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Hintergrund
Die Europäische Kommission hat gegen Valve, den Eigentümer der Online-PC-Spieleplattform “Steam”, und die fünf Verleger Bandai Namco, Capcom, Focus Home, Koch Media und ZeniMax eine Geldbuße in Höhe von 7,8 Mio. EUR wegen Verstoßes gegen die EU-Kartellvorschriften verhängt.
Valve und die anderen Publisherschränkten den grenzüberschreitenden Verkauf bestimmter PC-Videospiele auf der Grundlage des geografischen Standorts der Nutzer innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (“EWR”) ein, indem sie das so genannte “Geo-Blocking” praktizierten. Die Geldbußen für die Verleger in Höhe von insgesamt über 6 Mio. € wurden aufgrund der Zusammenarbeit der Unternehmen mit der Kommission reduziert. Valve entschied sich, nicht mit der Kommission zu kooperieren und wurde mit einer Geldstrafe von über 1,6 Mio. € belegt.
Die für die Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsidentin der Kommission, Margrethe Vestager, erklärte dazu:
Mehr als 50 % aller Europäer spielen Videospiele. Die Videospielindustrie in Europa floriert und hat inzwischen einen Wert von über 17 Milliarden Euro. Die heutigen Sanktionen gegen die Geoblocking”-Praktiken von Valve und fünf PC-Publishern erinnern daran, dass es Unternehmen nach dem EU-Wettbewerbsrecht verboten ist, den grenzüberschreitenden Verkauf vertraglich zu beschränken. Solche Praktiken berauben die europäischen Verbraucher der Vorteile des digitalen EU-Binnenmarktes und der Möglichkeit, sich nach dem günstigsten Angebot in der EU umzusehen.
Steam ist eine der weltweit größten Online-Plattformen für PC-Videospiele mit einem Angebot von mehr als 35 000 Spielen weltweit. Sie ermöglicht es Nutzern, nach einer Authentifizierung PC-Videospiele direkt herunterzuladen oder zu streamen. Außerdem können Nutzer, die PC-Videospiele außerhalb von Steam kaufen, z. B. in stationären Geschäften (z. B. auf DVDs) oder digital durch Downloads von Websites Dritter, Videospiele auf Steam aktivieren und spielen.
Valve stellt den Videospiel-Publishern die technischen Mittel zur Verfügung, um Spiele auf Steam zu aktivieren und zu spielen, einschließlich der Spiele, die außerhalb von Steam gekauft wurden, durch die sogenannten “Steam-Aktivierungsschlüssel”. Die Herausgeber fügen diese Schlüssel ihren PC-Videospielen zur Benutzerauthentifizierung/Aktivierung bei. Die PC-Videospiele werden dann von Drittanbietern im gesamten EWR verkauft. Valve bietet den Publishern auch eine Gebietskontrollfunktion an, die es ermöglicht, bei der Aktivierung geografische Beschränkungen einzurichten. Die Kombination von Steam-Aktivierungsschlüsseln mit der Gebietskontrollfunktion ermöglicht das “Geoblocking” von PC-Videospielen auf der Grundlage des geografischen Standorts des Nutzers.
Die Publisher gewährten Valve eine nicht-exklusive Lizenz für die weltweite Nutzung bestimmter PC-Videospiele, einschließlich des gesamten EWR. Im Gegenzug erhielten die Verleger von Valve eine Lizenz für die Verwendung von Steam-Aktivierungsschlüsseln für den Vertrieb dieser PC-Videospiele außerhalb von Steam. Die Verleger forderten Valve auf, geografische Beschränkungen einzurichten und geo-blockierte Steam-Aktivierungsschlüssel bereitzustellen. Die Verleger stellten diese Schlüssel ihren Vertriebshändlern für den Verkauf und Vertrieb der PC-Videospiele in den betreffenden Mitgliedstaaten zur Verfügung. Dies hatte zur Folge, dass Nutzer, die sich außerhalb eines bestimmten Mitgliedstaats befanden, daran gehindert wurden, ein bestimmtes PC-Videospiel mit Steam-Aktivierungsschlüsseln zu aktivieren.
Die Kommission stellte fest, dass Valve und die einzelnen Verleger durch die bilaterale Vereinbarung, bestimmte PC-Videospiele von außerhalb eines bestimmten Gebiets zu sperren, den EWR-Markt unter Verstoß gegen die EU-Kartellvorschriften aufgeteilt haben. In den heutigen Entscheidungen wird insbesondere festgestellt, dass Valve und die Verleger an den folgenden Geoblocking-Praktiken beteiligt waren:
- Bilaterale Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Valve und jedem der fünf Publiher, die mittels geoblockierter Steam-Aktivierungsschlüssel die Aktivierung bestimmter PC-Videospiele dieser Publisheraußerhalb der Tschechischen Republik, Polens, Ungarns, Rumäniens, der Slowakei, Estlands, Lettlands und Litauens auf unaufgeforderte Verbraucheranfragen hin verhinderten (sogenannte “passive Verkäufe”). Diese dauerten zwischen einem und fünf Jahren und wurden, je nach Fall, zwischen September 2010 und Oktober 2015 umgesetzt.
- Geoblocking-Praktiken in Form von Lizenz- und Vertriebsvereinbarungen, die bilateral zwischen vier der fünf PC-Publisher (d. h. Bandai, Focus Home, Koch Media und ZeniMax) und einigen ihrer jeweiligen PC-Videospielvertriebshändler im EWR (außer Valve) geschlossen wurden und Klauseln enthielten, die den grenzüberschreitenden (passiven) Verkauf der betroffenen PC-Videospiele innerhalb des EWR, einschließlich der oben genannten mittel- und osteuropäischen Länder, einschränkten. Diese dauerten in der Regel länger, d. h. zwischen drei und 11 Jahren, und wurden, je nach den jeweiligen bilateralen Beziehungen, zwischen März 2007 und November 2018 umgesetzt.
