• Mehr als 3 Millionen Wörter Inhalt
  • |
  • info@itmedialaw.com
  • |
  • Tel: 03322 5078053
ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel
Warenkorb
Plugin Install : Cart Icon need WooCommerce plugin to be installed.
  • en English
  • de Deutsch
  • Informationen
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • Leistungen
    • Betreuung und Beratung von Agenturen
    • Vertragsprüfung- und erstellung
    • Beratung zum Games-Recht
    • Beratung für Influencer und Streamer
    • Beratung im E-Commerce
    • Beratung zu DLT und Blockchain
    • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
    • Legal Compliance und Gutachten
    • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
    • Buchung als Speaker
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissensdatenbank
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads
    • Produkte
      • E-Books
        • Freebies
      • Beratung
      • Kostenlose Vertragsmuster
    • Account
    • Bestellhistorie
    • Shop Login
    • Support
    • Warenkorb
Kurzberatung
  • Informationen
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • Leistungen
    • Betreuung und Beratung von Agenturen
    • Vertragsprüfung- und erstellung
    • Beratung zum Games-Recht
    • Beratung für Influencer und Streamer
    • Beratung im E-Commerce
    • Beratung zu DLT und Blockchain
    • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
    • Legal Compliance und Gutachten
    • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
    • Buchung als Speaker
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissensdatenbank
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads
    • Produkte
      • E-Books
        • Freebies
      • Beratung
      • Kostenlose Vertragsmuster
    • Account
    • Bestellhistorie
    • Shop Login
    • Support
    • Warenkorb
ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel

ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel > Recht und Esport > Esporteinrichtungen und Alkohol?

Esporteinrichtungen und Alkohol?

17. Juli 2019
in Recht und Esport
Lesezeit: 4 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
pexels photo 896851 384x192 1
Wichtigste Punkte
  • Esportstandorte interessieren sich für Alkoholausschank zur Umsatzsteigerung.
  • Um eine Gaststättenerlaubnis zu erhalten, ist ein Konzessionsverfahren notwendig.
  • Für die Genehmigung benötigt man verschiedene Unterlagen, z.B. Gewerbeanmeldung und Führungszeugnis.
  • Die Regelungen zum Alkoholausschank hängen von verschiedenen Normen ab, einschließlich § 3 III Spielverordnung.
  • Esport wird häufig nicht als Glücksspiel betrachtet, was den Alkoholausschank beeinflusst.
  • Änderungen im Gesetz könnten Esport-Standorte von Genehmigungspflichten befreien.
  • Eine positive Kommunikation mit Behörden kann die Genehmigungschancen erhöhen.

Auch wenn Esportler eher die Energydrink-Konsumenten sind, so fragen sich Locations wie Esportbars oder LAN-Arenen durchaus, ob es möglich ist, eine Genehmigung für den Ausschank von Alkohol zu erhalten. Natürlich kann dies auch den Umsatz als Betreiber enorm vergrößern.

Gastronomische Betriebe, wie z.B. Bars, Kneipen, Restaurants, in denen Alkohol ausgeschenkt werden soll, müssen, um eine Gaststättenerlaubnis zu erhalten, ein Konzessionsverfahren durchlaufen, an dem mehrere Ämter beteiligt werden.

Dazu benötigt man in der Regel:

  • ausgefüllte Gewerbeanmeldung,
  • ausgefüllter Antrag auf Konzessionserteilung
  • Personalausweis / Pass (zur Einsichtnahme), Ausländer benötigen zusätzlich eine Aufenthaltserlaubnis, die eine selbständige Erwerbstätigkeit im beantragten Gewerbe gestattet.
  • Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, beides zur Vorlage bei einer Behörde. Der Auszug darf jeweils nicht älter als 3 Monate sein.
  • Nachweis über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung,
  • ggf. Nachweis über die Belehrung zum Infektionsschutzgesetz,
  • Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag,
  • ggf. Kurzbeschreibung des Vorhabens / der Betriebsart
  • Grundrisszeichnung des gesamten Betriebes im Maßstab 1:100. Ggf. sind zum Nachweis, dass die Räume für das Gaststättengewerbe nutzungsfähig sind, Lagepläne einzureichen.
  • Kapitalgesellschaften / juristische Personen benötigen außerdem einen Auszug aus dem Handelsregister oder ggf. aus dem Vereinsregister.

