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Esport: Wie lange kann ein Spielervertrag laufen?

27. Dezember 2019
in Arbeitsrecht, Recht und Esport
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
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Esport: Wie lange kann ein Spielervertrag laufen?

Im Zusammenhang mit den Fragen zu Ablösesummen oder Talentförderung fragen sich professionelle Teams oder Agenturen im Esport immer, wie lange ein Vertrag mit einem Spieler eigentlich laufen kann.
Nun, es gibt keine klaren Regeln, aber es gilt das normale Arbeitsrecht.
Außerdem gibt es einen massiven Unterschied zwischen echten Arbeitsverträgen und Marketingverträgen (oft als Freelancer bezeichnet).
Natürlich ist auch das Grundgesetz für diese Frage relevant, denn es garantiert in Artikel 12 allen Deutschen sowohl die Freiheit der Berufswahl als auch die Freiheit der Berufsausübung. Natürlich ist dieses Recht begrenzt und es muss bei der Beurteilung einer Klausel eine Abwägung zwischen den Interessen des Spielers und des Vereins oder der Agentur erfolgen.
So entschied das Arbeitsgericht Heilbronn im Jahr 2012:

Eine in einem Arbeitsvertrag vereinbarte 18-monatige Kündigungsfrist, die für beide Parteien gilt, verstößt bei einem Arbeitnehmer, der eine Schlüsselposition innehat, nicht gegen das Grundrecht auf freie Berufswahl.
(Az.: 5 Ca 307/11).

Eine Schlüsselposition wird sicherlich von einem Spieler in einer Mannschaft eingenommen.
Das Gleichgewicht hängt jedoch von der Höhe des Gehalts, der genauen Position und anderen Faktoren im Arbeitsvertrag ab.
So wird es bei einem Vertrag für einen Minijob sicherlich nicht möglich sein, einen Spieler für mehr als ein paar Monate zu binden.
Auch das Bundesarbeitsgericht hat sich vor zwei Jahren mit der Frage einer beidseitig verlängerten Kündigungsfrist beschäftigt und musste unter anderem klären, ob es sich bei der Klausel um eine Mitgliederversammlung handelt (siehe diesen Artikel). Ich möchte gerne zwei Zitate teilen:

In einer Gesamtschau von § 622 Abs.
5 BGB und § 15 Abs.
4 TzBfG ergibt sich eine gesetzliche Grenze für die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers von fünfeinhalb Jahren.
Dies zeigt bereits, dass die Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer nicht unbegrenzt ist.
Art. 1 Satz 1 GG garantiert neben der freien Wahl des Berufs auch die freie Wahl des Arbeitsplatzes.
Dazu gehört bei Arbeitnehmern auch die Wahl des Vertragspartners.
Die freie Berufswahl erschöpft sich nicht in der Entscheidung, einen Beruf zu ergreifen.
Sie umfasst auch die Fortführung und Beendigung eines Berufs.
Neben der Wahl einer bestimmten Beschäftigung besteht die freie Berufswahl auch in dem Willen des Einzelnen, eine Beschäftigung zu erhalten. beizubehalten oder aufzugeben […] Das Landesarbeitsgericht hat insoweit zutreffend festgestellt, dass das Recht der Beklagten auf freie Berufswahl trotz der Beibehaltung des Arbeitsplatzes, der Erhöhung des Grundgehalts um EUR 1.000,00.
brutto und der zu erreichenden Höchstvergütung von EUR 2.800,00 brutto erheblich und unangemessen eingeschränkt ist.

Die Höhe des Gehalts ist also auch ein entscheidender Faktor.
Im Prinzip kann ein Vertrag also auch über 5 1/2 Jahre laufen.
Natürlich müssen Sie sich als Arbeitgeber auch darüber im Klaren sein, dass Sie das Gehalt und andere Leistungen so lange schulden, wie der Spieler einer Auflösung (im Rahmen eines Transfers zu einer anderen Mannschaft) nicht zustimmt.
Das Bundesarbeitsgericht hat auch im Fall des Spielers Heinz Müller, dem ehemaligen Torwart des Bundesligisten FSV Mainz 05, entschieden, dass befristete Verträge für Profifußballer rechtmäßig sind.
Dabei stützte sich das Gericht auch auf § 14 Abs. 14 des 1 Satz 2 Nr. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetzes und entschied, dass befristete Verträge, die Vereine Spielern für ein, zwei oder mehr Jahre geben, aufgrund der Art der Leistung eines der Lizenzspieler gerechtfertigt sind.
So kann man es sicherlich auch im Esport sehen.
Mir sind keine vergleichbaren Urteile für Marketingverträge bekannt.
Hier könnte allenfalls AGB-Recht zur Anwendung kommen, weshalb solche Verträge regelmäßig nicht länger als 2 Jahre laufen dürfen, wobei sich auch hier der restliche Vertrag am AGB-Recht messen lassen muss und die Gesamtheit der Regelungen für die Spiele nicht überraschend sein darf.
Die Verträge, die ich bisher in der deutschen esports-Szene gesehen habe, würden diesen Standards eher nicht entsprechen.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

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