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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

E-commerce Richtlinie und Umsatzsteuer

21. Dezember 2018
in Onlinehandel
Lesezeit: 1 min lesen
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Ab nächsten Jahr gibt es aufgrund der ersten Umsetzungen der E-Commerce Richtlinie ein paar weitere Änderungen im Umsatzsteuergesetz, die vor allem auch für kleiner Online-Händler sehr relevant sein können.

Wichtigste Punkte
  • Ab nächstem Jahr treten Änderungen im Umsatzsteuergesetz aufgrund der E-Commerce Richtlinie in Kraft.
  • Das Bestimmungslandprinzip verpflichtet Online-Händler zur Bestimmung des Wohnsitzes von Nichtunternehmern.
  • Neue Regelungen in § 3a Abs. 5 UStG erleichtern den Handel für kleine Anbieter wie eBay-Händler.
  • Eine Vereinfachung der Rechnungsstellung wird durch § 14 Abs. 7 UStG ab 2019 eingeführt.
  • Das Mini-One-Stop-Shop Verfahren erlaubt die Einhaltung von Heimatlandvorschriften bei Umsätzen in anderen Mitgliedstaaten.
  • Kleinunternehmen können künftig eine zusammengefasste Steuererklärung für Auslandsumsätze einreichen.
  • Steuerberater und Computersoftware werden die neuen Anforderungen unterstützen und umsetzen.

Mit dem Bestimmungslandprinzip ist man inzwischen verpflichtet, den Wohnsitz von Nichtunternehmers zu bestimmen. Die ist aber gerade für kleinere Händler, z. B. auf eBay, durchaus eine Herausforderung. Mit der ersten Umsetzung der E-Commerce Richtlinie der EU wird es drei neue Sätze in § 3a Abs. 5 Satz 3-5 des Umsatzsteuergesetzes geben. Auch wird es in § 14 Abs. 7 Satz 3 UStG eine Vereinfachung der Rechnungsstellung geben. Die neuen Regelungen sehen vor, dass das Bestimmungslandprinzip nicht anzuwenden ist, wenn der leistende Unternehmer in nur einem Mitgliedstaat ansässig ist und der Gesamtbetrag der Entgelte aus sonstigen Leistungen an in § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG bezeichnete Empfänger, 10.000 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet (§ 3a Abs. 5 Satz 3 UStG).

Bei der Rechnungsstellung können ab 2019 die Vorschriften des Heimatlandes befolgt werden, wenn für in anderen Mitgliedstaaten steuerbare Umsätze der „Mini-One-Stop-Shop“ genutzt wird.

Die Neufassung der § 18 Nr. 4c und 4d UStG wird Kleinunternehmen zukünftig Unternehmern das Recht zugestanden, eine zusammengefasste Steuerklärung der entsprechenden Auslandsumsätze, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Auch hier sollte in natürlich ein versierter Steuerberater behilflich sein. Die einschlägigen Computerprogramme werden die Änderungen aber sicher auch schnell umsetzen.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: ComputerComputerprogrammEBayGesetzeSteuerberaterUmsatzsteuer

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