Bewertete kann diese Angaben regelmäßig nicht überprüfen und damit den behaupteten Gästekontakt nicht sicher feststellen.

Einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Gästekontakts bedarf es nur, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt. Im Übrigen gelte die Grenze des Rechtsmissbrauchs.

Tags: BGHEntscheidungen

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