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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Fiverr & Umsatzsteuer: Liegt eine Leistungskomission vor?

23. Juni 2020
in Recht im Internet, Steuerrecht
Lesezeit: 5 Minuten Lesezeit
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Das Thema Upwork und Fiverr gehört bei mir auf dem Blog mit zu den beliebtesten Themen. Die Unsicherheit scheint groß. Neben meinen Ausführungen in diesem Artikel, möchte ich noch einmal ein paar kleine weitere Informationen zu Fiverr preisgeben.

Wichtigste Punkte
  • Fiverr generiert Einnahmen, die möglicherweise umsatzsteuerpflichtig sind, je nach verwendetem Ort in Deutschland oder der EU.
  • Wesentlich ist, ob eine Dienstleistungskommission gemäß § 3 Abs. 11 UStG vorliegt.
  • Fiverr agiert oft als Vermittler, was umsatzsteuerliche Konsequenzen für Verkäufer hat.
  • Verkäufer können keine flexiblen Preise gemäß Reverse-Charge-Verfahren angeben.
  • Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer sind unklar, was Rechnungsstellung und Steuerpflicht betrifft.
  • Fiverr könnte als Leistungsempfänger agieren, was den Leistungsort auf Israel festlegt.
  • Steuerberater empfehlen dringend eine fachmännische Beratung zur Klärung individueller Fragen.

Regelmäßig erreichen mich Fragen, ob die Einnahmen (Umsätze), die man als Dienstleister bei Fiverr generiert, der Umsatzsteuer unterliegen. Anfragende, die Steuerberater um Rat fragen, bekommen oft die Antwort, dass dies der Fall wäre, wenn derjenige, der die Dienstleistung (und sei es ein Logo, ein Text oder sonstiges) „kauft“ diese empfangene Leistung in Deutschland (bzw. in der EG) nutzt.

Das ist aber nur die halbe Wahrheit, denn es ist zuerst zu klären/zu beurteilen, ob vorliegend eine sogenannte „Dienstleistungskommission“ in Anwendung von § 3 Abs. 11 und 11a Umsatzsteuergesetz (UStG) vorliegt.

Wird ein Unternehmer in der Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet (hier z.B. Fiverr) und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht (§ 3 Abs. 11 UstG ). Diese Regelung dehnt in Umsetzung des Art 28 MwStSystRL den Gedanken, der § 3 Abs. 3 UStG für die Lieferungskommission zugrunde liegt, auf die Zwischenschaltung eines Geschäftsbesorgers bei der Erbringung von sonstigen Leistungen gegenüber Dritten bzw. bei der Erbringung von sonstigen Leistungen durch Dritte aus.

[wpdiscuz-feedback id=“dv2tdx7eof“ question=“Gebt hierzu gerne ein Feedback ab!“ opened=“0″]Aber Achtung:Entscheidend ist, dass die Vorschrift nur greift, wenn die eingeschaltete Person im eigenen Namen – d.h. nicht nur als Vertreter eines der Beteiligten beim Vertragsschluss – auftritt, nämlich als Vertragspartner des Dritten diesem gegenüber die Leistung ausführt bzw. von diesem bezieht. Es ist daher entscheidend, wie die Plattform genau auftritt. Da es viele Plattformen wie Upwork oder Fiverr gibt und diese auch regelmäßig ihre Auftritte und AGB ändern, möchte ich hier keine abschließend Beurteilung geben. Meiner Meinung nach tritt Fiverr jedoch stark auf, als ob diese die Dienstleistung nicht nur vermitteln, sondern diese selbst „einkaufen“ und „weiterverkaufen“. Einer der Gründe ist wohl, dass Fiverr nicht nur das volle Geld vom „Ersucher“ der Dienstleistung vorab einzieht und, abzüglich eines Anteils, an den Dienstleister auszahlt, sondern vor allem auch Rechnungen und Gutschriften von und gegen sich selbst ausstellt und verschickt. Fiverr managend auch Stornierungen und weitere Aspekte ausweislich ihrer Nutzungsbedingungen.[/wpdiscuz-feedback]

Zwar schreibt Fiverr folgendes:

„Die Verkäufer sind verantwortlich für die Zahlung aller direkten oder indirekten Steuern, einschließlich der GST, der Mehrwertsteuer oder anderer Steuern, die je nach Wohnort oder Standort auf sie anwendbar sind. Die Verkäufer erklären und garantieren, dass sie ihren Verpflichtungen aus den Einkommenssteuerbestimmungen in ihrer Gerichtsbarkeit jederzeit nachkommen und dies auch tun werden. Der auf der Gig-Seite oder auf der Logo-Maker-Bestellseite angezeigte Preis ist inklusive aller Steuern und Gebühren, die für die Verkäufer anfallen können.“

Wirklich klar und zwingend definiert dies die Rechtsbeziehungen jedoch nicht, denn es klärt nicht, ob eine Rechtsbeziehung zwischen dem Verkäufer und Fiverr oder dem Verkäufer und dem Käufer bestehen. Das Problem ist, dass Verkäufer und Käufer sich oft genug überhaupt nicht kennen, geschweigen denn der Verkäufer weiß, in welchem Land der Käufer lebt (oder seinen Sitz hat) und ob dieser ein Unternehmen oder eine Privatperson ist. Diese Informationen wären aber relevant, um korrekte Rechnungen (an den Käufer!) zu erstellen und die Frage ob und wie viel Umsatzsteuer zu zahlen ist, abschließend zu beantworten. Das Steuerrecht folgt insoweit immer dem Zivilrecht.
Etwas mehr Licht in die Sache könnte der Umstand bringt, dass die Nutzungsbedingungen von Fiverr lauten

„Ernennung als Inkassostelle für begrenzte Zahlungen: Der Verkäufer ernennt hiermit Fiverr zum beschränkt befugten Inkassospezialisten des Verkäufers, der ausschließlich Zahlungen (ggf. über seinen Zahlungsdienstleister) vom Käufer entgegennimmt und diese Zahlungen an den Verkäufer überweist. Der Verkäufer erklärt sich damit einverstanden, dass die Zahlung vom Käufer an Fiverr als gleichwertig mit der direkt an den Verkäufer geleisteten Zahlung angesehen wird.„

Dies könnte dafürsprechen, dass Fiverr gerade nicht als Verkäufer und Käufer auftreten möchte, sondern nur Mittler und Inkassodienstleister „sein will“. Ob dies reicht, darf bezweifelt werden. Klar ausdrücken, mit wem man als „Käufer“ kontrahiert und mit wem nicht, tun dies die AGB meiner Meinung nach nicht. Dies könnte dafürsprechen, dass das Risiko zu Lasten von Fiverr geht, die im Zweifel Leistungsempfänger sind.
Die Unsicherheiten liegen dabei auch in Funktionen wie dieser

„Ein Fiverr Studio ermöglicht es bestimmten Verkäufern, miteinander zusammenzuarbeiten und den Käufern einen Multi-Service-Gig (einen „Studio Gig“) anzubieten.“

Diese Konstruktion wäre im Zweifel, zumindest nach deutschem Recht, eine GbR, mit allen juristischen Konsequenzen (zivilrechtliche und steuerrechtliche), die sich daraus ergeben.

Weiterhin ist zu beachten, dass AGB regeln, dass man nur Fiverr als Zahlungsmittel nutzen dürfe, die gesamte Kommunikation über Fiverr ablaufen müsse und man auch im Fiverr System einen Leistungsnachweis erbringen müsse, um Zahlungen von Fiverr zu erhalten.

Ebenfalls problematisch ist, dass ein Verkäufer zwar seine Umsatzsteuer-ID eingeben kann, aber der Verkäufer keine Preise nutzen kann, die beispielsweise dem Reverse-Charge-Verfahren in der EU entsprechen und somit ohne Umsatzsteuer auszuweisen wären. Es kann für einen „Gig“ nur ein fester Preis berechnet werden.

