Inzwischen gibt es zahlreiche Urteile zu Frage, ob man Kunden Vorteile gewähren darf, wenn diese Bewertungen oder Ähnliches abgeben. Siehe dazu diesen Artikel, diesen Artikel, sowie diese Ausführungen.
Jetzt hat das Landgericht Bonn auch entschieden, dass es wettbewerbswidrig, weil irreführend, sei wenn, man für ein Facebook-Like den eigenen Kunden einen finanziellen Anreiz bietet. Dadurch dass die in diesem Verfahren beklagte Apotheke Prämien anbot, wenn man genug “Schloss-Taler” sammelte, und man diese Schloss-Taler bekam, wenn man Facebook-Likes abgab, konnten Neukunden nicht mehr sicher sein, ob die Facebook-Likes “echte” Likes sind und somit neutral waren.
Die Zahl der „Likes“ spiegelt dennoch im allgemeinen Bewusstsein schon eine gewisse Beliebtheit wieder, die mittelbar auch auf eine Kundenzufriedenheit schließen lässt.
Dies wäre nur dann auszuschließen, wenn auf den Umstand klar hingewiesen worden wäre, wie dies bei eventuell darauf ausgerichteten Onlinediensten oder geschlossenen Communitys der Fall sein könnte.
Rein vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass auch das Kaufen von Likes über diverse Anbieter, wettbewerbswidrig wäre, da auch diese Likes nicht deswegen getätigt werden, weil die Nutzer den Käufer wirklich mögen. Dass in diesem Fall der Beweis für den Kauf schwerfallen könnte, ändert nichts an der Rechtsfrage!