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Influencer-Vertrag: Leistungsbild, Rechte/Buyouts, Kennzeichnung und KI-Content

13. Oktober 2025
in Sonstiges
Lesezeit: 9 Minuten Lesezeit
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Die Suchintention hinter „Influencer Vertrag Muster“ ist selten ein reines Formularbedürfnis. Gesucht wird ein belastbares Set von Klauseln, das Content-Produktion, Nutzungsrechte und Kennzeichnungsvorgaben nahtlos verbindet und zugleich die neuen Fragen rund um KI-generierte Inhalte sauber abdeckt. Genau dort setzen moderne Influencer-Verträge an: Nicht der „Einmal-Post gegen Honorar“ steht im Mittelpunkt, sondern ein rechts- und produktionstechnisch integriertes Kommunikationspaket, das organische Posts, bezahlte Ausspielungen, Off-Platform-Nutzungen, Datenanforderungen und Editierrechte unter ein konsistentes Regime bringt. Dieser Beitrag ordnet die heute wesentlichen Regelungsfelder ein, grenzt bewusst gegen rein formelhafte Muster ab und fokussiert auf rechtlich tragfähige Klauselmechaniken für Kampagnen in Social, Paid Social, DOOH und weiteren Kanälen – inklusive Kennzeichnung, KPI-Logik und KI-Content.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Leistungsbild und KPI-Architektur: vom Content-Bundle zur vermarktbaren Leistung
2. Rechtekette, Buyouts und Nutzungsarten: Social, Paid Social, DOOH und die Werk-/Bearbeitungslinie nach UrhG
3. Kennzeichnung, Transparenz und Plattformregeln: die Linie aus UWG, Medienstaatsvertrag, DDG und BGH
4. Exklusivität, Wettbewerbsverbot und Markenschutz: relevante Schutzzonen ohne praxiswidrige Überdehnung
5. KI-Content, Bearbeitungsrechte und Transparenzpflichten: vom Prompt bis zur Offenlegung
6. Abnahme, Laufzeit, Kündigung und Haftung: klare Mechanik statt Risiko-Vakuum
7. Fazit: Muster nur als Ausgangspunkt – die Wirksamkeit liegt in der präzisen Verzahnung
7.1. Author: Marian Härtel

Leistungsbild und KPI-Architektur: vom Content-Bundle zur vermarktbaren Leistung

Ein zeitgemäßer Influencer-Vertrag beginnt nicht mit pauschalen „Leistungen“, sondern mit einem konkretisierten Leistungsbild, das Kampagnenlogik in produzierte Assets übersetzt. Üblich ist eine fein granulare Beschreibung von Formaten, Laufzeiten und Deliverables, etwa für Reels, Shorts, Stories, Carousels, Livestream-Slots, Voice-Over-Varianten und Bild-Assets. Entscheidend ist die Trennung von Erstellung, Veröffentlichung und Vermarktung: Das Asset entsteht zunächst als Werk im Sinne des Urheberrechts; seine Veröffentlichung auf dem Creator-Kanal ist eine gesonderte Handlung; die bezahlte Verstärkung (Paid Social) und die Off-Platform-Nutzung (z. B. DOOH oder Retail-POS) sind weitere, lizenzpflichtige Schritte. Diese Dreiteilung verhindert spätere Auslegungsstreitigkeiten, ob das vereinbarte Honorar eine Lizenz für zusätzliche Ausspielungen enthält.

KPI-Regelungen gehören als Leistungsmerkmale in denselben Abschnitt, jedoch nicht als Erfolgsgarantien. Reichweiten- oder Engagement-Werte sind Plattform- und Algorithmus-abhängig und daher als Zielkorridore oder „Forecast-Ranges“ mit Mitwirkungspflichten (rechtzeitige Freigabe, Bereitstellung von Briefing-Material, White-Listing-Freigaben) auszugestalten. Eine sinnvolle Struktur sieht zunächst eine qualitative KPI-Ebene (Marken-Fit, Tonalität, Platzierung des Call-to-Action, Product-Showing, Einbindung von Hashtags und Kennzeichnung) und erst danach eine quantitative KPI-Ebene vor (Impressions-Range, View-Through-Rate, Click-Out-Rate). Wichtig ist außerdem eine eindeutige Reporting-Mechanik: Datenzugang, Exportformate, Aufbewahrungsdauer und nachträgliche Prüfungsrechte werden als Mitwirkungspflichten definiert. So wird das Reporting Teil der geschuldeten Leistung und nicht bloß „Goodwill“.

