In der Softwarebranche werden seit langem Lizenzschlüssel verwendet, um die Nutzung von Programmen zu kontrollieren und zu monetarisieren. Der Käufer einer Software erhält einen individuellen Schlüssel, der ihm den Zugriff auf die Vollversion ermöglicht. Ohne diesen Schlüssel lässt sich die Software meist nur eingeschränkt oder gar nicht nutzen. Doch welche Rechtsnatur haben solche Lizenzschlüssel eigentlich und wie lassen sie sich mit modernen Technologien wie der Blockchain verbinden? Und welche Auswirkungen hat dies auf die Gestaltung von Verträgen über den Verkauf von Lizenzschlüsseln?
Lizenzschlüssel als Nachweis von Nutzungsrechten
Aus rechtlicher Sicht stellen Lizenzschlüssel in erster Linie einen Nachweis dar, dass der Inhaber bestimmte Nutzungsrechte an einer Software erworben hat. Der Lizenzvertrag zwischen Hersteller und Nutzer regelt dabei den Umfang dieser Rechte, etwa ob die Software nur auf einem Gerät oder mehreren Geräten installiert werden darf, ob Updates und Support enthalten sind und ob die Lizenz zeitlich befristet oder unbefristet gilt.Der Lizenzschlüssel dient somit als eine Art Beweismittel, mit dem der Nutzer seine Berechtigung zur Nutzung der Software gegenüber dem Hersteller dokumentieren kann. Gleichzeitig fungiert er als technische Zugriffskontrolle, indem die Software nur bei Eingabe eines gültigen Schlüssels die volle Funktionalität freischaltet. In diesem Sinne ähnelt der Lizenzschlüssel einem physischen Schlüssel, der den Zugang zu einem bestimmten Gut ermöglicht und beschränkt.
Tokenisierung von Lizenzschlüsseln auf der Blockchain
Durch die Verwendung von Token auf einer Blockchain lassen sich Lizenzschlüssel nun auf eine neue Art verwalten und übertragen. Anstatt den Schlüssel per E-Mail oder auf einem Datenträger auszuliefern, wird er als Token auf der Blockchain hinterlegt. Der Käufer erhält den Token und damit das Recht, die Software zu nutzen.Die Vorteile liegen auf der Hand: Die Übertragung des Tokens lässt sich lückenlos nachverfolgen und der aktuelle Besitzer ist jederzeit eindeutig feststellbar. Anders als bei herkömmlichen Lizenzschlüsseln kann der Hersteller auch nach dem Verkauf noch nachvollziehen, wer die Software nutzt. Zudem lässt sich die Weitergabe oder der Weiterverkauf der Lizenz auf der Blockchain transparent abbilden.Aus Sicht des Lizenzgebers bietet die Blockchain also ein hohes Maß an Kontrolle und Sicherheit. Aber auch für den Lizenznehmer ergeben sich Vorteile: Er kann seine erworbenen Nutzungsrechte jederzeit anhand der Blockchain-Historie nachweisen und bei Bedarf auch an Dritte übertragen, ohne auf eine Mitwirkung des Herstellers angewiesen zu sein.
Rechtliche Einordnung von Token
Doch wie sind solche Token rechtlich zu bewerten? Handelt es sich lediglich um einen digitalen Lizenzschlüssel oder um ein eigenes Wirtschaftsgut? Nach herrschender Meinung stellen Token keine Sachen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs dar, da sie rein digital existieren und keine physische Verkörperung aufweisen.Vielmehr dürften Token als sonstige Gegenstände gemäß § 453 BGB einzuordnen sein, auf die die Vorschriften über den Kaufvertrag entsprechend anwendbar sind. Der Erwerber des Tokens erhält demnach die darin verkörperten Rechte, insbesondere das Recht zur Nutzung der lizenzierten Software.Ob darüber hinaus auch ein gutgläubiger Erwerb von Token möglich ist, wie er bei beweglichen Sachen gilt, ist bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt. Ebenso bestehen noch offene Fragen, wie sich die Tokenisierung von Lizenzen zu Aspekten wie Verbraucherschutz, Gewährleistung und Herstellerhaftung verhält.