Ob der Ausschank von Alkohol zulässig ist oder untersagt werden kann, ist von mehreren Normen abhängig. Mit einer davon, die besonders relevant für Esportlocations relevant wäre,  ist § 3 III Satz 1 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit.

Diese Norm regelt, dass in “In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, […] höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden [dürfen].”

Die weitere Subsumtion der Norm und der Umstände ist zwangsläufig mit der Frage verbunden, inwieweit Esport Skillgaming oder Glücksspiel ist (siehe meinen Artikel dazu) und wie weit der Erlaubnisvorbehalt des § 33i Gewerbeordnung geht (siehe dazu meine Ausführung zu einem 15 Jahre alten Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes). Das Urteil ist zwar alt, es gibt aber keinerlei neuere Rechtsprechung. Trotzdem ist es meiner Meinung nach deutlich, dass weder 33f Gewerbeordnung als Ermächtigungsnorm für die Spielverordnung noch 33i Gewerbeordnung normale PCs mit den bekannten Esport-Titeln erfassen will (und eigentlich auch nie erfassen wollte). Dabei handelt es sich nämlich immer um Regelungen die Geräte mit Gewinnmöglichkeiten erfassen sollen, wie eben die typischen Geldspielautomaten, mit denen beispielsweise ein Fortnite schlicht nicht vergleichbar ist – weder in der Art des Spieles, noch in bezüglich Erwägungsgründen des Jugendschutzes und/oder der Suchtprävention. So verweist auch § 33i Gewerbeordnung auf §§ 33c und 33d GewO, die beide von “Gewinnmöglichkeiten” reden. Dazu gehören, meiner Meinung nach, nicht einmal Turniergewinne bei Esporttiteln, da diese sich gerade auch nicht unter die Definition des § 3 Glücksspielstaatsvertrag subsumieren lassen.

Für diese Auslegung spricht übrigens auch die Änderung des 33i Gewerbeordnung aufgrund eines Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission gegen Deutschland. Diese war der Meinung, dass die alte Fassung der Norm, und ein Erlaubnisvorbehalt für Spiele ohne Gewinnmöglichkeit, schlicht gegen Art 9 der 2006/123/EG verstoßen hat.

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen die Aufnahme und die Ausübung einer  Dienstleistungstätigkeit nur dann Genehmigungsregelungen unterwerfen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) die Genehmigungsregelungen sind für den betreffenden Dienstleistungserbringer nicht diskriminierend;
b) die Genehmigungsregelungen sind durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt;
c) das angestrebte Ziel kann nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden, insbesondere weil eine nachträgliche Kontrolle zu spät erfolgen würde, um wirksam zu sein.

Der Gesetzgeber hat daher reagiert und ausdrücklich entschieden:

Spielhallen und ähnliche Einrichtungen, in denen ausschließlich Unterhaltungsspielgeräte (insbesondere Computer mit Spielmöglichkeit) aufgestellt sind, bedürfen nach § 33i Absatz 1 Satz 1 GewO (alte Fassung) einer Erlaubnis. Davon sind insbesondere Internetcafes betroffen. Diese können nach bisheriger Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 9. März 2005) und Praxis (Ziffer 3.1.1.2 der Verwaltungsvorschrift zur Spielverordnung) je nach ihrer Ausgestaltung  Spielhallencharakter besitzen und damit erlaubnispflichtig sein. 

[…]

Da der Jugendschutz in der Tat durch die von der Kommission aufgezeigten Maßnahmen gewährleistet werden kann, erscheint die Gleichsetzung von Internetcafes und ähnlichen
Einrichtungen mit Spielhallen für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit unverhältnismäßig.
Durch die Streichung der Wörter „oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit“ werden diese Gewerbe künftig von der Erlaubnispflicht befreit.