Die inhaltliche Qualitätssicherung erfolgt über ein zweistufiges Freigabeverfahren: konzeptionell (Storyboard, Hook, Key Messages) und final (Pre-Upload-Freigabe). Korrekturschleifen werden quantitativ begrenzt und mit Reaktionsfristen belegt, damit Kampagnen nicht durch „Endlos-Feedback“ entgleisen. Bearbeitungs- und Austauschpflichten greifen, wenn Plattformen nach Veröffentlichung Rechteverletzungen behaupten oder eine Kennzeichnung abmahnen; dann muss der Vertrag eine Mechanik für schnelle Anpassungen und Re-Uploads vorsehen – ohne dass dadurch das gesamte Vergütungssystem kippt.

Rechtekette, Buyouts und Nutzungsarten: Social, Paid Social, DOOH und die Werk-/Bearbeitungslinie nach UrhG

Die juristische Achse eines Influencer-Vertrags ist die präzise Einräumung von Nutzungsrechten. Ausgangspunkt ist § 31 UrhG: Nutzungsrechte können einfach oder ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. In der Praxis trennt ein sauberer Vertrag drei Nutzungskreise. Erstens die organische Nutzung auf den eigenen Kanälen des Creators, typischerweise einfach, kanal- und postbezogen, zeitlich begrenzt und ohne Off-Platform-Rechteeinräumung. Zweitens die „Paid-Social“-Nutzung, also das Bewerben des Creator-Posts oder das Erstellen „Dark Ads“ über Werbekonten des Auftraggebers („Whitelisting“), die regelmäßig als eigener Lizenzstrang mit eigener Laufzeit, eigenem Budget-Cap und eigenständigen KPI-Pflichten gestaltet wird. Drittens die Off-Platform-Nutzung, insbesondere DOOH, POS-Displays, E-Commerce-Shops, Newsletter, Connected-TV und Presse-/PR-Kanäle. Für diese dritte Ebene bedarf es einer separaten, klar bezeichneten Lizenz, da sie funktional keine Social-Media-Nutzung mehr ist, sondern klassisches Werberecht mit eigener Reichweite und eigenem Risiko. Die rechtliche Deckung hierfür wird über § 31 UrhG strukturiert, indem Nutzungsarten einzeln benannt, Laufzeiten befristet und Gebiete definiert werden. Eine nachträgliche Erweiterung („Nutzungsartenerweiterung“) ist als Option mit Zusatzhonorar auszugestalten, um Vergütungsfairness und Prognosesicherheit zu verbinden.

Buyout-Klauseln sind in diesem Gefüge Legitimation und Risiko zugleich. Sie sichern breite Nutzungen, sind aber am Maßstab der angemessenen Vergütung zu messen. § 32 UrhG fordert Angemessenheit; § 32a UrhG enthält den Bestseller-Nachvergütungsanspruch, wenn die tatsächliche Nutzung in einem auffälligen Missverhältnis zur Vergütung steht. Praktisch bedeutet das: Ein pauschaler Total-Buyout ohne zeitliche Begrenzung, ohne Medien- und Gebietsschranken ist zwar möglich, verlangt aber eine klar dokumentierte Kalkulation und Mechanismen für Nachvergütung, sobald die Kampagne außergewöhnlich erfolgreich wird oder deutlich umfangreicher genutzt wird als prognostiziert. Eine faire, rechtsfeste Gestaltung koppelt daher Buyouts an klar definierte Medienbündel, Regionen und Zeitkorridore sowie an „Upgrade-Optionen“ mit vorher festgelegten Preisformeln.

Ein weiteres Kernfeld ist das Bearbeitungsrecht. Nach § 23 UrhG bedürfen Bearbeitungen und Umgestaltungen grundsätzlich der Zustimmung der Urheberin bzw. des Urhebers. Bei Influencer-Content kollidieren hier Werbe-Bedürfnisse (z. B. Kürzen, Untertiteln, Anpassen der Farbprofile, Einbetten in Templates, Übersetzungen) mit dem urheberrechtlichen Integritätsschutz. Praxisfest ist eine „Bearbeitungsklausel light“, die standardisierte technische und inhaltliche Anpassungen ausdrücklich erlaubt, solange keine Entstellung erfolgt. Gleichzeitig wird ein Eskalationspfad für substanzielle Schnittfassungen oder Off-Platform-Montagen vereinbart, damit bei weitergehenden Adaptionen klare Zustimmungstatbestände bestehen. Gerade bei DOOH-Schnittfassungen ist dies zentral, weil das Endprodukt oft nicht mehr die „Original-Social-Version“ ist. (

Rechte an der eigenen Person sind gesondert zu regeln. Bildnisrechte nach § 22 KunstUrhG verlangen eine Einwilligung für Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung. Das betrifft nicht nur den Social-Post, sondern auch Retargeting-Ads, Store-Displays und PR-Material. Die Einwilligung wird deshalb über die gesamte Lizenzkette mitgezogen, mit identischen Laufzeiten und Kündigungs-/Widerrufsmechaniken, flankiert von DSGVO-Pflichten, sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden. Für Ausnahmefälle – etwa Berichterstattung über Zeitgeschehen – ist § 23 KunstUrhG (Ausnahmen) zu beachten, hat im Werbekontext aber nur selten praktische Relevanz.

Kennzeichnung, Transparenz und Plattformregeln: die Linie aus UWG, Medienstaatsvertrag, DDG und BGH

Kennzeichnungspflichten sind mittlerweile gesetzlich und regulatorisch konsolidiert. § 5a Abs. 4 UWG verankert für Beiträge mit kommerziellem Zweck die Informationspflicht zur Kennzeichnung; maßgeblich ist, ob der kommerzielle Zweck „nicht auf den ersten Blick“ erkennbar ist. Fehlt es an Klarheit, ist eine Kennzeichnung als Werbung erforderlich. Die Novelle aus 2022 hat insoweit eine gesetzliche Leitplanke eingezogen und die Konturen der bis dahin vor allem durch Gerichte geprägten Linie geschärft. Die Fälle der letzten Jahre – bekannt geworden durch prominente Instagram-Verfahren – haben gezeigt, dass die Bewertung immer den Kontext einbezieht: Zahlung oder geldwerter Vorteil, Integration in redaktionelle Inhalte, Verlinkungen und Tag-Setzung. Der Bundesgerichtshof hat 2021 betont, dass etwa ein bloßes Setzen von „Tap Tags“ ohne Gegenleistung nicht per se Kennzeichnungspflichten auslöst; mit der UWG-Reform wurde die gesetzliche Vermutungslogik für den kommerziellen Zweck nachgezogen. Die Praxis hält sich daher an den sicheren Pfad: klare Kennzeichnung, konsistente Hashtag-Verwendung und sichtbare Platzierung in Bild oder Caption.

Neben dem UWG sind die regulatorischen Leitplanken der Medienaufsicht relevant. Der Leitfaden „Werbekennzeichnung bei Online-Medien“ der Medienanstalten enthält eine Kennzeichnungsmatrix und erläutert Abgrenzungsfälle plattformübergreifend – von Instagram und TikTok bis Twitch, YouTube, Podcasts und Blogs. Der Leitfaden ist bewusst als Umsetzungshilfe zum Medienstaatsvertrag (MStV) und – seit 2024 – zum Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) positioniert. Für die Vertragsgestaltung bedeutet das: Die Kennzeichnungspflicht ist nicht Verhandlungssache, sondern eine Compliance-Pflicht, die als Mitwirkungspflicht und als Freistellungstatbestand vertraglich niedergelegt gehört. Verstöße führen erfahrungsgemäß zu Plattform-Interventionen, Reichweiteneinbußen und – im Eskalationsfall – zu Aufsichtsmaßnahmen. Saubere Verträge definieren daher, wer die Kennzeichnung setzt, welche Wortwahl gilt, wie bei Plattform-Hinweisen reagiert wird und wer für Bußgelder oder Abmahnkosten einsteht, wenn die andere Partei die Kennzeichnung schuldhaft unterlässt.

