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Home Steuerrecht

Finanzgericht Hannover zu steuerliche Absetzbarkeit von Kleidung bei Modeinfluencern!

22. Februar 2024
in Steuerrecht
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Das Finanzgericht Niedersachsen entschied, dass eine Mode-Influencerin ihre Ausgaben für Kleidung nicht als Betriebsausgaben absetzen kann.
  • Eine Trennung zwischen beruflicher und privater Nutzung der Kleidung wurde als nicht möglich erachtet.
  • Das Gericht betonte, dass private Mitbenutzung der Kleidung im Rahmen des Möglichen liegt.
  • Aufwendungen für die Lebensführung, die nicht eindeutig beruflich sind, sind laut § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähig.
  • Das Urteil zeigt, dass steuerliche Spielräume für Influencer eng sind, trotz der Wichtigkeit des Aussehens.
  • Es gibt eine wachsende Klarheit in Rechtsfragen im Influencer-Marketing, erfordert Anpassung von Geschäftsmodellen.
  • Ein sorgfältige Planung und Dokumentation der Ausgaben ist für Influencer notwendig, um steuerrechtlichen Problemen vorzubeugen.

Kennt ihr das? Ihr schaut in euren Kleiderschrank, seht eure Arbeitskleidung und denkt: “Wäre doch toll, wenn ich das von der Steuer absetzen könnte.” Nun, ich hatte genau diesen Gedanken, als ich über ein Urteil stolperte, das nicht nur für Influencer, sondern auch für mich als jemanden, der oft mit ihnen arbeitet, ziemlich interessant ist.

Im November 2023 entschied das Finanzgericht Niedersachen (Az.: 3 K 11195/21), dass eine Mode-Influencerin ihre Ausgaben für Kleidung und Accessoires nicht als Betriebsausgaben absetzen kann. Die Sache ist klar: Sie kauft Kleidung, zeigt sie auf ihren Kanälen, aber das Finanzamt und das Gericht sagen “Nein” zur steuerlichen Absetzbarkeit. Das ist besonders pikant, weil wir alle wissen, wie wichtig das richtige Outfit in diesem Business ist.

Juristische Tiefenbohrung

Das Gericht argumentierte, dass eine klare Trennung zwischen beruflicher und privater Nutzung der Kleidung nicht möglich sei. Ein interessanter Punkt ist, dass selbst wenn die Kleidung fast ausschließlich beruflich genutzt wird, ein Abzug als Betriebsausgaben nicht infrage kommt. Das Gericht sagte wörtlich: “Auch eine Aufteilung kommt bei den hier vorliegenden gemischten Aufwendungen nicht in Betracht, da weder eine Schätzungsgrundlage noch abgrenzbare Veranlassungsbeiträge ersichtlich sind.” Das heißt, selbst wenn Influencer argumentieren, dass sie bestimmte Kleidungsstücke hauptsächlich für ihre Arbeit nutzen, ist das steuerrechtlich irrelevant.

Das Gericht führte weiter aus, dass die Anschaffungen der Influencerin zwar beruflich motiviert sein mögen, jedoch eine “private Mitbenutzung stets im Rahmen des Möglichen und Üblichen” liege. Dies spiegelt die Auffassung wider, dass selbst hochwertige oder spezifische Kleidungsstücke und Accessoires, die für berufliche Zwecke erworben wurden, letztlich auch im privaten Kontext genutzt werden könnten. Das Gericht betonte, dass die private Nutzung nicht ausgeschlossen werden könne und private und berufliche Tätigkeiten aufgrund des Berufsbildes der Klägerin nicht immer vollständig abgrenzbar seien.

Interessant ist auch der Hinweis des Gerichts auf § 12 Nr. 1 EStG, der besagt, dass Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, nicht abzugsfähig sind. Das Gericht erkannte an, dass die Klägerin für ihre Tätigkeit als Influencerin bestimmte Produkte benötigt, um Einnahmen zu generieren, sah jedoch die Anschaffungen als Teil der Lebensführung an, die nicht eindeutig dem beruflichen Bereich zuzuordnen sind.

Insgesamt zeigt das Urteil, dass das Finanzgericht eine sehr strenge Linie verfolgt, wenn es um die Abgrenzung von beruflichen und privaten Ausgaben geht, insbesondere im Kontext von Berufen, bei denen die persönliche Präsentation eine zentrale Rolle spielt. Dies stellt Influencer und ähnliche Berufsgruppen vor die Herausforderung, ihre Ausgaben genau zu dokumentieren und zu begründen, um sie als Betriebsausgaben geltend machen zu können.

Dieses Urteil, obwohl es an sich keine bahnbrechende neue Regelung darstellt, könnte für viele Influencer eine wichtige Klarstellung sein. Es ist ein echter Dämpfer und zeigt deutlich auf, dass selbst in einem Beruf, in dem das Aussehen quasi das A und O ist, die steuerlichen Spielräume eng sind. Für Influencer, die einen erheblichen Teil ihres Einkommens in ihr Äußeres investieren, ist dies eine harte Nuss.

Fazit: Ein Blick in die Zukunft

as Urteil des Finanzgerichts Hannover war in gewisser Weise erwartbar und wirft nicht unbedingt viele neue Fragen auf. Vielmehr bestätigt es einen Trend, den wir in der Rechtsprechung im Bereich des Influencer-Marketings beobachten: Es gibt immer mehr geklärte Rechtsfragen. Dies zeigt, dass sich das Rechtssystem zunehmend an die Realitäten und Herausforderungen der digitalen Welt anpasst und klare Richtlinien für neue Berufsfelder wie das der Influencer schafft.

Für mich als Berater in diesem dynamischen Feld bedeutet dies, dass ich meine Mandanten über diese Entwicklungen auf dem Laufenden halten und ihnen helfen muss, ihre Geschäftsmodelle entsprechend anzupassen. Es ist wichtig, dass Influencer und andere digitale Berufe verstehen, dass sie nicht nur Kreativschaffende, sondern auch Unternehmer sind, die sich an komplexe steuerliche Regelungen halten müssen.

Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit für Influencer, ihre Ausgaben sorgfältig zu planen und zu dokumentieren. Es zeigt auch, dass eine klare Trennung zwischen beruflichen und privaten Ausgaben unerlässlich ist, um steuerrechtlichen Problemen vorzubeugen. Dies könnte bedeuten, dass Influencer in Zukunft noch genauer überlegen müssen, wie sie ihre Marke und ihr Geschäft aufbauen, um den steuerlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Tags: BusinessInfluencerRechtsfragenRechtsprechungRechtssystemUrteil

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