Die Geoblocking-Praktiken betrafen rund 100 PC-Videospiele verschiedener Genres, darunter Sport-, Simulations- und Actionspiele. Sie hinderten die Verbraucher daran, PC-Videospiele zu aktivieren und zu spielen, die von den Vertriebshändlern der Publisher entweder auf physischen Datenträgern, wie DVDs, oder durch Downloads verkauft wurden. Diese Geschäftspraktiken verwehrten den europäischen Verbrauchern daher die Vorteile des digitalen Binnenmarkts der EU, sich zwischen den Mitgliedstaaten um das günstigste Angebot zu bemühen. Die Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass die rechtswidrigen Praktiken von Valve und den fünf Publisher den EWR-Markt unter Verstoß gegen die EU-Kartellvorschriften aufgeteilt haben.
Geldbußen
Die Geldbußen wurden auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission für Geldbußen von 2006 festgesetzt (siehe Pressemitteilung und MEMO).
Die fünf Publisher arbeiteten mit der Kommission zusammen, indem sie Beweise für einen Mehrwert bei der Untersuchung vorlegten und den Sachverhalt und die Verstöße gegen die EU-Kartellvorschriften ausdrücklich anerkannten.
Die Kommission gewährte daher Ermäßigungen der Geldbußen in Abhängigkeit vom Umfang dieser Zusammenarbeit, die zwischen 10 % (für Bandai, Focus Home, Koch Media und ZeniMax) und 15 % (für Capcom) lagen.
Die gegen die Verleger verhängten Geldbußen verteilen sich wie folgt:
Videospiel-Publisher | Ermäßigung für Zusammenarbeit | Geldstrafe (€) |
Bandai Namco | 10 % | 340 000 EUR |
Capcom | 15 % | 396 000 EUR |
Focus Home | 10 % | 2 888 000 EUR |
Koch Media | 10 % | 977 000 EUR |
ZeniMax | 10 % | 1 664 000 EUR |
Valve hat sich entschieden, nicht mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Die Kommission hat daher im Rahmen des ordentlichen Kartellverfahrens eine Verbotsentscheidung gegen Valve erlassen und eine Geldbuße von insgesamt 1.624.000 € gegen Valve verhängt.
Hintergrund der Untersuchung
Die Kommission eröffnete am 2. Februar 2017 ein förmliches kartellrechtliches Verfahren wegen der bilateralen Vereinbarungen zwischen der Valve Corporation und den anderen 5 Publishern
Am 5. April 2019 übermittelte die Kommission Valve und den anderen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zum “Geoblocking” von PC-Videospielen.
Bei dieser Untersuchung handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren, das unabhängig von der wettbewerbsrechtlichen Untersuchung der Kommission im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs durchgeführt wird, aber an einige der dort festgestellten Probleme anknüpft.
Die Untersuchungen zum “Geo-Blocking” von PC-Videospielen ergänzen die Verordnung 2018/302 zum ungerechtfertigten “Geo-Blocking”, die seit dem 3. Dezember 2018 EU-weit gilt.
Verfahrensrechtlicher Hintergrund
Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verbieten Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb innerhalb des EU-Binnenmarkts verhindern, einschränken oder verzerren.
Geldbußen, die gegen Unternehmen verhängt werden, die gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen haben, fließen in den allgemeinen EU-Haushalt. Dieses Geld ist nicht für bestimmte Ausgaben zweckgebunden, sondern die Beiträge der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt des Folgejahres werden entsprechend gekürzt. Die Geldbußen tragen somit zur Finanzierung der EU bei und verringern die Belastung der Steuerzahler.
Weitere Informationen zu dieser Sache werden nach Klärung von Vertraulichkeitsfragen unter den Nummern AT.40413; 40414; 40420; 40422; 40424 im öffentlich zugänglichen Register auf der Website der Kommission für Wettbewerbssachen verfügbar sein.
Klage auf Schadenersatz
Jede Person oder jedes Unternehmen, das von einem wettbewerbswidrigen Verhalten, wie es in dieser Sache beschrieben wird, betroffen ist, kann die Gerichte der Mitgliedstaaten anrufen und Schadensersatz verlangen. Sowohl die Rechtsprechung des Gerichtshofs als auch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates bestätigen, dass in Fällen, die vor nationalen Gerichten verhandelt werden, eine Entscheidung der Kommission ein verbindlicher Beweis dafür ist, dass das Verhalten stattgefunden hat und rechtswidrig war. Auch wenn die Kommission gegen die betreffenden Kartellteilnehmer eine Geldbuße verhängt hat, kann Schadensersatz gewährt werden, ohne dass dieser wegen der Geldbuße der Kommission gemindert wird.
Die Kartellschadensersatzrichtlinie, die die Mitgliedstaaten bis zum 27. Dezember 2016 in ihre Rechtsordnung umsetzen mussten, erleichtert es Opfern wettbewerbswidriger Praktiken, Schadensersatz zu erhalten.
Whistleblower-Tool
Die Kommission hat ein Tool eingerichtet, um es Einzelpersonen zu erleichtern, sie über wettbewerbswidriges Verhalten zu informieren und dabei ihre Anonymität zu wahren. Das Tool schützt die Anonymität von Hinweisgebern durch ein speziell entwickeltes verschlüsseltes Nachrichtensystem, das eine Kommunikation in beide Richtungen ermöglicht.