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Fragen zur gewerblichen Nutzung von Computerspielen beim BGH

23. Dezember 2015
in Recht und Computerspiele
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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Die Bossland GmbH aus Zwickau und Blizzard S.A.S. aus Frankreich befinden sich seit vielen Jahren in erbitterten Rechtsstreitigkeiten vor deutschen und internationalen Gerichten. Zur Frage der Zulässigkeit von Automatisierungssoftware im Spiel World of Warcraft ist bereits eine Revision auf ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichtes anhängig. Voraussichtlich im Sommer 2016 wird über diese verhandelt und interessante Fragen zum Themenkomplex Drittsoftware für Computerspiele geklärt werden.

Wichtigste Punkte
  • Rechtsstreitigkeiten zwischen Bossland GmbH und Blizzard S.A.S. betreffen die Zulässigkeit von Automatisierungssoftware im Spiel World of Warcraft.
  • Revision auf Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts wird voraussichtlich im Sommer 2016 verhandelt.
  • Oberlandesgericht Dresden klärt Fragen zur gewerblichen Nutzung von im Einzelhandel erworbenen Computerspielen.
  • Entscheidungen zu AGB in Computerspielen und Urheberrechtsverletzungen werden ebenfalls berücksichtigt.
  • Bundesgerichtshof hat Revision zugelassen, korrigiert Oberlandesgericht Dresdens fragwürdige Entscheidung.
  • Erfolgsquote von 6,5% bei Nichtzulassungsbeschwerden zeigt die Bedeutung dieser Fälle.
  • Weitere Verfahren sind am Oberlandesgericht München, am Oberlandesgericht Dresden und am Landgericht Hamburg anhängig.

Eine weitere Streitigkeit ist nun anhängig. Am Oberlandesgericht Dresden war die Frage anhängig ob und in welchem Umfang ein im Einzelhandel erworbenes Computerspiel gewerblich genutzt werden darf, wenn keine ausdrückliche Verwendungsbestimmung durch den Inhaber der Verwertungsrechte erfolgte. Des Weiteren stellten sich Fragen, ob und wann AGB in Computerspielen ordnungsgemäß eingebunden wurden und in welchem Umfang bei einer möglichen Urheberrechtsverletzung Auskunftsansprüche geschuldet werden.

Das Oberlandesgericht Dresden lies auf eine fragwürdige Entscheidung hin, die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zu. Dies korrigierte der Bundesgerichtshof nun und ermöglicht nach unserer Nichtzulassungsbeschwerde nun die Revision. Bei nur 6,5% erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerden im Jahr 2014 (Quelle) erkannte der Bundesgerichtshof wohl die Bedeutung der Umstände und schafft somit eine gute Möglichkeit wichtige und interessante Rechtsfragen aus dem Bereich Computerspiele, auch mit europäischem Bezug, endlich höchstrichterlich klären zu lassen.

Eine weitere Nichtzulassungsbeschwerde auf eine Entscheidung des Oberlandesgericht München ist ebenfalls bereits anhängig, weitere Verfahren liegen noch am Oberlandesgericht Dresden bzw. am Landgericht Hamburg.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AGBBGHBundesgerichtshofComputerspielComputerspieleDresdenHamburgLandgericht HamburgNichtzulassungsbeschwerdeOberlandesgericht DresdenOberlandesgericht MünchenRechtsfrageRechtsfragenSoftwareUrheberrechtUrheberrechtsverletzungWorld of Warcraft

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