Das Landgericht Hamburg hat Ende letzten Jahres entschieden, dass gegen eine unberechtigte Sperrung des eigenen Internetanschlusses durch einen Telefon- und Internetanbieter, unter Umstände eine einstweilige Verfügung berechtigt sein kann.
Hierzu müssen aber durchaus relevante Gründe vorgetragen werden, so z.B. dass ohne die Nutzung von Internet- und Telefon erhebliche wirtschaftlich Nachteile für ein Unternehmen drohen würden.
Zudem muss natürlich auch eine unberechtigte, beispielsweise fristlose, Kündigung ohne besonderen Grund vorliegen. Auch muss die notwendige Dringlichkeit gegeben sein. Die zwangsläufig gegeben Vorwegnahme der Hauptsache, die eigentlich eine einstweilige Verfügung unzulässig werden lässt, umschiffte das Gericht
Dabei ist es im vorliegenden Fall unerheblich, dass ggf. die Hauptsache vorweg genommen wird. Eine Leistungsverfügung ist insbesondere bei einer Not/-Zwangslage oder Existenzgefährdung und in den Fällen zulässig, in denen die geschuldete Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist.
Eine Grenze setzten die Richter dann jedoch auch:
Dabei ist die Kammer davon ausgegangen, dass im Zuge dieses Eilverfahrens eine Befristung bis zum Ablauf der jeweiligen ordentlichen Kündigungsfrist angemessen erscheint.