Marian Härtel
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Selbst wahre Äußerungen über Wettbewerber nur begrenzt möglich!

Am Freitag hatte ich einen Artikel zu Äußerungen auf Internetseiten und die Gefahr von Falschinformationen veröffentlicht, siehe hier, der recht viel Aufmerksamkeit erhalten hat.

Wie dargestellt ist, ist die Fülle an Rechtsprechung zu dem Thema riesig und oft auch die Abgrenzung nicht von Meinungen, unwahren Tatsachen und Schmähkritik nicht einfach. Passend zu dem Thema und den Grund des Artikel, nämlich problematische und unbewiesene Aussagen bzgl. eines Esport-Teams, gibt es gerade ein neues Urteil des Landgericht Hamburg.

Danach sind zwar wahre, aber dennoch geschäftsschädigende Aussagen über Wettbewerber unzulässig und können dementsprechend abgemahnt werden. Das Gericht begründet die Entscheidung mit:

Zulässig sind wahre, aber geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen nur, soweit ein sachlich berechtigtes Informationsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise besteht. Außerdem muss der Wettbewerber einen hinreichenden Anlass haben, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden.

 

Erst recht gilt dies somit für eventuell wahre, aber unbewiesene Behauptungen “ins Blaue hinein”.

Und wie ich auch im letzten Artikel darlegt, sollte man sich im Klaren sein, dass nicht nur Prozesskostenrisiko besteht, sondern auch Schadensersatz im Raum stehen kann. Ein solcher wurde auch im vorliegenden Fall anerkannt:

 

Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten ist hinsichtlich der Äußerungen gemäß I.1. und I.3. nach § 9 UWG begründet, da der Beklagte diese Äußerungen fahrlässig getätigt hat. Er hätte erkennen können, dass diese Äußerungen über die berechtigte und von ihm nachweisbare sachliche Kritik hinausgehen. Da die Schadensentstehung durch diese Äußerungen noch nicht abgeschlossen ist, kann die Klägerin ihr entstandene Schäden noch nicht abschließend beziffern bzw. abschätzen, so dass der Feststellungsantrag nach § 256 ZPO zulässig ist.

 

Übrigens stellt das Gericht auch klar, dass eine sekundäre Darlegungslast des Betroffenen nur sehr bedingt gegeben ist.

 

Nach diesen Vorschriften sind geschäftsschädigende Äußerungen über Mitbewerber unlauter, wenn sie die geschäftlichen Verhältnisse des Mitbewerbers herabsetzen oder verunglimpfen (§ 4 Nr. 1 UWG) oder wenn sie Tatsachenbehauptungen enthalten, die nicht erweislich wahr sind (§ 4 Nr. 2 UWG). Nach § 4 Nr. 2 UWG trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrheit geschäftsschädigender Tatsachenbehauptungen über Mitbewerber den Äußernden. Dies gilt auch bei Äußerungen über geschäftsinterne Vorgänge des Mitbewerbers. Eine sekundäre Behauptungslast des betroffenen Mitbewerbers kommt hier allenfalls unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht. Geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen über interne Vorgänge der Konkurrenz führen nicht dazu, dass der betroffene Konkurrent zur Wahrung seiner Rechte interne Vorgänge offenlegen müsste. Dies kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Äußernde bereits in erheblichem Umfang Tatsachen dargelegt und nachgewiesen hat, die die Richtigkeit seiner Behauptungen stützen.

 

Besonders wichtig sind daher immer die Gesamtumstände. Und diese, verbunden mit der Rechtsprechung, dürften normale Redakteure, Streamer oder sonstige Creators kaum bewerten können.

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Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.

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