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Finanzamt kann Domain pfänden

16. Oktober 2015
in Sonstiges
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Das Finanzgericht Münster entschied, dass eine Internetdomain pfändbar ist.
  • Die DENIC klagte gegen die Pfändung aufgrund von angeblichem Aufwand.
  • Eine Domain gilt als selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut.
  • Die Pfändung betrifft schuldrechtliche Ansprüche des Domaininhabers.
  • Eine Internet-Domain stellt kein „anderes Vermögensrecht“ dar.
  • Die Inhaberschaft an einer Domain beruht auf Registrierungsansprüchen.
  • Das Gericht ließ die Revision zum Bundesfinanzhof zu.

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine Internetdomain im Grundsatz vom zuständigen Finanzamt pfändbar ist. Die DENIC hatte gegen die Pfändung geklagt, weil derartige Pfändungen, ihrer Meinung nach, besonderen Aufwand nach sich ziehen würden, der ihr nicht zuzumuten sei. Laut den der Kammer handele es sich bei einer Domain  um andere Vermögensrechte i. S. d. § 321 Abs. 1 AO und würde diese daher grundsätzlich der öffentlich-rechtlichen Pfändung unterliegen.

Das zumindest geht einher mit bisheriger Rechtsprechung, den eine Domain gilt nach gesicherter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes als selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut. Die Anschaffungskosten dafür sind somit aktivierungspflichtig. Die Domain ist als eigenständiges Anlagegut auszuweisen. Sie ist auch nicht zusammen mit den Kosten für die Erstellung der Website zu aktivieren.

Der Senat geht dabei zunächst im Einklang mit dem Grundsatzbeschluss des BGH vom 05.07.2005 davon aus, dass Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO, der der Regelung des § 321 AO entspricht, in eine Domain die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche ist, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen. Die Pfändung betrifft deshalb die Vollstreckung in Forderungen, die dem Vollstreckungsschuldner aus dem mit der Klägerin abgeschlossenen Domainvertrag zustehen.

Die schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber einer Internet-Domain gegenüber der KL. oder einer anderen Vergabestelle zustehen, stellen ein Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar (vgl. z. B. LG Mönchengladbach, Rpfleger 2005, 38; AG Langenfeld, CR 2001, 477; Welzel, MMR 2001, 131, 132; Berger, Rpfleger 2002, 181, 182 f; Hanloser, CR 2001, 456, 458; Musielak/Becker, ZPO, 4. Aufl., § 857 Rdn. 13 a; Stein/Jonas-Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 857 Rdn. 80).

Eine Internet-Domain als solche ist kein „anderes Vermögensrecht“ i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO. Der Domain kommt keine etwa mit einem Patent-, Marken- oder Urheberrecht vergleichbare ausschließliche Stellung zu. Diese Rechte zeichnen sich dadurch aus, dass sie ihrem Inhaber einen Absolutheitsanspruch gewähren, der vom Gesetzgeber begründet worden ist und nicht durch Parteivereinbarung geschaffen werden kann. Eine Internet-Domain ist lediglich eine technische Adresse im Internet. Die ausschließliche Stellung, die darauf beruht, dass von der KL. eine Internet-Domain nur einmal vergeben wird, ist allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründet kein absolutes Recht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2004 – 1 BvR 1306/02, NJW 2005, 589; BGH, Urteil vom 22. November 2001 – I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 205; Kleespies, GRUR 2002, 764, 766; Berger, Rpfleger 2002, 181, 182; a. A.: Koos, MMR 2004, 359, 360 f.; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 3 MarkenG, Rdn. 301).

Die Inhaberschaft an einer „Internet-Domain“ gründet sich deshalb auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24. November 2004 – 1 BvR 1306/02, NJW 2005, 589). Diese Ansprüche – und nicht die „Internet-Domain“ selbst – sind Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO.

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BGHBundesfinanzhofDomaininternetMarkenrechtPatentRechtsprechungRegistrierungSchuldnerUrheberrecht

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