Das Landgericht Münster hat in einem kürzlichen Urteil bestätigt, dass ein Unternehmen, das für einen Dritten die Registrierung einer Domain verwaltet, für mögliche Rechtsverletzungen des Dritten nur eingeschränkt haftet.
Dies träfen auch nur eingeschränkte Prüfpflichten; Handlungspflichten gäbe es, nur wenn die Rechtsverletzung offenkundig sei und so mit auch ohne tiefergreifende tatsächliche und rechtliche Prüfung feststellbar ist. Das ist konsequent mit der bisherigen Rechtssprechung. Zudem würde eine andere Auffassung die Anforderungen an die Rechtskenntnisse des Registrar über Gebühr beanspruchen.
Das Landgericht Münster lehnte daher den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab.
Ungeachtet dessen konnte die Antragsgegnerin in der Stellungnahme des Domaininhabers jedenfalls keine Bestätigung für die Sachverhaltsdarstellung der Antragstellerin finden. […] Im Übrigen hätte dann, wenn der Sachverhalt geklärt gewesen wäre, der Tatbestand eines rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder der Tatbestand einer rechtswidrigen Kreditgefährdung von der Antragsgegnerin nicht ohne tiefergehende rechtliche Prüfung bejaht oder verneint werden können.
Ein Registrar ist somit auch nicht verpflichtet, sich widersprechende und/oder unklare Aussagen abzuwägen oder gar auf den Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen.