Diese Frage ist aktuell gar nicht so einfach zu beantworten, denn die Rechtsprechung dazu geht aktuell wild durcheinander. Schon zu Pre-DSGVO Zeiten war es umstritten und divergierten die Urteile. Nun, nach der DSGVO ist die Situation nicht besser.
So hatte kürzlich das LG Würzburg, auch noch in einem Verfahren Anwalt gegen Anwalt, entschieden, dass eine Abmahnung möglich ist.
“Die im Impressum der Antragsgegnerin enthaltene 7-zeilige Datenschutzerklärung genügt der neuen DSGVO nicht.
Es fehlen Angaben zum/zur Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck deren Verwendung, eine Erklärung zur Weitergabe von Daten, über Cookies, Analysetools, aber vor allem die Belehrung über die Betroffenenrechte, insbesondere Widerspruchsrecht, Datensicherheit und ein Hinweis zur Möglichkeit, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren.”
Das Gericht führte daher aus:
“Mit dem OLG Hamburg (3 U 26/12) und dem OLG Köln (8 U 121/15) geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich bei den Vorschriften, gegen die hier verstoßen wurde, um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gemäß § 4 Nr. 11 UWG bzw. § 3a UWG darstellt und somit vom Antragsteller abgemahnt werden konnte.”
Das Landgericht Bochum hingegen gab einem Konkurrenten kein Abmahnrecht und entschied
„Keinen Erfolg hatte der Antrag hingegen, soweit ein Verstoß gegen Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung geltend gemacht wird. Denn dem Verfügungskläger steht ein solcher nicht zu, weil die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung enthält. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass diese Frage in der Literatur umstritten ist und die Meinungsbildung noch im Fluss ist. Die Kammer in ihrer derzeitigen Besetzung schließt sich der besonders von Köhler (ZD 2018, 337 sowie in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 3 a Rn. 1.40 a und 1.74 b, im Ergebnis auch Barth WRP 2018, 790; anderer Ansicht Wolff, ZD 2018, 248) vertretenen Auffassung an. Dafür spricht insbesondere, dass die Datenschutzgrundverordnung eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises enthält. Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen. Hieraus ist zu schließen, dass der Unionsgesetzgeber eine Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen wollte (Köhler, ZD 2018, 337, 338). Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation kann auf die zitierten Literaturstellen Bezug genommen werden.“
Unter Juristen ist die Frage aktuell sehr umstritten. Das Landgericht Würzburg erklärte in seiner Entscheidung zwei ältere Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamburg und Köln als weiterhin anwendbar. Das Landgericht Bochum hingegen stützt seine entgegengesetzte Ansicht auf den führenden Kommentar zum Wettbewerbsrecht.
Aktuelle sollte daher besser eine ordnungsgemäße Datenschutzerklärung vorhanden sein. Unabhängig von der Rechtsfrage zum Vorliegen einer Marktverhaltensnorm oder eben dem Fehlen einer solchen, werden Datenschutzerklärungen inzwischen vom Verbraucher erwartet und das Vorhandensein dürfte Vertrauen beim Verbraucher schaffen. Schließlich und endlich können natürlich Datenschutzbeauftragte der Länder, unabhängig von der UWG-Rechtsprechung, tätig werden.