Die Besonderheit von Paid-Social-Konstellationen liegt in der Doppeltransparenz: Wird ein Creator-Asset als Anzeige „gewhitelistet“ und über den Werbeaccount des Auftraggebers ausgespielt, müssen Kennzeichnung und Absenderklarheit zusammenpassen. Das betrifft Anzeigelabels der Plattform ebenso wie den sichtbaren Accountnamen, Logos, CTA-Formulierungen und die Pflicht, Affiliate-Links oder Rabattcodes ebenfalls transparent zu halten. Der Vertrag sollte deshalb ein „Kennzeichnungs-Playbook“ referenzieren, das Briefing-seitig gepflegt wird, damit der Creator nicht bei jeder Variation neu fragen muss und der Auftraggeber verlässlich die Compliance dokumentieren kann. Die Leitfäden der Medienanstalten werden dabei ausdrücklich als Referenz herangezogen; sie sind kein Gesetz, jedoch anerkannte Auslegungshilfe und daher für die interne „Policy“ geeignet.

Exklusivität, Wettbewerbsverbot und Markenschutz: relevante Schutzzonen ohne praxiswidrige Überdehnung

Exklusivität ist eine der konfliktträchtigsten Klauselgruppen. Branchenweite Pauschalverbote sind angreifbar und wirtschaftlich dysfunktional, weil sie die berufliche Tätigkeit der Creators faktisch entwerten. Funktionsfähige Exklusivität definiert deshalb eine „Produkt-/Kategorie-Logik“ mit eindeutigen Parametern. Zunächst wird die Produktkategorie präzise beschrieben, etwa „pflanzenbasierte Ready-to-Drink-Proteinshakes“ statt „Getränke“. Anschließend werden Verbotsradius, Laufzeit, Regionen und Touchpoints festgelegt. Ein Exklusivitätszeitraum um die Kampagne herum – etwa 30 Tage vor und 90 Tage nach – ist häufig ausreichend. Ausnahmen werden für „unvermeidbare“ Überschneidungen mit allgemein-redaktionellen Inhalten eingeräumt, solange kein aktiver Werbecharakter besteht. Optional können Buy-Ups vereinbart werden: Der Auftraggeber kann durch Zusatzvergütung eine Erweiterung des Exklusivitätsbereichs hinzukaufen.

Marken- und Kennzeichenrechte des Auftraggebers werden im Gegenzug über Nutzungs- und Freigaberegeln geschützt. Der Creator nutzt Logos, Claims und Packshots nur in der freigegebenen Fassung; Veränderungen bedürfen gesonderter Zustimmung. Umgekehrt wird die Nutzung des Creator-Namens und -Bildes durch den Auftraggeber klar begrenzt: „Name & Likeness“ dürfen nur in dem Umfang verwendet werden, den die Lizenz tatsächlich abdeckt – also nicht automatisch in PR-Material für Dritte, in Presse-Interviews oder auf Investor-Slides, sofern dies nicht vertraglich vorgesehen ist. In Konfliktfällen sollte der Vertrag einen schnellen Takedown-Pfad enthalten, damit unzulässige Verwendungen kurzfristig entfernt werden können. Diese Mechanik korrespondiert mit dem Bildnisschutz nach § 22 KunstUrhG und den urheberpersönlichkeitsrechtlichen Grenzen bei Bearbeitungen.

Ein Wettbewerbsverbot mit angemessenem Zuschnitt ist im deutschrechtlichen Influencer-Kontext zulässig, verlangt aber Transparenz über Umfang und Gegenleistung. Je einschneidender die Ausschlusswirkung, desto höher der Vergütungsanteil, der diese Bindung ausgleicht. Der Zusammenhang mit § 32 UrhG ist praktisch bedeutsam: Weite Buyouts und strikte Exklusivität treiben gemeinsam den Vergütungsmaßstab nach oben und können, wenn die Kampagne außergewöhnlich erfolgreich ist, Nachvergütungsansprüche auslösen. Deshalb empfiehlt sich eine „Exklusivitäts-Preisleiter“, die die ökonomische Belastung planbar macht und gleichzeitig den fair-pay-Gedanken abbildet.

KI-Content, Bearbeitungsrechte und Transparenzpflichten: vom Prompt bis zur Offenlegung

Die rasche Verbreitung generativer Tools verändert die Content-Produktion. Verträge müssen klären, ob, in welchem Umfang und mit welchen Tools KI eingesetzt wird und wem die daraus entstehenden Rechte zustehen. Das Urheberrecht schützt nur persönliche geistige Schöpfungen; rein KI-generierte Inhalte ohne menschliche Prägung genießen regelmäßig keinen Werksschutz nach deutschem Verständnis. Praktisch ist daher entscheidend, ob die Creator-Leistung eine menschliche kreative Prägung aufweist – Bildauswahl, Inszenierung, Text, Schnitt – und welche Elemente durch KI zugeliefert sind. Vertragsklauseln sollten zunächst eine Offenlegungspflicht enthalten, wenn KI zum Einsatz kommt, insbesondere bei Bild-/Audiomanipulation, Stimmklonen oder synthetischen Darstellern. Hintergrund sind auch die europäischen Transparenzpflichten, die mit dem AI Act eingeführt wurden: Für bestimmte KI-Anwendungen sieht der Unionsgesetzgeber Offenlegungen vor, namentlich bei der Erzeugung oder Veränderung von Inhalten, um Irreführung zu vermeiden. Der AI Act wird stufenweise wirksam; Unternehmen richten ihre Policies bereits heute darauf aus, um spätere Compliance-Brüche zu vermeiden.

Auf Vertragsebene wird der KI-Einsatz in drei Linien geregelt. Erstens eine Zustimmungs- und Informationslinie: KI-Einsatz ist entweder freigegeben oder zustimmungspflichtig, jedenfalls offenlegungspflichtig gegenüber Auftraggeber und – soweit erforderlich – gegenüber dem Publikum. Zweitens eine Rechte- und Gewährleistungslinie: Wer KI-Assets zuliefert, versichert, dass Trainingsdaten und verwendete Modelle keine Rechte Dritter verletzen und dass die kommerzielle Nutzung der generierten Ausgaben entsprechend den Tool-Lizenzen zulässig ist. Drittens eine Bearbeitungslinie: Der Auftraggeber erhält das Recht, KI-Assets zu adaptieren, zu übersetzen, zu skalieren und in andere Formate zu überführen, ohne die Integrität menschlicher Werkteile zu verletzen; umgekehrt bleibt der Creator vor entstellenden Bearbeitungen geschützt, die die Werkidentität oder Persönlichkeitsrechte beeinträchtigen könnten. § 23 UrhG und – je nach Asset-Zuschnitt – § 39 UrhG (Entstellung) werden hierfür als Leitplanken herangezogen.

Transparenz in der Veröffentlichung ist die äußere Komponente dieser Architektur. Je nach Plattform und Einsatzszenario kann eine zusätzliche Kennzeichnung „KI-gestützt“ oder „synthetisch erzeugt“ geboten sein, insbesondere bei Deepfake-ähnlichen Effekten. Auch wenn die detaillierten Umsetzungsstandards unionsweit im Aufbau sind, zeigt die Regulierungstendenz – flankiert von nationalen Initiativen –, dass fehlende Kennzeichnung erhebliche Sanktionen nach sich ziehen kann. Die Vertragsgestaltung sollte daher eine „Regulatory-Update-Klausel“ enthalten: Ändern sich rechtliche Vorgaben oder Plattform-Policies, ziehen Kennzeichnungs- und Offenlegungspflichten automatisch nach, ohne Neuverhandlung jeder einzelnen Passage.

Abnahme, Laufzeit, Kündigung und Haftung: klare Mechanik statt Risiko-Vakuum

Abnahmen sind bei Influencer-Leistungen oft unterschätzt. Der Vertrag definiert, wann ein Asset als vertragsgemäß gilt, wie Mängelrügen ausgestaltet sind und welche Fristen für Nachbesserungen gelten. Gerade bei kurz getackteten Kampagnen ist eine „Fiktion der Abnahme“ sinnvoll: Erfolgt innerhalb einer bestimmten Frist nach Vorlage kein begründeter Widerspruch, gilt das Asset als abgenommen. Das schützt vor Stillstand und sichert die nachgelagerte Lizenzierung. Kommt es zu Abweichungen von Freigaben oder Briefings, sollten objektive Korrekturtatbestände bestehen, die ohne Streit über Geschmack auslösen, etwa Abweichungen von Brand-Guidelines, Kennzeichnungs-Regeln, Produktclaims, Sicherheits- oder Jugendschutzvorgaben.

