• Aktuellste News
  • Gerade im Trend...
Neue Infos zum Status des Medienstaatsvertrages

Das Stammkapital einer GmbH: Mythen und Fakten

19. Januar 2025
Was ist bei Gewinnspielen auf Social Media zu beachten?

Gewinnspiele im Marketing: Wann ein Abbruch zulässig ist

10. März 2026
Digitalisierung der Vertragserstellung und Mandantenkommunikation

Vibe Coding in Marketingagenturen – rechtliche Einordnung, Haftung für Bugs und Anforderungen an eine belastbare Vertragsgestaltung

9. März 2026
BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig

Fernunterricht, Coaching und synchrone Online-Formate

2. März 2026
bqrsmevl 400x400

Manipulierte QR-Codes und Quishing

27. Februar 2026
KI-Agenten als autonome Vertragspartner?

KI-Agenten als autonome Vertragspartner?

26. Februar 2026
Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

AI-Training-Daten als Vermögenswert: Bilanzierung, IP-Strategie und Exit-Faktor

25. Februar 2026
Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

Influencer: Wann aus Marketing plötzlich Handelsvertreterrecht wird

18. Februar 2026

NRW audits influencers – and suddenly normal rules apply?

12. Februar 2026
Insolvenzverwalter und Zugang zu Finanzamtdaten?

NRW prüft Influencer – und plötzlich gelten ganz normale Regeln?

12. Februar 2026
iStock 1405433207 scaled

Rechtliche Fallstricke bei Revenue-Based Financing für Startups

12. Februar 2026
Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

9. Februar 2026
Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

8. Februar 2026
Landgericht Frankfurt a.M weicht Influencer-Rechtsprechung auf

Umsatzsteuer auf Donations, Spenden und „Support“ bei Influencern?

5. Februar 2026

Jurisdiction in the contract: one word too many, one word too few

4. Februar 2026
Kammergericht zu Unterlassungspflichten bei Handlungen Dritter

Gerichtsstand im Vertrag: Ein Wort zu viel, ein Wort zu wenig

4. Februar 2026
Neue Infos zum Status des Medienstaatsvertrages

Kundenhotline und Support im SaaS

2. Februar 2026
BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig

BGH: FRAND-Einwand scheitert an fehlender Lizenzwilligkeit

28. Januar 2026
marianregel

InformationCheck.de ist live: Nebenprojekt für quellenbasierte Einordnung von Social-Media-Behauptungen

22. Januar 2026
DPMA

Bezahlte Mods, Fan-Guidelines und EULA: Wann Monetarisierung möglich ist

21. Januar 2026
Ist ein 8jähriger als Esport Spieler zulässig?

LOI, Term Sheet, MoU, für Startups oft bindend?

20. Januar 2026
  • Mehr als 3 Millionen Wörter Inhalt
  • |
  • info@itmedialaw.com
  • |
  • Tel: 03322 5078053
  • |
  • LinkedIn
  • |
  • Discord
  • |
  • WhatsApp
Kurzberatung
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

  • en English
  • de Deutsch
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Das Stammkapital einer GmbH: Mythen und Fakten

19. Januar 2025
in Gesellschaftsrecht
Lesezeit: 6 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
information 384x192 1

