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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Influencer und Steuern

18. Dezember 2018
in Steuerrecht
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Influencer und Streamer sind für ihre Einkünfte steuerpflichtig und müssen das ernst nehmen.
  • Eine Zusammenarbeit mit einem kompetenten Steuerberater ist für Influencer und Streamer ratsam.
  • Finanzämter sind über die Einnahmen von Twitch, YouTube und Instagram gut informiert.
  • Jede relevante Tätigkeit muss beim Gewerbeamt gemeldet werden, um Bußgelder zu vermeiden.
  • Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung gilt für die meisten Influencer und Streamer.
  • Die Gewerbesteuer betrifft vor allem diejenigen, die nicht als Freiberufler gelten.
  • Strafzahlungen und rechtliche Konsequenzen können bei Nichteinhaltung der steuerlichen Pflichten drohen.

Auch Influencer und Streamer müssen Steuern zahlen

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Auch Influencer und Streamer müssen Steuern zahlen
2. Finanzämter wissen, was Twitch oder YouTube ist
3. Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung
4. Gewerbesteuer
5. Strafzahlungen drohen
5.1. Author: Marian Härtel

So modern das Thema Influencer, Social-Media-Marketing und Streaming ist, so abgehängt sind oftmals gerade viele Macher, die oftmals etwas überraschend in den Bereich geschlittert sind und jetzt wenig Ahnung von juristischen Umständen haben. Heute möchte ich, wirklich ganz grundsätzlich, das Thema Steuern ein wenig beleuchten. Ein solcher Artikel kann jedoch nur ein sehr kurzer Abriss sein. Das Steuerrecht gehört mit zu den komplexesten Rechtsmaterien in Deutschland überhaupt.

Im Grundsatz gilt daher, dass ich jedem Streamer/Youtuber/Influencer, der auch nur im Ansatz mit seinen Tätigkeiten Geld verdient, rate, mit einem anständigen Steuerberater zusammenzuarbeiten. Die Arbeit, die dieser in Fragen der Buchhaltung und meist auch grundsätzlich rechtlichen Fragen abnimmt, sind die Kosten in jedem Fall wert. Auch hier gilt jedoch, wie bei einem Rechtsanwalt, dass man zu einem Berater ein gewisses Vertrauen haben sollte. Zudem sollte sich der Steuerberater auch ein wenig in Fragen der aktuellen Medien auskennen, da dieser dann auch Erfahrung mit den internationalen Aspekten rund um das Themengebiet haben wird.

Finanzämter wissen, was Twitch oder YouTube ist

Grundsätzlich sind die Zeiten vorbei, in denen man annehmen könnte, dass man als Betreiber eines YouTube-Kanals, als Twitch-Streamer oder Instagram-Influencer unter dem Radar agieren kann. Dass schon keiner merken würde, dass man signifikante Einnahmen generiert und dass sowieso keiner bei den Finanzämtern die neue Welt verstehen würde. Grundsätzlich sind dabei die Themen die Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer relevant. Dabei sind sämtliche Einnahmen relevant, seien es Vergütungen für Werbemaßnahmen, Affiliate-Provisionen, „Spenden“ von Fans, Beteiligungen an Twitch-Subscriptions oder sonstige Geldflüsse, denn nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG unterliegen Einkünfte aus Gewerbebetrieben der Einkommensteuer.

Zunächst ist jede relevante Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist, dem Gewerbeamt zu melden. In der Regel ist das zuständige Gewerbeamt dasjenige am eigenen Wohnort. Die Grenze ist dünn. In der Regel werden jegliche relevanten, regelmäßigen Einnahmen als Gewerbe zählen und sind somit anzumelden. Eine fehlende Anmeldung kann zu einem Bußgeld führen. Obwohl in den vorliegenden Fällen der Gewinn grundsätzlich als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt wird, ist das Vorliegen von tatsächlichem Gewinn keine Voraussetzung für ein Gewerbe. Auch ein Gewerbe, das Anfangs Verluste macht, und sei durch die Anschaffung von Technik und dergleichen, ist bei Gewerbeamt und beim Finanzamt anzumelden.

Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung

Aus diesem Grund dürften die meisten Influencer und Streamer auch die Pflicht haben, jährlich eine Steuererklärung abzugeben; und beim Erreichen der Freigrenzen natürlich auch Steuer zu bezahlen ;). Notwendig dafür ist eine ordentliche und zuverlässige Buchhaltung, sowie ein Grundwissen im Umgang mit steuerrechtlichen Fragen, wie zu Rechnungsstellung, Bewirtungsbelägen und viele weitere Frage.

Die Buchhaltung ist auch wichtig, dass die erzielten Einnahmen in der Regel umsatzsteuerpflichtig sind. Dies betrifft natürlich Rechnungen, die man selber stellt, als auch Einnahmen, die man durch Dritte erhält, sofern Leistungsort für diese die Bundesrepublik Deutschland ist. Im Zweifel, aber da wird es dann zu kompliziert für diesen Artikel, können auch Umsatzsteuerverpflichtungen in anderen europäischen Ländern anfallen. Die wichtigste zu beachtende Grenze ist hier die Grenze der sogenannten Kleinunternehmerregelung von 17,500 Euro pro Jahr. Innerhalb dieser Grenze muss keine Umsatzsteuer ausgewiesen und auch keine Umsatzsteuer gezahlt werden, außer man optiert freiwillig dazu. Im Gegenzug kann man jedoch auch keine Umsatzsteuer wiederbekommen; deswegen ist genau zu überlegen, ob man optiert oder nicht. Zahlreiche Umsatzsteuerfragen, gerade auch mit Auslandsbezug, können im Zweifel durchaus kompliziert sein, weswegen ich grundsätzlich einen IHK-Kurs oder ähnliches zu dem Thema, sowie eine Beratung durch einen Experten sehr empfehle.

Gewerbesteuer

Die dritte relevante Steuer ist die Gewerbesteuer. Diese muss jeder zahlen, der kein Freiberufler ist (also Künstler, Rechtsanwälte, Architekten, Ärzte und dergleichen). Als reiner YouTuber, Twitch-Streamer oder Instagram-Influencer wird man in aller Regel nicht als Freiberufler angesehen, da die Marketingeigenschaft der eigenen Tätigkeit im Vordergrund steht.

Die Höhe der Gewerbesteuer richtet sich nach dem Hebesatz der Gemeinde, in der das Gewerbe gemeldet ist. Unter Umständen kann es sich, bei relevant hohe Umsätzen, also auch lohnen, sein Gewerbe in einer anderen Gemeinde zu betreiben.

Strafzahlungen drohen

Beachtet man all diese Punkte nicht, drohen später Strafzahlungen, Zinsen oder im Zweifel sogar strafrechtliche Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung. Diese wiederum könnten in letzter Konsequenz unter anderem dazu führen, dass man in Zukunft nicht wieder selbstständig arbeiten darf. § 370 AO kennt dabei einen weiten Strafrahmen. Zwar gibt es, irgendwann, auch die Möglichkeit einer straflosen Selbstanzeige. Diese Möglichkeit ist aber inzwischen arg begrenzt und nicht mehr gegeben, wenn die Finanzbehörden bereits Ermittlungen aufgenommen haben. Zudem können durch eine Selbstanzeige nur die strafrechtlichen Konsequenzen, wie im Zweifel die Verhängung einer Haftstrafe, umgangen werden. Die finanziellen Konsequenzen, inklusive Dinge wie die Nachzahlung der hinterzogenen Steuern und deren Verzinsung ist dadurch natürlich nicht zu verhindern. Von Rechtsverteidigungskosten ganz zu schweigen.

Eine rechtzeitige Beratung zur Selbstständigkeit, inklusive guter eigener Organisation, kann später viel Geld sparen.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BeratungInfluencerInstagramMarketingProvisionSteuerberaterTwitchUmsatzsteuerYouTubeYouTuberZins

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