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Home Onlinehandel

Herstellerangaben bei der Bewerbung von Elektrogeräten

14. Januar 2019
in Onlinehandel, Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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clause 1462951 1280 384x192 1 384x192 1
Wichtigste Punkte
  • Das Landgericht Dortmund folgte der einheitlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und anderer Obergerichte.
  • Herstellerangaben zu wesentlichen Merkmalen sind gemäß § 5a Abs.3 Nr. 1 UWG entscheidend für Elektrogeräte.
  • Eine klare Produktidentifizierung ermöglicht Käufern, Informationen über Technik und Preise zu erhalten.
  • Gleiches gilt für Gamer-Hardware, bei der Preisvergleiche nur durch korrekte Produktidentifizierung möglich sind.
  • Markenprodukte sind häufig teurer und qualitativ hochwertiger als No-Name-Ware; daher sollten Herstellerangaben unbedingt angegeben werden.
  • Herstellerangaben sind besonders wichtig in Prospekten, Online-Shops und Bannerwerbung wie Google Ads.
  • Verbraucherschutz hat eine hohe Priorität vor deutschen Gerichten, vor allem bezüglich Abmahngefahren.

Das Landgericht Dortmund hat sich in einem Urteil von Ende letztens Jahres der einhelligen Rechtsprechung beispielsweise des Bundesgerichtshofes, des OLG Hamm, des OLG Celle und des OLG Jena angeschlossen, wonach die Angaben des Herstellers zu den wesentlichen Merkmalen i.S. von  § 5a Abs.3 Nr. 1 UWG zählt. Zwar geht es vorliegend um Elektrogeräte wie Kühlschränke, denklogisch ist dies aber auch auf andere Elektrogeräte anwendbar. Der BGH begründete seine Entscheidung nämlich damit, dass erst die zweifelsfreie Identifizierung von Elektrogeräten einem Käufer die Möglichkeit eröffnet, Informationen über Ausführung und technische Daten wie auch den durchschnittlichen Preis der Geräte zu erlangen. Dadurch könne der Käufer  sich ein Urteil über die Qualität und den Wert derselben zu bilden. 

Etwas anderes gilt auch nicht für Dinge wie Gamer-Hardware, die oft sehr ähnlich ist, bei denen No-Name-Ware aus Asien häufig vorkommt und bei denen ein Preisvergleich nur durch korrekte Produktidentifizierung möglich ist. Andernfalls läuft der Käufer Gefahr, zu einer geschäftlichen Entscheidung im Sinne des § 2 Nr. 9 UWG veranlasst zu werden, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.

Wer also Dinge wie Hardware, eigentlich sogar alle Produkte, die nicht absolut einzigartig sind (wie z.b. Software oder Computerspiele, die es nur von einem Hersteller gibt und dergleichen) und bei denen Käufer heutzutage Preisvergleiche anstellen, bzw. bei denen Markenprodukte in der Regel teurer und/oder höherwertiger als No-Name-Produkte sind, sollte auf die Angabe des Herstellers nicht verzichtet werden. Das gilt erst Recht im Rahmen von Prospekten, wie im vorliegenden Fall, oder – natürlich – im eigenen Onlineshop, aber auch bei der Bewerbung über Banner, wie Google Ads, auf Affiliate-Kampagnen und ähnliches. Die Intention des Gesetzgeber kommt bei Bannerwerbungen noch mehr zum Ausdruck. Abzugrenzen wäre lediglich von reiner Aufmerksamkeitswerbung, aber der Pfad ist schmal und die Abmahngefahr, gerade durch Verbraucherschutzvereine und Wettbewerber, relativ hoch. Verbraucherschutz ist immer ein hohes Gut vor deutschen Gerichten!

Tags: BGHBundesgerichtshofCelleComputerComputerspielComputerspieleGoogleInformationRechtsprechungSoftwareVerbraucherVerbraucherschutz

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5,0 60 reviews

  • Avatar Mikael Hällgren ★★★★★ vor einem Monat
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  • Avatar Lennart Korte ★★★★★ vor 2 Monaten
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  • Avatar P! Galerie ★★★★★ vor 4 Monaten
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  • Avatar Philip Lucas ★★★★★ vor 9 Monaten
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