Bei der Beratung von Gründern stoße ich häufig auf ein weit verbreitetes Missverständnis: Viele glauben, dass bei der Gründung einer GmbH 25.000 Euro (bzw. mindestens 12.500 Euro) eingezahlt und dann quasi „geparkt“ werden müssen. Es herrscht oft Unklarheit darüber, ob und wie dieses Kapital verwendet werden kann. Diese Fehlinterpretation kann zu erheblichen Einschränkungen in der unternehmerischen Freiheit führen und potenzielle Gründer sogar von der Wahl der Rechtsform GmbH abhalten. Dabei ist es essenziell, die tatsächlichen rechtlichen Gegebenheiten zu verstehen, um fundierte Entscheidungen treffen zu können. Die Realität sieht nämlich deutlich flexibler aus, als viele annehmen. Um diesen Mythos zu entkräften und Klarheit zu schaffen, ist es notwendig, die juristischen Grundlagen und praktischen Möglichkeiten im Umgang mit dem Stammkapital einer GmbH genauer zu beleuchten. Nur so können Gründer und Geschäftsführer die ihnen zur Verfügung stehenden Optionen voll ausschöpfen und gleichzeitig im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben agieren.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Die Wahrheit über das Stammkapital
2. Verwendungsmöglichkeiten des Stammkapitals
3. Die Kapitalerhaltungspflicht beachten
4. Vorsicht bei der Verwendung
5. Beispiele für Verstöße gegen die Kapitalerhaltungspflicht
6. Fazit
6.1. Author: Marian Härtel
Wichtigste Punkte
  • Missverständnis über die GmbH-Gründung: Viele glauben, das Stammkapital sei unantastbar und müsse "geparkt" werden.
  • Stammkapital dient als Startkapital und kann für diverse Geschäftsausgaben verwendet werden.
  • Kapitalerhaltungspflicht: Diese schützt Gläubiger und verbietet unzulässige Auszahlungen an Gesellschafter.
  • Geschäftsführer müssen bei finanziellen Entscheidungen vorsichtig sein und die Stabilität der Gesellschaft im Blick behalten.
  • Sorgfalt bei der Verwendung des Stammkapitals ist entscheidend; Überziehung kann zu Insolvenz führen.
  • Verstöße gegen die Kapitalerhaltungspflicht können ernsthafte rechtliche Konsequenzen haben.
  • Ein verantwortungsvoller Umgang mit dem Stammkapital ist unerlässlich für den Unternehmenserfolg.

Die Wahrheit über das Stammkapital

Zunächst einmal ist es richtig, dass für die Gründung einer GmbH ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro festgelegt werden muss. Allerdings bedeutet dies nicht, dass dieser Betrag unantastbar auf einem Konto liegen bleiben muss. Tatsächlich kann das Stammkapital für verschiedene Zwecke im Rahmen des Geschäftsbetriebs verwendet werden. Diese Flexibilität ist ein wesentlicher Vorteil der GmbH als Rechtsform und ermöglicht es Unternehmen, ihr Kapital effizient einzusetzen. Es ist wichtig zu verstehen, dass das Stammkapital nicht als eine Art Sicherheitsreserve gedacht ist, die unberührt bleiben muss. Vielmehr dient es als Startkapital, das die Gesellschaft für ihre geschäftlichen Aktivitäten nutzen kann und soll. Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass das Stammkapital in vollem Umfang der Gesellschaft zur Verfügung steht. Dies bedeutet, dass es für alle Arten von Geschäftstätigkeiten eingesetzt werden kann, solange diese im Einklang mit dem Gesellschaftszweck stehen und nicht gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften verstoßen. Gründer sollten sich daher von der Vorstellung lösen, dass das Stammkapital eine Art „heilige Kuh“ ist, die nicht angetastet werden darf. Stattdessen sollten sie es als das betrachten, was es ist: ein finanzielles Instrument zur Förderung des Unternehmenserfolgs.

Verwendungsmöglichkeiten des Stammkapitals

Das Stammkapital steht der GmbH zur freien Verfügung und kann für folgende Zwecke eingesetzt werden:

  1. Betriebsmittel: Die GmbH kann das Kapital nutzen, um notwendige Anschaffungen zu tätigen. Dies umfasst sowohl den Erwerb von Büroausstattung als auch von Produktionsmaschinen oder Fahrzeugen. Die Investition in Betriebsmittel ist oft ein wesentlicher Schritt zur Aufnahme oder Erweiterung der Geschäftstätigkeit.
  2. Rechnungsbegleichung: Ausstehende Zahlungen an Lieferanten können mit dem Stammkapital beglichen werden. Dies ist besonders in der Anfangsphase des Unternehmens wichtig, wenn noch keine ausreichenden Einnahmen generiert werden. Die pünktliche Begleichung von Rechnungen trägt zur Aufrechterhaltung guter Geschäftsbeziehungen bei.
  3. Personalkosten: Das Kapital kann für die Bezahlung von Mitarbeitern verwendet werden. Dies schließt sowohl Gehälter als auch Sozialabgaben und andere personalbedingte Kosten ein. Die Investition in qualifiziertes Personal ist oft entscheidend für den Unternehmenserfolg.
  4. Investitionen: Auch Investitionen in Waren, Büroräume oder Marketing sind möglich. Dies kann die Anmietung von Geschäftsräumen, den Aufbau eines Warenlagers oder die Durchführung von Werbekampagnen umfassen. Solche Investitionen sind oft notwendig, um das Geschäft zu etablieren und zu expandieren.
  5. Gründungskosten: Ein Teil des Stammkapitals darf sogar für die Kosten der eigenen Gründung verwendet werden. Hierzu zählen beispielsweise Notarkosten, Gebühren für die Eintragung ins Handelsregister oder Kosten für die Erstellung des Gesellschaftsvertrags. Die Möglichkeit, diese Kosten aus dem Stammkapital zu begleichen, erleichtert den Gründungsprozess erheblich.

Die Kapitalerhaltungspflicht beachten

Trotz dieser Flexibilität ist es wichtig, die Kapitalerhaltungspflicht zu beachten. Diese besagt, dass das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden darf. Es geht also darum, die Substanz der Gesellschaft zu erhalten und nicht darum, das Geld ungenutzt zu lassen. Die Kapitalerhaltungspflicht ist ein fundamentales Prinzip des GmbH-Rechts und dient dem Schutz der Gläubiger. Sie soll sicherstellen, dass die Gesellschaft über ausreichende Mittel verfügt, um ihren Verpflichtungen nachzukommen. Dabei ist zu beachten, dass nicht nur direkte Auszahlungen an Gesellschafter problematisch sein können, sondern auch verdeckte Gewinnausschüttungen. Geschäftsführer müssen daher stets sorgfältig prüfen, ob geplante Transaktionen mit Gesellschaftern zu einer unzulässigen Aushöhlung des Gesellschaftsvermögens führen könnten. Die Kapitalerhaltungspflicht bedeutet jedoch nicht, dass das Stammkapital nicht für Geschäftszwecke verwendet werden darf. Vielmehr geht es darum, einen angemessenen Ausgleich zwischen unternehmerischer Freiheit und Gläubigerschutz zu finden. Geschäftsführer sollten daher alle finanziellen Entscheidungen sorgfältig abwägen und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen.

Vorsicht bei der Verwendung

Obwohl das Stammkapital grundsätzlich verwendet werden kann, ist Vorsicht geboten. Sobald das Vermögen der Gesellschaft die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, ist der Geschäftsführer verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Es empfiehlt sich daher, das Stammkapital nicht leichtfertig aufzubrauchen. Geschäftsführer tragen eine besondere Verantwortung für die finanzielle Stabilität der Gesellschaft und müssen die wirtschaftliche Lage stets im Blick behalten. Dies erfordert eine regelmäßige und sorgfältige Überprüfung der Finanzen, insbesondere wenn größere Ausgaben oder Investitionen geplant sind. Es ist ratsam, eine gewisse finanzielle Reserve zu behalten, um unvorhergesehene Ausgaben oder Umsatzeinbrüche abfedern zu können. Dabei sollte jedoch beachtet werden, dass eine übermäßige Zurückhaltung bei der Verwendung des Stammkapitals auch kontraproduktiv sein kann, wenn dadurch wichtige Investitionen in die Zukunft des Unternehmens verhindert werden. Es gilt also, eine Balance zu finden zwischen vorsichtigem Wirtschaften und notwendigen Investitionen für das Unternehmenswachstum. In diesem Zusammenhang kann es sinnvoll sein, einen detaillierten Finanzplan zu erstellen, der sowohl die kurz- als auch die langfristigen finanziellen Bedürfnisse des Unternehmens berücksichtigt.

Beispiele für Verstöße gegen die Kapitalerhaltungspflicht

Um die praktische Bedeutung der Kapitalerhaltungspflicht zu verdeutlichen, hier fünf Beispiele für potenzielle Verstöße:

  1. Überhöhte Gehälter an Gesellschafter-Geschäftsführer: Wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer ein Gehalt bezieht, das deutlich über dem marktüblichen Niveau liegt, kann dies als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden. Dies wäre ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungspflicht, da es zu einer unzulässigen Verminderung des Gesellschaftsvermögens führt.
  2. Darlehen an Gesellschafter ohne angemessene Sicherheiten: Gewährt die GmbH einem Gesellschafter ein Darlehen, ohne dass dieser ausreichende Sicherheiten stellt oder einen marktüblichen Zinssatz zahlt, kann dies ebenfalls gegen die Kapitalerhaltungspflicht verstoßen. Solche Transaktionen müssen stets unter Berücksichtigung des Fremdvergleichsgrundsatzes erfolgen.
  3. Verkauf von Gesellschaftsvermögen unter Wert: Wenn die GmbH Vermögensgegenstände zu einem Preis unterhalb des Marktwertes an einen Gesellschafter veräußert, kann dies als unzulässige Vermögensverschiebung betrachtet werden. Ein solcher Vorgang würde das Gesellschaftsvermögen in unzulässiger Weise schmälern.
  4. Übernahme privater Kosten des Gesellschafters: Zahlt die GmbH private Ausgaben eines Gesellschafters, wie etwa Urlaubsreisen oder private Anschaffungen, verstößt dies gegen die Kapitalerhaltungspflicht. Solche Zahlungen stellen eine unzulässige Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen dar.
  5. Mietfreie Überlassung von Gesellschaftseigentum: Wenn die GmbH einem Gesellschafter Vermögensgegenstände, wie etwa eine Immobilie oder ein Fahrzeug, ohne angemessene Gegenleistung zur Nutzung überlässt, kann dies ebenfalls einen Verstoß gegen die Kapitalerhaltungspflicht darstellen. Auch hier muss der Fremdvergleichsgrundsatz beachtet werden.

Fazit

Das Stammkapital einer GmbH ist kein „totes Kapital“, das ungenutzt auf einem Konto liegen muss. Es kann und soll für den Geschäftsbetrieb eingesetzt werden. Allerdings ist ein verantwortungsvoller Umgang damit unerlässlich. Gründer sollten sich bewusst sein, dass das Stammkapital zwar verwendet werden kann, aber gleichzeitig als Sicherheit für Gläubiger dient. Die Kapitalerhaltungspflicht stellt dabei einen wichtigen rechtlichen Rahmen dar, der beachtet werden muss. Sie dient dem Schutz der Gläubiger und der Aufrechterhaltung der finanziellen Stabilität der Gesellschaft. Geschäftsführer müssen daher stets sorgfältig abwägen, wie sie das Stammkapital einsetzen, ohne gegen diese Pflicht zu verstoßen. Dies erfordert ein gutes Verständnis der rechtlichen Grundlagen sowie eine vorausschauende Finanzplanung. Es ist ratsam, bei komplexen finanziellen Entscheidungen oder Transaktionen mit Gesellschaftern juristischen Rat einzuholen, um potenzielle Verstöße gegen die Kapitalerhaltungspflicht zu vermeiden. Nur so kann sichergestellt werden, dass das Unternehmen sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich auf soliden Füßen steht.Für eine erfolgreiche Unternehmensführung ist es unerlässlich, sich über die juristischen Rahmenbedingungen im Klaren zu sein und im Zweifelsfall professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen. Dies gilt insbesondere für den Umgang mit dem Stammkapital und die Einhaltung der Kapitalerhaltungspflicht. Eine fundierte Kenntnis dieser Aspekte ermöglicht es Gründern und Geschäftsführern, das volle Potenzial der GmbH als Rechtsform auszuschöpfen, ohne dabei rechtliche Risiken einzugehen. Es ist wichtig zu verstehen, dass die Verwendung des Stammkapitals kein Tabu ist, sondern im Gegenteil oft notwendig für den Geschäftserfolg sein kann. Gleichzeitig muss jedoch stets die Balance zwischen unternehmerischer Freiheit und den gesetzlichen Verpflichtungen gewahrt werden. Durch einen verantwortungsvollen und informierten Umgang mit dem Stammkapital kann die GmbH als flexible und effektive Unternehmensform genutzt werden, die sowohl den Interessen der Gesellschafter als auch dem Schutz der Gläubiger Rechnung trägt.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Weitere spannende Blogposts

ITMediaLaw: Http3 auf Litespeed Server

ITMediaLaw: Http3 auf Litespeed Server
2. Juli 2020

Auch als IT-Rechtsanwalt sollte man wohl mit der Zeit gehen. Ich habe ITMediaLaw daher komplett von Apache und Nginx auf...

Mehr lesenDetails

Open Source in der Softwareentwicklung: Rechtliche Grundlagen und Praxis

Open Source in der Softwareentwicklung: Rechtliche Grundlagen und Praxis
17. April 2025

Open-Source-Software ist aus der modernen Softwareentwicklung – ob bei der Entwicklung von Computerspielen (Game Development) oder bei Plugins für populäre...

Mehr lesenDetails

Auslistung bei Google wegen Datenschutz?

BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig
15. Juni 2020

Der Bundesgerichtshof wird am 16. Juni 2020, 9.30 Uhr, in zwei Sachen darüber entscheiden, ob ein Anspruch gegen Google dahin...

Mehr lesenDetails

„Drecks Fotze“ ist zulässige Meinungsäußerung auf Facebook

„Drecks Fotze“ ist zulässige Meinungsäußerung auf Facebook
19. September 2019

Heute scheint der Tag zu sein, an dem ich mich über gewisse Urteile aufrege. Mich lassen einige Entscheidungen wohl mindestens...

Mehr lesenDetails

„Streamer oder Influencer – Dein Weg zum Erfolg mit einem Rechtsanwalt an deiner Seite!“

Landgericht Frankfurt a.M weicht Influencer-Rechtsprechung auf
29. Juni 2023

Einleitung: In der modernen Welt der sozialen Medien blüht das Geschäft mit Influencern und Streamern. Von Instagram und TikTok bis...

Mehr lesenDetails

Achtung vor betrügerischen E-Mails mit Transparenzregister

Achtung vor betrügerischen E-Mails mit Transparenzregister
22. Januar 2020

Derzeit versenden Betrüger*innen unter dem Namen „Organisation Transparenzregister e.V.“ E-Mails, in denen Empfänger*innen auf die Mitteilungspflicht an das Transparenzregister gemäß...

Mehr lesenDetails

Rechtliche Rahmenbedingungen für autonome Systeme

Rechtliche Rahmenbedingungen für autonome Systeme: Vertragsgestaltung und Haftungsfragen bei KI-gesteuerten Robotern
23. Oktober 2024

Die Entwicklung und der Einsatz autonomer Systeme und KI-gesteuerter Roboter eröffnen faszinierende Möglichkeiten in verschiedenen Branchen, von der Industrie 4.0...

Mehr lesenDetails

Wie das Schreiben von Blogartikel bei meiner Weiterbildung hilft

Wie das Schreiben von Blogartikel bei meiner Weiterbildung hilft
14. Februar 2023

Mittlerweile habe ich hier auf dem Blog fast 1000 Blogartikel zu den Themen IT-Recht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Blockchain, Games & Esport...

Mehr lesenDetails

BGH zur Ersitzung gestohlener Kunstwerke

Keine kostenlosen Taschentücher mehr in der Apotheke?
19. Juli 2019

Der unter anderem für Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass...

Mehr lesenDetails
Was ist bei Gewinnspielen auf Social Media zu beachten?
Sonstiges

Gewinnspiele im Marketing: Wann ein Abbruch zulässig ist

10. März 2026

Gewinnspiele sind eines der beliebtesten Marketinginstrumente im Internet. Influencer, E-Commerce-Shops, SaaS-Unternehmen oder Agenturen nutzen sie, um Reichweite zu erhöhen, Newsletter-Listen...

Mehr lesenDetails
Digitalisierung der Vertragserstellung und Mandantenkommunikation

Vibe Coding in Marketingagenturen – rechtliche Einordnung, Haftung für Bugs und Anforderungen an eine belastbare Vertragsgestaltung

9. März 2026
BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig

Fernunterricht, Coaching und synchrone Online-Formate

2. März 2026
bqrsmevl 400x400

Manipulierte QR-Codes und Quishing

27. Februar 2026
KI-Agenten als autonome Vertragspartner?

KI-Agenten als autonome Vertragspartner?

26. Februar 2026

Produkte

  • Effiziente Arbeit mit KI in Kanzleien – Praxiswissen für die tägliche Mandatsarbeit Effiziente Arbeit mit KI in Kanzleien – Praxiswissen für die tägliche Mandatsarbeit
    Bewertet mit 5.00 von 5

    geprüfte Gesamtbewertungen

    49,99 €

    inkl. MwSt.

  • Absichtserklärung (Letter of Intent) für Startup-Investments Absichtserklärung (Letter of Intent) für Startup-Investments 5,99 € Ursprünglicher Preis war: 5,99 €0,00 €Aktueller Preis ist: 0,00 €.

    inkl. MwSt.

  • 1 Pager „10 wichtigste Hinweise zum Legal Prompting 1 Pager „10 wichtigste Hinweise zum Legal Prompting 0,00 €

    inkl. MwSt.

  • Videoberatung via Microsoft Teams 60 Minuten – Flexibel, unkompliziert und individuell Videoberatung via Microsoft Teams 60 Minuten – Flexibel, unkompliziert und individuell 327,25 €

    inkl. MwSt.

  • Leseprobe: KI effizient in der Kanzlei nutzen Leseprobe: KI effizient in der Kanzlei nutzen 0,00 €

    inkl. MwSt.

Podcastfolge

7c0b449a651fe0b81e5eec2e23515012 2

Urheberrecht im Digitalen Zeitalter

22. Dezember 2024

In dieser aufschlussreichen knapp 20-minütigen Podcast-Episode von und mit mir wird das komplexe Thema des Urheberrechts im digitalen Zeitalter beleuchtet....

Mehr lesenDetails
Rechtliche Herausforderungen im Gaming-Universum: Ein Leitfaden für Entwickler, Esportler und Gamer

Was wird 2025 für Startups juristisch bringen? Chancen? Risiken?

24. Januar 2025
Digitale Souveränität: Europas Weg in eine selbstbestimmte digitale Zukunft

Digitale Souveränität: Europas Weg in eine selbstbestimmte digitale Zukunft

12. November 2024
Rechtliche Grundlagen und Praxis von Open Source in der Softwareentwicklung

Rechtliche Grundlagen und Praxis von Open Source in der Softwareentwicklung

19. April 2025
Web3, Blockchain und Recht – Eine kritische Bestandsaufnahme

Web3, Blockchain und Recht – Eine kritische Bestandsaufnahme

25. September 2024

Video

Mein transparente Abrechnung

Mein transparente Abrechnung

10. Februar 2025

In diesem Video rede ich ein wenig über transparente Abrechnung und wie ich kommuniziere, was es kostet, wenn man mit...

Mehr lesenDetails
Faszination zwischen und Recht und Technologie

Faszination zwischen und Recht und Technologie

10. Februar 2025
Meine zwei größten Herausforderungen sind?

Meine zwei größten Herausforderungen sind?

10. Februar 2025
Was mich wirklich freut

Was mich wirklich freut

10. Februar 2025
Was ich an meinem Job liebe!

Was ich an meinem Job liebe!

10. Februar 2025
  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontaktaufnahme
  • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Anmeldung

Neues Konto erstellen!

Füllen Sie die nachstehenden Formulare aus, um sich zu registrieren

Alle Felder sind erforderlich. Einloggen

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung