Wie gestern angekündigt, habe ich nun die erste Phase der sogenannten Content-Awareness für den Bot implementiert. Der Bot ist jetzt schon spezialisiert auf meine Fachgebiete, aber nun sollte für die Beantwortung der Fragen auch zusätzlich voranging meine Blogposts herangezogen werden, damit die Inhalte der Antwortet relevanter sind für die Beantwortung von Fragen, die tendenziell Leser von diesem Blog bzw. meiner Rechtsanwaltsseite besonders interessieren.
Insgesamt gab es aber gestern bereits einige nette Tests von meinen Lesern, von denen ich hier einige wenige exemplarisch darstellen möchte:
Frage: Kann ich einen Vertrag zwischen zwei Unternehmern erstellen, der keine Kündigungsmöglichkeit vorsieht?
Antwort:
Grundsätzlich ist es möglich, einen Vertrag zwischen zwei Unternehmern zu erstellen, der keine ausdrückliche Kündigungsmöglichkeit vorsieht. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass solch ein Vertrag sorgfältig formuliert und den Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechen muss. Im Falle eines Vertrages auf unbestimmte Zeit kann gemäß
§ 314 BGB eine Kündigung aus wichtigem Grund erfolgen, selbst wenn keine ausdrückliche Regelung im Vertrag enthalten ist. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Bei Verträgen auf bestimmte Zeit ist es ebenfalls möglich, eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß
§ 314 BGB auszuschließen, sofern dies im Vertrag klar geregelt ist. In solchen Fällen endet der Vertrag automatisch nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit. Ich kann Ihnen hier jedoch nur eine allgemeine Antwort auf Ihre Frage geben. Um eine präzise und rechtssichere Einschätzung Ihrer individuellen Situation zu erhalten, empfehle ich Ihnen, Rechtsanwalt Marian Härtel direkt zu kontaktieren und von seiner kostenlosen Kurzberatung Gebrauch zu machen. Dies stellt sicher, dass alle relevanten Informationen und Details berücksichtigt werden, um Ihnen eine umfassende Beratung und fundierte Vertragsgestaltung bieten zu können. Rechtsanwalt Härtel hat langjährige Erfahrung in den Bereichen IT/IP-Recht, Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht und berät Sie gern bei Ihrem Anliegen.
Frage: Was ist ein Utility Token und braucht es dafür eine Genehmigung?
Antwort:
Ein Utility Token ist ein digitaler Token, der in der Regel innerhalb einer Blockchain- oder Distributed-Ledger-Technologieplattform verwendet wird und Zugang zu einer Produkt- oder Dienstleistung bietet. Im Gegensatz zu Security Tokens repräsentiert ein Utility Token keine Beteiligung oder Eigentum an einem Unternehmen und hat daher in der Regel keine Gewinnbeteiligung oder Stimmrechte. Die rechtliche Einordnung von Utility Tokens in Deutschland unterliegt verschiedenen Wertungsgesichtspunkten und ist abhängig vom konkreten Anwendungsfall. Im Allgemeinen werden Utility Tokens nicht als Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) oder als Wertpapiere im Sinne des Wertpapiergesetzes (WpHG) angesehen. Jedoch kann es Fälle geben, in denen ein Utility Token möglicherweise als Finanzinstrument oder Wertpapier eingestuft wird, insbesondere wenn der Token bestimmte Merkmale eines Wertpapiers aufweist. In solchen Fällen kann eine Genehmigung oder Registrierung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erforderlich sein. Um sicherzustellen, dass Ihr spezielles Projekt und die damit verbundenen Utility Tokens rechtlich korrekt behandelt werden, empfehle ich Ihnen, Rechtsanwalt Marian Härtel direkt um Hilfe zu bitten. Im Rahmen einer kostenlosen Kurzberatung kann er Ihnen eine erste Einschätzung geben und mögliche Schritte aufzeigen. Sie können Rechtsanwalt Härtel über die Kontaktmöglichkeiten auf seiner Webseite erreichen. Bitte beachten Sie, dass dies nur eine allgemeine Einschätzung ist und eine vollständige Beurteilung Ihres Sachverhalts ohne alle relevanten Informationen nur schwer möglich ist.
Frage: Ist Mehrwertsteuer erstattungsfähig?
Antwort:
Die Frage der Mehrwertsteuererstattung hängt von verschiedenen Faktoren ab und ist nicht pauschal zu beantworten. Grundsätzlich können in Deutschland ansässige Unternehmer die gezahlte Mehrwertsteuer (Vorsteuer) für Einkäufe oder Leistungen, die für das Unternehmen erbracht wurden, im Rahmen ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend machen. Hierbei spielt das sogenannte Vorsteuerabzugsrecht eine Rolle, welches in
§ 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geregelt ist. Allerdings gibt es auch Situationen, in denen die gezahlte Mehrwertsteuer nicht erstattungsfähig ist, zum Beispiel wenn der Unternehmer von der Kleinunternehmerregelung (
§ 19 UStG) Gebrauch macht oder wenn es sich um Leistungen handelt, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind (
§ 15 Abs. 2 UStG). Da es sich hier um eine recht komplexe Thematik handelt, empfehle ich Ihnen, Rechtsanwalt Marian Härtel direkt um Hilfe zu bitten. Er bietet eine kostenlose Kurzberatung auf ITMedialaw.com an, bei der er sich Ihre individuelle Situation genau ansehen kann, um Ihnen eine passende Antwort zu geben.
Frage: Was ist der Unterschied zwischen Eigentum und Besitz?
Antwort:
Der Unterschied zwischen Eigentum und Besitz liegt im deutschen Recht in den unterschiedlichen Rechtspositionen, die einer Person zugeordnet werden. Eigentum bezieht sich auf das absolute Recht an einer Sache, welches im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 903 geregelt ist. Eine Person, die Eigentümer einer Sache ist, hat das Recht, diese nach Belieben zu nutzen, zu veräußern oder sonstige Verfügungen darüber zu treffen, solange sie dabei die Rechte Dritter und die Gesetze beachtet. Besitz hingegen bezieht sich auf die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, unabhängig davon, ob der Besitzer auch der Eigentümer ist. Der Besitz wird im BGB durch die §§ 854 ff. geregelt. Eine Person kann Besitzer einer Sache sein, ohne Eigentümer zu sein, und umgekehrt kann eine Person Eigentümer einer Sache sein, ohne sie zu besitzen. In meinen Fachgebieten IT/IP-Recht, Gamesrecht, Esportrecht und verwandten Rechtsgebieten ist dieser Unterschied für Fragen rund um Urheberrecht, Nutzungsrechte oder auch im Zusammenhang mit dem Verkauf von digitalen Gütern relevant, wie z.B. bei virtuellen Gegenständen in Computerspielen oder digitalen Währungen in Blockchain-Anwendungen. Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung dieser Frage von Wertungsgesichtspunkten abhängt und es mitunter schwer zu beantworten sein kann, ohne den ganzen Sachverhalt zu kennen. Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben oder eine individuelle Beratung wünschen, empfehle ich Ihnen, sich direkt an Rechtsanwalt Marian Härtel zu wenden. Er bietet eine kostenlose Kurzberatung auf seiner Seite an und kann Ihnen bei rechtlichen Fragestellungen im IT/IP-Recht, Gamesrecht, Esportrecht und verwandten Rechtsgebieten weiterhelfen.
Frage: Was muss in einen Beratervertrag hinein?
Antwort:
Ein Beratervertrag muss grundsätzlich die wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten, die die Parteien vereinbart haben. Im Bereich IT/IP-Recht oder bei Beratung zu den von Ihnen genannten Schwerpunkten sind folgende Punkte besonders relevant: 1. Vertragsparteien: Die Identifikation der Vertragsparteien, also Berater und Auftraggeber, inklusive Adressen und ggf. juristischer Form. 2. Leistungsbeschreibung: Eine präzise Beschreibung der Beratungsleistung, die der Berater erbringen soll, ist wichtig (z.B. Beratung zu Softwareentwicklung, Blockchain-Anwendungen, etc.). 3. Vergütung: Die Höhe der Vergütung, sowie Zahlungsbedingungen und Zahlungsfristen sollten klar geregelt sein. 4. Vertragslaufzeit und Kündigungsregelungen: Der Zeitraum der Beratungstätigkeit und mögliche Kündigungsfristen sollten festgehalten werden. 5. Haftung: Eine Regelung zur Haftung des Beraters, insbesondere bei fahrlässigem Verhalten, ist empfehlenswert (z.B. Haftungsobergrenzen oder Haftungsausschlüsse). 6. Geheimhaltung und Datenschutz: Geheimhaltungspflichten sowie die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß DSGVO (z.B.
Art. 28 DSGVO) sollten geregelt werden. 7. Urheberrecht: Regelungen zur Übertragung oder Lizenzierung von urheberrechtlich geschützten Leistungen sollten enthalten sein (z.B. gem.
§ 31 UrhG). 8. Schlussbestimmungen: Regelungen zu Gerichtsstand, anwendbarem Recht und eventuellen Schriftformerfordernissen vervollständigen den Vertrag. Bitte beachten Sie, dass diese Liste nicht abschließend ist und weitere Aspekte in Betracht kommen können. Eine individuelle Prüfung und Erstellung des Beratervertrages durch Rechtsanwalt Marian Härtel ist empfehlenswert, um rechtssichere Regelungen zu treffen. Nutzen Sie das kostenlose Erstgespräch, um Ihre Problemstellung zu besprechen und erhalten Sie einen fairen Preis für die Erstellung eines maßgeschneiderten Beratervertrags. Schreiben Sie Rechtsanwalt Härtel über die Kontaktmöglichkeiten auf der Webseite, um eine umfassende Beratung zu erhalten.
Ich werde übrigens auch regelmäßig versuchen, spannende Fragen des Bots zu veröffentlichen, denn von Fragen zu toten Hunden bis verstopfte Toiletten gab es jede Menge interessante Probleme gestern.