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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Der Medienstaatsvertrag: Was ist neu? Was gilt?

13. November 2020
in Recht im Internet
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
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Der Medienstaatsvertrag ist am 7. November 2020 in Kraft getreten und ersetzt den bis dahin geltenden Rundfunkstaatsvertrag. Die Umbenennung des Vertrages ist auch gleich eine der bedeutsamsten Hinweise darauf, was sich alles geändert hat. Neben zahlreicher neuer Definitionen enthält der Staatsvertrag Regelungen für Medienplattformen, Benutzeroberflächen und Medienintermediäre. Die neuen Vorschriften sollen dem Schutz der Meinungsvielfalt in der konvergenten Medienwelt dienen und beziehen deren „Gatekeeper“, wie etwa Anbieter von Suchmaschinen, Smart-TVs, Sprachassistenten und sozialen Medien, ein. Leider wurde jedoch Medienkonzentrationsrecht mit seiner Fokussierung auf das lineare Fernsehen unverändert gelassen.

Wichtigste Punkte
  • Der Medienstaatsvertrag trat am 7. November 2020 in Kraft und ersetzte den bisherigen Rundfunkstaatsvertrag.
  • Er regelt Medienplattformen, Benutzeroberflächen und Medienintermediäre, um die Meinungsvielfalt zu schützen.
  • Transparenzvorgaben für politische Werbung wurden ausgeweitet, insbesondere in sozialen Medien.
  • Der Vertrag gilt jetzt auch für ausländische Unternehmen, die Geschäfte in Deutschland machen.
  • Neue Definitionen für Telemedien und Video-Sharing-Dienste sind eingeführt worden.
  • In sozialen Medien müssen Social Bots kenntlich gemacht werden.
  • Für Werbung gelten jetzt klare Regeln, wie eine eindeutige Trennung vom übrigen Inhalt.

Für den Bereich der politischen Werbung, die zuletzt und aktuell, bei der US-Präsidentenwahl ihre Relevanz gezeigt hat, wurden Transparenzvorgaben ausgeweitet und für soziale Medien teilweise neu eingeführt. Und besondere meinungsrelevante Telemedien, die regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen zum Inhalt haben, werden auf die Einhaltung journalistischer Standards verpflichtet. Zugunsten der Landesmedienanstalten als Aufsichtsbehörden wird an mehreren Stellen eine Kompetenz zum Erlass von Satzungen eingeführt, in die weitere Vorgaben für die Medienregulierung aufgenommen werden können. In einer gemeinsamen Protokollerklärung zum MStV haben die Bundesländer schließlich bereits Bereiche weiteren Reformbedarfs identifiziert, z.B. im Jugendschutz und im Medienkonzentrationsrecht.

Die vielleicht interessantesten Änderungen sind:

– Der Medienstaatsvertrag gilt auch für Unternehmen mit Sitz im Ausland, wenn sie in Deutschland Geschäfte machen, sich als an Deutsche richten.
– Telemedien sind nun als Telemedien „alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste“ definiert und unterfallen den Regelungen des Vertrages. Das gilt beispielsweise für die Nennung eines Verantwortlichen, was vorher nun für redaktionelle Inhalte erforderlich war. Neu sind auch Definitionen für Video-Sharing-Dienste, Medienintermediär, Medienplattform oder rundfunkähnliche Telemedien.
– Neu ist, dass in Sozialen Medien Social Bots kenntlich gemacht werden müssen.
– Gerade für große Streamer etc. dürfte wichtig sein, dass § 19 regelt, dass für diese nun die „anerkannten journalistischen Grundsätzen“ gelten.
– Für YouTuber, Streamer, aber auch alle anderen ist noch einmal in § 22 klargestellt: „Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.“
– Gut ist, dass § 17 nun regelt. „Telemedien sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei. Für die Angebote gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.“

Passend zu meinem Bestsellerpost, ob Twitch-Streamer ein Impressum brauchen, hier die volle Regelung:

(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. Name und Anschrift sowie
2. bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer

1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
3. unbeschränkt geschäftsfähig ist und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

Ich versuche in den nächsten Wochen noch ein paar weitere Punkte hervorzuheben. Nicht alle Änderungen sind relevant für den Blog. Wer will kann den neuen Vertrag sich hier ansehen.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BlogGesetzeInformationJugendschutzReformRegulierungSuchmaschineTelemedienTestTwitchYouTubeYouTuber

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