Laufzeit- und Kündigungsregeln sind an die Rechteeinräumung zu koppeln. Endet die Kampagne, fällt nicht automatisch die Nutzungsrechte-Kette. Social-Posts können – je nach Vereinbarung – im Feed verbleiben, archiviert oder nach Laufzeit gelöscht werden. Für Off-Platform-Lizenzen wie DOOH gilt abweichend ein strikter Ablauf; eine „Restlaufzeit-Kulanz“ ist planbar, wenn Werbeflächen vorab gebucht wurden. Kündigungsrechte sollten für schwere Rechtsverstöße (z. B. hartnäckig fehlende Kennzeichnung trotz Aufforderung, gravierende Markenverletzung, volksverhetzende Inhalte) eine fristlose Beendigung ermöglichen, flankiert von Rückruf- und Takedown-Pflichten. Gleichzeitig sind „Morals“- oder „Ethics“-Klauseln nicht überdehnt auszugestalten; sie benennen konkrete Anknüpfungspunkte und Beweis- sowie Prüfmechanismen, um nicht zur einseitigen „Exit-Option“ zu werden.

Haftung und Freistellung werden in zwei Richtungen verteilt. Der Creator haftet dafür, dass gelieferte Inhalte frei von Rechten Dritter sind und Kennzeichnungen nach Vorgabe erfolgen; der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit produktbezogener Angaben, Stellungnahmen und Claims. Für Sanktionsfälle durch Aufsichtsbehörden oder Plattformen werden Freistellungen an das jeweilige Verschulden geknüpft. Der wirtschaftliche Haftungsrahmen wird über Caps strukturiert, typischerweise am Mehrfachen des Kampagnenhonorars ausgerichtet, ausgenommen vorsätzliche Rechtsverletzungen. In Buyout-Konstellationen ist eine angemessene Erhöhung des Caps sachgerecht, weil der wirtschaftliche Hebel der Off-Platform-Nutzung deutlich größer ist.

Vergütungssysteme folgen der Leistungs- und Rechtslogik. Ein Grundhonorar deckt Konzeption, Produktion und organische Veröffentlichung ab. Bezahlausspielungen und Off-Platform-Lizenzen werden mit separaten Lizenzkomponenten bepreist; im Fall von Exklusivität enthält die Vergütung einen ausgewiesenen Exklusivitätsanteil. Reporting- und Mitwirkungspflichten werden nicht als „inkludierte Gefälligkeit“ behandelt, sondern als Leistung mit kalkuliertem Aufwand, um spätere Diskussionen über Datenzugänge und Exportformate zu vermeiden. Der urheberrechtliche Angemessenheitsmaßstab bleibt Leitplanke; bei abruptem Kampagnenerfolg können Nachvergütungsmechanismen greifen.

Fazit: Muster nur als Ausgangspunkt – die Wirksamkeit liegt in der präzisen Verzahnung

Ein „Influencer Vertrag Muster“ kann Orientierung geben, ersetzt jedoch nicht die präzise Verzahnung von Leistung, Rechten, Kennzeichnung und KI-Regeln. Der Stand 2025 verlangt eine Architektur, die Social-, Paid-Social- und Off-Platform-Nutzungen differenziert, Buyouts fair und belastbar auspreist, Kennzeichnung als Compliance-Pflicht operationalisiert und KI-Einsatz transparent sowie rechteklar gestaltet. Juristisch trägt das System auf drei Säulen: § 31 UrhG für die differenzierte Rechtekette, § 32/32a UrhG für Vergütungsfairness in dynamischen Kampagnen und § 5a Abs. 4 UWG in Verbindung mit den Leitfäden der Medienanstalten für die Kennzeichnungspraxis. Der AI-Regulierungsrahmen auf EU-Ebene steuert zusätzliche Transparenzpflichten zu synthetischen Inhalten bei; Verträge sollten das antizipieren und über Update-Klauseln abbilden. Wer diese Komponenten konsistent verbindet, erreicht nicht nur rechtliche Sicherheit, sondern erhält eine operative Blaupause, die Kreativität, Vermarktung und Compliance in einem klaren, reproduzierbaren Prozess vereint.

 

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

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29. Oktober 2025
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24. Oktober 2025

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In dieser Episode beleuchten wir die rechtlichen Entwicklungen, die das Startup-Umfeld 2025 prägen werden. Von der KI-Regulierung über neue Kryptowährungsrichtlinien...

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25. September 2024
Rechtliche Basics für Startup-Gründer – So startest du auf der sicheren Seite!

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1. November 2024

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Mein transparente Abrechnung

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10. Februar 2025

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Faszination zwischen und Recht und Technologie

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10. Februar 2025
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