Dies führt dazu, dass in typischen Esport-Örtlichkeiten nur Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit angeboten werden und die Spielverordnung daher nicht anwendbar ist. Zumindest aus diesem Grund kann ein Alkoholausschank wohl eher nicht verboten werden bzw. dürfte eine Alkoholausschanklizenz zu gewähren sein. Viele Gewerbeämter könnten dies jedoch anders sehen und letzten Endes kommt es auf die konkrete Ausgestaltung an. Auch die offene Kommunikation mit den Behörden kann hier einiges Bewirken.

Nur durch eine ehrliche Anmeldung und die “saubere” und professionelle Gestaltung des Betreiberunternehmens wird man erreichen, dass Ordnungs- und oder Jugendämter nicht doch Gründe finden, entweder den Alkoholausschank zu untersagen oder gar die ganze Location auf dem “Kieker” zu haben, was unweigerlich zu Rechtsstreitigkeiten führen würde, bei denen Behörden, und sei es durch das Mittel der “sofortigen Vollziehung”, oft leider mehr Probleme bereiten könnten, als einem als Gewerbetreibender lieb ist. Das gilt natürlich auch für alle weitere Umstände wie die Frage zum Jugendschutz (siehe zu einem Teilbereich diesbezüglich diesen Artikel).

Wie man sehen kann, kann dies alles umfangreich und kompliziert sein. Ich bin in diesen Bereich als Rechtsanwalt erfahren und tätig gewesen und kann auch bei der Etablierung der eventuell notwendigen Rechtsform helfen. Für weitere Fragen einfach unverbindlich Kontakt aufnehmen.

Tags: ComputerDienstleistungEsportFortniteGamingHandelsregisterinternetJugendschutzJuristische PersonKapitalgesellschaftKILizenzRechtsprechungVerordnung

Weitere spannende Blogposts

Die Grenzen der deutschen Gerichtsbarkeit bei B2B-Klagen gegen US-Social-Media-Dienste

Die Grenzen der deutschen Gerichtsbarkeit bei B2B-Klagen gegen US-Social-Media-Dienste
6. Dezember 2023

In einem spanenden Urteil hat das Landgericht Lübeck entschieden, dass deutsche Gerichte nicht zuständig sind, wenn es um vertragliche Streitigkeiten...

Mehr lesenDetails

KI und Recht: Eine Analyse von 47 US Code § 230 und seine Auswirkungen

KI und Recht: Eine Analyse von 47 US Code § 230 und seine Auswirkungen
21. Mai 2024

Bekanntermaßen wurde auf diesem Blog bereits viel über die Rechtsfragen zu Künstlicher Intelligenz (KI) geschrieben. Heute soll jedoch ein anderes,...

Mehr lesenDetails

Esport ist die Speerspitze der Digitalisierung?

Esporteinrichtungen und Alkohol?
7. November 2019

In der letzten Zeit häufen sich Gespräche mit Mandanten aus der Esport-Branche oder potenziellen Investoren und Sponsoren, die den Bereich...

Mehr lesenDetails

“So kann Online-Gaming richtig teuer werden”

“So kann Online-Gaming richtig teuer werden”
13. August 2019

Zur Frage ob Lootboxen als Glücksspiel zu werten sind, habe ich bereits hier etwas geschrieben. Ein paar provokante Rechtsausführungen zum...

Mehr lesenDetails

BGH lehnt Auslistungsbegehren gegen Google ab!

Landgericht Frankfurt a.M. zum Recht auf Vergessenwerden
27. Juli 2020

Der BGH hat in zwei Verfahren entschieden und in einem Fall das Auslistungsbegehren abgeleht (und dabei die ersten beiden Instanzen...

Mehr lesenDetails

Die rechtliche Einordnung von Smart Contracts

Die rechtliche Einordnung von Smart Contracts
21. Dezember 2022

Einleitung – Definition und Begriffsverständnis Smart Contracts sind eine Form von automatisierten Vereinbarungen, die immer häufiger in unterschiedlichen Branchen und...

Mehr lesenDetails

Steuerrecht: Was ist neben Homeoffice neu im Steuerrecht?

Risiko Sozialversicherungs / Steuerprüfung für Streamer, Esportler u.a.
18. Dezember 2020

Zwei Tage nach dem Bundestag hat am 18.12.2020 auch der Bundesrat zahlreichen neuen Regeln im Steuerrecht zugestimmt. Das Gesetz kann...

Mehr lesenDetails

Welche Rechtsform als Esport Team?

Welche Rechtsform als Esport Team?
12. Juni 2020

Welche Rechtsform sollte man anstreben, wenn man ein Esport-Team gründen oder professionalisieren möchte? Die Antwort darauf ist eigentlich ein klassisches...

Mehr lesenDetails

MDR darf Kommentare ohne Sendungsbezug auf seiner Facebook-Seite löschen

MDR darf Kommentare ohne Sendungsbezug auf seiner Facebook-Seite löschen
17. Januar 2023

Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind berechtigt, nicht-sendungsbezogene Kommentare der Nutzer in Foren auf ihren Unternehmensseiten in den sozialen Medien zu löschen. Das...

Mehr lesenDetails
Quellensteuer

Optieren

10. November 2024

Definition und Rechtliche Grundlagen Optieren bezeichnet im Umsatzsteuerrecht den Verzicht auf eine Umsatzsteuerbefreiung und die freiwillige Entscheidung zur Steuerpflicht. Rechtlich...

Mehr lesenDetails
GmbH & Co KG

GmbH & Co KG

25. Juni 2023
Schuldnerverzug

Schuldnerverzug

16. Oktober 2024
Material Adverse Change (MAC) Clause

Material Adverse Change (MAC) Clause

15. Oktober 2024
Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

16. Oktober 2024

Podcast Folgen

KI im Rechtssystem: Auf dem Weg in eine digitale Zukunft der Justiz

KI im Rechtssystem: Auf dem Weg in eine digitale Zukunft der Justiz

13. Oktober 2024

In dieser faszinierenden Podcastfolge tauchen wir tief in die Welt der künstlichen Intelligenz (KI) und ihre Auswirkungen auf unser Rechtssystem...

Die Rolle des IT-Rechtsanwalts

Die Rolle des IT-Rechtsanwalts

5. September 2024

In dieser spannenden Podcast-Episode tauchen wir ein in die faszinierende Welt der IT-Startups und erfahren, warum ein erfahrener Rechtsanwalt für...

Der unkonventionelle Anwalt: Ein Nerd im Dienste des Rechts

Der unkonventionelle Anwalt: Ein Nerd im Dienste des Rechts

25. September 2024

In dieser fesselnden Episode des Podcasts "Der Unkonventionelle Anwalt" tauchen wir ein in die Welt eines Juristen, der die traditionellen...

Rechtliche Basics für Startup-Gründer – So startest du auf der sicheren Seite!

Rechtliche Basics für Startup-Gründer – So startest du auf der sicheren Seite!

1. November 2024

In dieser Episode des Itmedialaw Podcasts nimmt euch Rechtsanwalt und Unternehmer Marian Härtel mit auf eine Reise durch den rechtlichen...

  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontaktaufnahme
  • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Anmeldung

Neues Konto erstellen!

Füllen Sie die nachstehenden Formulare aus, um sich zu registrieren

Alle Felder sind erforderlich. Einloggen

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Informationen
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • Leistungen
    • Betreuung und Beratung von Agenturen
    • Vertragsprüfung- und erstellung
    • Beratung zum Games-Recht
    • Beratung für Influencer und Streamer
    • Beratung im E-Commerce
    • Beratung zu DLT und Blockchain
    • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
    • Legal Compliance und Gutachten
    • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
    • Buchung als Speaker
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissensdatenbank
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads
    • Produkte
      • E-Books
      • Beratung
      • Kostenlose Vertragsmuster
    • Account
    • Bestellhistorie
    • Shop Login
    • Support
    • Warenkorb
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung