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ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel

ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel > Recht und Esport > Esport und internationale Arbeitnehmer?

Esport und internationale Arbeitnehmer?

20. Juli 2020
in Recht und Esport
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
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pexels photo 896851 1
Wichtigste Punkte
  • Der status von Esport-Spielern kann nicht einseitig geregelt werden; er hängt von den tatsächlichen Umständen ab.
  • Ein Spieler ist selbstständig, wenn er seine Tätigkeit, Arbeitsort und -zeit frei bestimmen kann.
  • Die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit kann kompliziert sein und erfordert oft ein Statusfeststellungsverfahren.
  • Esport-Teams bestehen häufig aus Spielern aus verschiedenen Ländern, was die rechtliche Situation verkompliziert.
  • Der Ort der Arbeit beeinflusst das anwendbare Recht und muss oft klar definiert werden.
  • Eine Rechtswahl ist ratsam, um den Beschäftigungsstatus und die rechtlichen Rahmenbedingungen festzulegen.
  • Teams sollten Anpassungen vornehmen, um eine Einstufung ihrer Spieler als Arbeitnehmer zu vermeiden, wobei Vor- und Nachteile zu beachten sind.

Zum Thema wann und ob ein Esport-Team einen Spieler als Angestellten oder als Auftragnehmer betrachten sollte, habe ich hier auf dem Blog schon einiges geschrieben. Aber, wenn man korrekt ist, dann sind diese Aussagen allesamt großer Mist. Denn stets muss man beachten, dass man grundsätzlich überhaupt nicht regeln kann, ob ein Esport-Spieler Arbeitnehmer oder Auftragnehmer ist. Der sozialversicherungsrechtliche Status lässt sich nämlich zwischen zwei Parteien nicht regeln. Die Sozialversicherungsrechtler (bzw. die Arbeitsrechtler) würde sagen: “Wäre ja noch schöner!”. Welchen Status ein Esport-Spieler inne hat, bestimmen einzig und alle die Umstände, unter denen der Spieler für das Team tätig ist.

Selbstständig ist ein Spieler nur dann, wenn er seine Tätigkeit, seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit im Wesentlichen frei bestimmen kann. Bei einer abhängigen Beschäftigung existieren mehr Verpflichtungen, aus denen dem Arbeitgeber Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten erwachsen. Ein Beschäftigungsverhältnis unterscheidet sich durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit. Die Abgrenzung kann kann im Detail kompliziert sein und wirklich endgültig kann dies nur durch ein Statusfeststellungsverfahren herausgefunden werden.

Im Esport ist die Situation nun noch komplizierter. Denn oft bestehen Esport-Teams sogar aus Spielern, die ihren  Wohnsitz in verschiedenen Ländern der EU haben, teilweise sogar außerhalb der EU wohnen. Das muss hier oft zuerst geprüft werden, welche Recht überhaupt Anwendung findet. Und das kann oft wirklich sehr kompliziert sein. Ist in einem Vertrag reine Rechtswahl getroffen, oder ist eine solche Wahl nicht zulässig, bestimmt sich das anwendbare Recht für Individualarbeitsverträge nach Art. 8 Rom-I-VO:

Soweit das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht nicht durch Rechtswahl bestimmt ist, unterliegt der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem oder andernfalls von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Der Staat, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, wechselt nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat verrichtet.

Zwar liest man hin und wieder, dass es bei der Frage, wo die Arbeit verrichtet wird, auf den Sitz des Teams ankommen können, weil von diesem die Anweisungen ausgehen. Dies dürfte jedoch nicht die Mehrheit der Rechtsmeinung sein. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Arbeit dort verrichtet wird, wo die meiste Zeit der zugehörige Computer bedient wird. Ist dies der Fall, wird es richtig kompliziert. Soweit möglich, sollte also eine Rechtswahl getroffen werden, so dass sich die Arbeitnehmereigenschaft in Deutschland sodann nach § 611 a BGB bestimmt. Jedenfalls bei Profi-Teams, bei denen der Spieler von der Tätigkeit seinen Lebensunterhalt verdienen möchte, ist nach dem Bundesarbeitsgericht, entsprechend den Urteil zu Leistungssportlern, davon auszugehen, dass Leistung von Arbeit beim “Spielen” vorliegt. Dies dürfte erst Recht für Spieler aus anderen Ländern gelten, in denen die Professionalisierung des Esport noch deutlich weiter fortgeschritten ist, als dies in Deutschland der Fall ist.

Auch Spieler aus anderen Ländern müssen sich sodann an den Kriterien messen lassen, ob eine Arbeitnehmereigenschaft vorliegt oder nicht. Wie oben bereits dargestellt ist dabei eines der wichtigsten Kriterien, ob der Spieler zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit für das Team verpflichtet ist (§ 611 a I 1 BGB). Das dürfte gerade bei den Profi-Teams der Fall sein, denn es müssen keine andauernden “Dienstanweisungen” vorhanden sein. Relevant ist zudem auch hier der Ort der Tätigkeit. Ein Gaminghaus (auch nur zeitweise) führt wohl in den meisten Fällen zum Bejahen dieses Kriteriums, aber auch die reine Tätigkeit über des Internet kann eine Ortsbezogenheit innehaben, indem die Art und Weise, Zeiten und die Ausstattung des “Arbeitsplatzes” vorgeben ode gar gestellt werden. Weitere Aspekte sind zeitliche Gebundenheit und die Weisungsgebundenheit (wo, wann, wie und auf welche Art soll ein Spieler spielen, welche Sponsorings muss er durchführen, was muss er wo, wann, wie Streamen, wie muss er sich nennen und vieles weiteres).

Gerade für Teams, die aus den unterschiedlichsten Gründen (siehe diesen Artikel) vermeiden wollen, dass ihre Spieler als Arbeitnehmer eingestuft werden könnten, können an den oben genannten Stellschrauben, gerade auch bei international tätigen Spieler, Anpassungen vornehmen. Dabei sind jedoch die diversen Vor- und Nachteile zu beachten.

Tags: AnpassungArbeitnehmerArbeitsgerichtArbeitsrechtBlogBundesarbeitsgerichtComputerEsportGaminginternetSozialversicherungSponsorVerträge

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