Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine Internetdomain im Grundsatz vom zuständigen Finanzamt pfändbar ist. Die DENIC hatte gegen die Pfändung geklagt, weil derartige Pfändungen, ihrer Meinung nach, besonderen Aufwand nach sich ziehen würden, der ihr nicht zuzumuten sei. Laut den der Kammer handele es sich bei einer Domain um andere Vermögensrechte i. S. d. § 321 Abs. 1 AO und würde diese daher grundsätzlich der öffentlich-rechtlichen Pfändung unterliegen.
Das zumindest geht einher mit bisheriger Rechtsprechung, den eine Domain gilt nach gesicherter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes als selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut. Die Anschaffungskosten dafür sind somit aktivierungspflichtig. Die Domain ist als eigenständiges Anlagegut auszuweisen. Sie ist auch nicht zusammen mit den Kosten für die Erstellung der Website zu aktivieren.
Der Senat geht dabei zunächst im Einklang mit dem Grundsatzbeschluss des BGH vom 05.07.2005 davon aus, dass Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO, der der Regelung des § 321 AO entspricht, in eine Domain die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche ist, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen. Die Pfändung betrifft deshalb die Vollstreckung in Forderungen, die dem Vollstreckungsschuldner aus dem mit der Klägerin abgeschlossenen Domainvertrag zustehen.
Die schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber einer Internet-Domain gegenüber der KL. oder einer anderen Vergabestelle zustehen, stellen ein Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar (vgl. z. B. LG Mönchengladbach, Rpfleger 2005, 38; AG Langenfeld, CR 2001, 477; Welzel, MMR 2001, 131, 132; Berger, Rpfleger 2002, 181, 182 f; Hanloser, CR 2001, 456, 458; Musielak/Becker, ZPO, 4. Aufl., § 857 Rdn. 13 a; Stein/Jonas-Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 857 Rdn. 80).
Eine Internet-Domain als solche ist kein „anderes Vermögensrecht“ i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO. Der Domain kommt keine etwa mit einem Patent-, Marken- oder Urheberrecht vergleichbare ausschließliche Stellung zu. Diese Rechte zeichnen sich dadurch aus, dass sie ihrem Inhaber einen Absolutheitsanspruch gewähren, der vom Gesetzgeber begründet worden ist und nicht durch Parteivereinbarung geschaffen werden kann. Eine Internet-Domain ist lediglich eine technische Adresse im Internet. Die ausschließliche Stellung, die darauf beruht, dass von der KL. eine Internet-Domain nur einmal vergeben wird, ist allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründet kein absolutes Recht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2004 – 1 BvR 1306/02, NJW 2005, 589; BGH, Urteil vom 22. November 2001 – I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 205; Kleespies, GRUR 2002, 764, 766; Berger, Rpfleger 2002, 181, 182; a. A.: Koos, MMR 2004, 359, 360 f.; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 3 MarkenG, Rdn. 301).
Die Inhaberschaft an einer „Internet-Domain“ gründet sich deshalb auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24. November 2004 – 1 BvR 1306/02, NJW 2005, 589). Diese Ansprüche – und nicht die „Internet-Domain“ selbst – sind Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO.
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.