Marian Härtel
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Bundespatentgericht löscht Marke "Black Friday" nicht vollständig!

Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass die umstrittene Wortmarke „Black Friday“ für einige Dienstleistungen des Bereichs „Werbung“ gelöscht werden muss. Für weitere Dienstleistungen bleibt diese jedoch bestehen.

Damit bestätigt das Gericht seine erste Einschätzung aus der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2019, wonach die umfassende Löschung der Marke durch das Deutsche Patent- und Markenamt zwar aufgehoben, jedoch für einige entscheidende Werbedienstleistungen bestätigt werden solle.

So hält das Bundespatengericht die Marke „Black Friday“ für die Dienstleistung „Werbung“ für nicht schutzfähig. Unter anderem müsse die Marke für die Dienstleistungen „Marketing“, „Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen“, „Planung von Werbemaßnahmen“, „Verbreitung von Werbeanzeigen“ und „Werbung im Internet für Dritte“ sowie eine Vielzahl weiterer im Zusammenhang mit Werbung stehender Dienstleistungen gelöscht werden.

Das Bundespatentgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Demnach können die beteiligten Parteien innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

Da die Marke „Black Friday“ aber auch nach der Entscheidung des Bundespatentgerichts für viele Waren und Dienstleistungen erhalten bleiben wird und so weiterhin für Verwirrung bei bestehenden und potenziellen Partnern sorgen könnte, ist die Gefahr von Abmahnungen nicht gebannt. Es sind jedoch weitere Gerichtsverfahren anhängig, denn im November 2019 wurde eine Klage auf Löschung der Marke wegen Verfalls aufgrund von Nichtbenutzung beim Landgericht Berlin eingereicht. Nach § 49 Abs. 1 MarkenG muss eine Marke nach ihrer Eintragung für jede einzelne geschützte Ware oder Dienstleistung ernsthaft benutzt werden. Geschieht dies nicht, können auf Antrag die nicht benutzten Waren und Dienstleistungen gelöscht werden. Es reicht für eine rechtserhaltende Benutzung nicht aus, dass der Begriff „Black Friday“ irgendwie verwendet wird. Der Begriff muss vielmehr so verwendet werden, dass er als Hinweis auf die Waren oder Dienstleistungen aus einem ganz bestimmten Unternehmen zu bewerten ist.

Das ist übrigens ein Umstand, auf den ich gerade unerfahrende Markenanmelder bei Anmeldungen immer wieder hinweise!

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Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.

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