Erschöpfungsgrundsatz bei Softwarelizenzen
Eine wichtige Rolle spielt in diesem Zusammenhang der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz. Dieser besagt, dass sich das Verbreitungsrecht des Rechteinhabers mit dem Erstverkauf einer Software erschöpft. Der Erwerber darf die Software dann ohne Zustimmung des Rechteinhabers weiterveräußern.Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache “UsedSoft” entschieden, dass sich der Erschöpfungsgrundsatz auch auf digital vertriebene Software erstreckt, sofern der Rechteinhaber dem Ersterwerber ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht gegen Zahlung eines Entgelts eingeräumt hat. Voraussetzung ist allerdings, dass der Ersterwerber seine eigene Kopie unbrauchbar macht, wenn er sie weiterveräußert.Für den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen hat dieses Urteil weitreichende Folgen. Unternehmen wie UsedSoft, die mit gebrauchten Lizenzen handeln, können sich nun auf den Erschöpfungsgrundsatz berufen. Sie dürfen Lizenzen, die ursprünglich vom Hersteller stammen, nach dem Ersterwerb weiterveräußern, ohne dessen Zustimmung einholen zu müssen.
Gestaltung von Lizenzverträgen auf der Blockchain
Angesichts dieser Rechtslage stellt sich die Frage, wie Lizenzverträge auf der Blockchain optimal gestaltet werden können. Zum einen sollten die Verträge klarstellen, welche Rechte mit dem Token übertragen werden und welche Nutzungsbeschränkungen gelten. Dabei ist zu beachten, dass AGB-Klauseln, die den Weiterverkauf verbieten, nach dem EuGH-Urteil unwirksam sind.Zum anderen sollten die Verträge regeln, wie die Übertragung des Tokens technisch abläuft und welche Pflichten den Ersterwerber dabei treffen. So muss sichergestellt sein, dass der Ersterwerber seine eigene Kopie unbrauchbar macht, wenn er den Token weiterveräußert. Auch die Frage, ob und wie der Token mit Updates und Support verknüpft ist, sollte adressiert werden.Schließlich empfiehlt es sich, die Lizenzverträge an die Besonderheiten der Blockchain anzupassen. So könnte etwa geregelt werden, dass der Erwerb des Tokens und die Einräumung der Nutzungsrechte erst mit der Bestätigung der Transaktion auf der Blockchain wirksam werden. Auch Fragen der Haftung und der anwendbaren Rechtsordnung sollten mit Blick auf die globale und dezentrale Natur der Blockchain geklärt werden.
Fazit und Ausblick
Die Tokenisierung von Softwarelizenzen auf der Blockchain eröffnet neue Möglichkeiten für den Handel und die Übertragung von Nutzungsrechten. Sie bietet Vorteile wie Transparenz, Nachverfolgbarkeit und Automatisierung, wirft aber auch neue rechtliche Fragen auf.Um Rechtssicherheit zu schaffen, bedarf es einer sorgfältigen Gestaltung der Lizenzverträge unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Blockchain. Auch die weitere Entwicklung der Rechtsprechung und Gesetzgebung bleibt abzuwarten, insbesondere mit Blick auf den Erschöpfungsgrundsatz und den gutgläubigen Erwerb von Token.Klar ist jedoch, dass die Blockchain das Potenzial hat, den Handel mit Softwarelizenzen und anderen digitalen Gütern grundlegend zu verändern. Unternehmen und Rechteinhaber sollten diese Entwicklung aufmerksam verfolgen und sich frühzeitig mit den Chancen und Risiken auseinandersetzen. Denn eines ist sicher: Die Tokenisierung von Lizenzen ist keine ferne Zukunftsmusik mehr, sondern längst Realität geworden.