Ebenfalls führt Fiverr unter dem Abschnitt „Käufer“ aus:

„Käufer bezahlen Fiverr, um eine Bestellung von der Gig-Seite des Verkäufers oder einem benutzerdefinierten Angebot aus zu erstellen, indem sie die Schaltfläche Jetzt bestellen oder den Logo-Maker verwenden.“

Weiterhin stellt Fiverr im Abschnitt „Fiver Business“ klar:

„Rechnungen für Einkäufe, die von Käufern mit der Zahlungsmethode des Teams getätigt werden, werden im Namen des vom Verwalter festgelegten Unternehmens ausgestellt und ausschließlich an den Verwalter geschickt.“

Es spricht daher SEHR viel dafür, dass Fiverr als Leistungsempfänger und nicht nur als Vermittler tätig wird. Dies führt dazu, dass der Leistungsort für sonstige Leistungen in Israel (also dem Sitz von Fiverr) wäre (§ 3a Abs. 2 UStG) . Sonstige Leistungen sind dabei definiert als alle Leistungen, die keine Lieferungen darstellen. Aber Achtung: Das gilt nur, wenn Fiverr als Unternehmen anzusehen ist. Was zuerst logisch klingt, wird jeder Steuerberater mit „Kann jeder sagen“ kommentieren. Notwendig ist daher von Fiverr eine Vorlage einer Unternehmerbescheinigung, die von der jeweiligen zuständigen Finanzverwaltung im Drittland ausgestellt ist (Hinweis auf Art. 18 Abs. 3 MwSt-DVO). Die Bescheinigung sollte inhaltlich der Unternehmerbescheinigung nach § 61a Abs. 4 UStDV (wie für das sog. Vergütungsverfahren) entsprechen. Kann der Leistungsempfänger den Nachweis nicht anhand einer Bescheinigung nach Satz 1 und 2 führen, bleibt es dem leistenden Unternehmer überlassen, auf welche Weise er nachweist, dass der im Drittlandsgebiet ansässige Leistungsempfänger Unternehmer ist. Ob Fiverr eine solche Bescheinigung übermittelt, bezweifel ich und ob dies Probleme bei einer späteren Betriebs/Steuerprüfung gibt, kann kaum beurteilt werden.

Wird Fiverr jedoch als Unternehmen gesehen und ist nach den Umständen und dem oben ausgeführten bei den Geschäften mit Fiverr von einer Dienstleistungskomission auszugehen, würde dies dazu führen, dass Leistungsort Israel ist und auf die Umsätze, die man von Fiverr erhält, keine Umsatzsteuer in der EU abzuführen ist. (sog. Branchenlösung)

Bei den hier dargelegten Sachverhalten sind natürlich ggf. auch § 19 UStG sowie weitere Aspekte des Umsatzsteuerrechtes zu beachten. Da es immer auf den Einzelfall ankommt und allgemeine Aussagen mit mit Unsicherheiten verbunden sind, ist eine anwaltliche oder steuerberatende Begleitung von Selbständigen auch aus diesen Gründen dringend anzuraten.

Ich bin für Feedback offen, sofern Tatsachenausführungen in diesem Artikel nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten auf Fiverr entsprechen. Dann versuche ich die Ausführungen anzupassen und eventuell gibt es auch ein anderes Ergebnis. Ich bitte zu beachten, dass ich im Rahmen dieses Artikel, kein konkrete Rechtsberatung zu Fiverr abgeben kann und auch keinen konkreten Vorschlag für einen Umgang mit dem Problem unterbreiten kann. Dies kann nur im Rahmen eines Mandats getan werden.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AGBBeratungBlogBusinessDienstleistungFeeInformationSchaltflächeSicherheitSteuerberaterTestUmsatzsteuerUrteileZivilrecht

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