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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

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20. Mai 2019
in Recht im Internet
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Gestern bin ich auf ein interessantes Urteil des Obersten Gerichtshof in Wien gestolpert. Dieser hat – für Österreich – abschließend entschieden, dass eine E-Mail, die im Spam-Ordner des Empfängers einsortiert wird, als zugestellt gilt und daher gegen den Empfänger wirken kann.

Wichtigste Punkte
  • Das Urteil des Obersten Gerichtshof in Wien besagt, dass Spam-E-Mails als zugestellt gelten.
  • Eine Willenserklärung gilt als zugegangen, wenn sie im Machtbereich des Adressaten ist.
  • Das Urteil betrifft auch Fälle zwischen Österreich und Deutschland durch ROM I und ROM II Verordnungen.
  • In Deutschland muss eine Zustimmung zur E-Mail-Zustellung in der Regel akzeptiert werden.
  • Das Landgericht Bonn erklärte 2014, dass Spam-Ordner täglich geprüft werden müssen.
  • Der Absender muss die Zustellung beweisen, auch wenn die E-Mail im Spam-Ordner landete.
  • Ein Hinweis auf den Spam-Filter ist keine gültige Verteidigungsstrategie gegen E-Mail-Zustellungen.

„Allgemein reicht es aus, wenn eine Willenserklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, selbst wenn sie dieser persönlich nicht erhalten hat; es genügt, dass der Adressat die Möglichkeit hatte, die Erklärung zur Kenntnis zu nehmen.“

Nun ist das Urteil natürlich nicht auf Deutschland direkt anwendbar, außer im Verhältnis zwischen einem Österreicher und einem Deutschen würde, beispielsweise durch die ROM I – Verordnung oder die ROM II- Verordnung, österreichisches Recht anzuwenden sein. Allerdings ist die rechtliche Situation in Deutschland kaum anders zu beurteilen. Hat man in Deutschland, sei es im Geschäftsverkehr, oder als Verbraucher, ausdrücklich oder konkludent, zum Ausdruck gebracht, mit der Zusendung bzw. der Kontaktaufnahme über E-Mail einverstanden zu sein, so muss man die Zustellung in der Regel gegen sich gelten lassen, selbst wenn ein sogenannter false-positiv die E-Mail aus Versehen in den Spam-Ordner einsortiert.

Auch deutsche Gerichte haben sich mit dem Thema bereits beschäftigt und das Landgericht Bonn hat schon 2014 entschieden, dass ein Spam-Ordner, bei einem geschäftlich genutzten Email-Account, täglich geprüft werden müsse. Allerdings gilt ebenso, dass der Absender natürlich die Zustellung (und somit auch das Einsortieren im Spam-Ordner) als solches beweisen müsste. Dafür reicht der Ausdruck einer E-Mail, aus dem hervorgeht, dass eine bestimmte E-Mail-Adresse angeblich angeschrieben wurde, jedoch nicht aus, um einen Anscheinsbeweis bzw. eine sekundäre Darlegungspflicht des Empfängers zu begründen. Gegenüber dem Absender zu sagen „Oops, das war leider im Spam-Filter“ ist also keine gute Verteidigungsstrategie.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: E-MailEmailMailSpamUrteileVerbraucherVerordnung

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