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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Energieversorger dürfen online nicht nur Lastschrift anbieten

29. Juli 2019
in Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 1 min lesen
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Energieversorger müssen Verbraucherinnen und Verbrauchern vor der Online-Bestellung eines Stromtarifs verschiedene Bezahlmöglichkeiten anbieten – darunter auch eine Zahlungsweise, die Kunden ohne Girokonto nutzen können. Das hat der Bundesgerichtshof  nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschieden.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Bestellung ohne Kontodaten nicht möglich
2. Bezahlung nur per Bankeinzug wirkt diskriminierend
3. Wahlmöglichkeit nach der Bestellung reicht nicht
3.1. Author: Marian Härtel
Wichtigste Punkte
  • Energieversorger müssen vor einer Online-Bestellung verschiedene Bezahlmöglichkeiten anbieten.
  • Eine Zahlungsweise muss auch für Kunden ohne Girokonto verfügbar sein.
  • Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein ausschließlicher Bankeinzug rechtswidrig ist.
  • Das Energiewirtschaftsgesetz fordert mehrere Zahlungsmöglichkeiten vor Vertragsabschluss.
  • Das Online-Angebot schließt Kunden ohne Bankkonto diskriminierend aus.
  • Eine Wahlmöglichkeit nach der Bestellung reicht laut BGH nicht aus.
  • Kunden müssen vor der Bestellung über Zahlungswege informiert werden.

Bestellung ohne Kontodaten nicht möglich

Die Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH hatte ihren Online-Stromtarif unter anderem über Vergleichsportale angeboten. Um den Tarif abzuschließen, mussten sich Verbraucher für die Bezahlung per Lastschrift entscheiden. Ohne Eingabe ihrer Kontodaten konnten sie die Bestellung nicht abschließen.

Bezahlung nur per Bankeinzug wirkt diskriminierend

Der BGH schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass diese Praxis rechtswidrig ist. Das Energiewirtschaftsgesetz schreibt für Energielieferungsverträge außerhalb der Grundversorgung vor, dass Haushaltskunden vor Vertragsabschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten sind. Das Gericht monierte, dass die mit dem Lastschrifteinzug faktisch nur eine einzige Zahlungsmöglichkeit zugelassen wurde. Das Online-Angebot wirke außerdem diskriminierend. Es schließe sämtliche Kunden vom Vertragsabschluss aus, die nicht über ein Bankkonto verfügen oder die nicht per Lastschrift zahlen wollen, weil sie eine ausreichende Kontodeckung zum jeweiligen Abbuchungstermin nicht sicherstellen können.

Wahlmöglichkeit nach der Bestellung reicht nicht

Die Beklagte hatte sich damit verteidigt, dass der Vertrag formal erst mit der Annahme des Kundenantrags durch den Stromversorger zustande komme. Deshalb reiche es aus, verschiedene Zahlungsmöglichkeiten erst nach der Bestellung, aber noch vor der Vertragsannahme anzubieten.

Dieses Argument überzeugte den BGH nicht. Kunden, die vom Online-Angebot von vornherein ausgeschlossen sind, könnten von einem erst nach der Bestellung eingeräumten Wahlrecht keine Kenntnis erlangen. Eine effektive Wahlmöglichkeit gebe es nur, wenn Kunden über die verschiedenen Zahlungswege informiert würden, bevor sie bestellen.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BankBGHBundesgerichtshofKlagePortalServerVerbraucherVerbraucherzentraleVerträge

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