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ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel

ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel > Jugendschutzrecht > JusProg: Vergleich im Eilverfahren

JusProg: Vergleich im Eilverfahren

27. Januar 2020
in Jugendschutzrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • mabb und FSM haben sich im Eilverfahren zum Jugendschutzprogramm JusProg geeinigt.
  • Der Vergleich betrifft die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung der KJM zur Unwirksamkeit der Anerkennung von JusProg.
  • JusProg verpflichtet sich, innerhalb von zwei Monaten Anträge auf Eignungsbeurteilung für iOS und Android zu stellen.
  • Die mabb hebt die Anordnung der sofortigen Vollziehung bis zur Antragstellung auf.
  • Die Entscheidung der KJM vom 15. Mai 2019 hat die Bedeutung zeitgemäßer technischer Jugendmedienschutzsysteme hervorgehoben.
  • Die Einigung hat keine Bindungswirkung für das Hauptsacheverfahren; eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht noch aus.
  • Die Erweiterungen von JusProg sollen die Anforderungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags erfüllen.

Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) und die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Dienstanbieter e. V. (FSM) sowie der JusProg e. V. als Beigeladener haben sich vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Eilverfahren zum Jugendschutzprogramm „JusProg“ auf einen Vergleich geeinigt. Gegenstand des Eilverfahrens war die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung der KJM zur Unwirksamkeit der Anerkennung von „JusProg“.

JusProg e. V. hat sich im Rahmen des Vergleichs verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten bei der FSM Anträge auf Eignungsbeurteilung von „JusProg“ für iOS und Android sowie für „JusProgDNS“ zu stellen. Die mabb versichert im Gegenzug, dass sie bei erfolgter Antragstellung die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ihrem Bescheid vom 16. Mai 2019 aufheben wird. Bis zu diesem Zeitpunkt wird sie keine Vollziehungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen.

„Die Entscheidung der KJM vom 15. Mai 2019, die Prüfung der FSM von ‚JusProg‘ als geeignetes Jugendschutzprogramm für unwirksam zu erklären, hat ein Schlaglicht auf die Bedeutung zeitgemäßer technischer Jugendmedienschutzsysteme geworfen und viel in Bewegung gesetzt,“ sagt der DLM-Vorsitzende Dr. Wolfgang Kreißig, der bis Ende 2019 Vorsitzender der KJM war. Eine Reihe von Anbietern würde seither vielversprechende Anstrengungen unternehmen, ihre Angebote in absehbarer Zeit mit neuen technologischen Entwicklungen jugendschutzkonform auszugestalten. Der amtierende KJM-Vorsitzende Dr. Marc Jan Eumann begrüßt die Zusage des Vereins JusProg e. V., nun zeitnah eine betriebssystemunabhängige Lösung sowie eine Erweiterung von „JusProg“ für mobile Endgeräte zur Anerkennung vorzulegen. „Wenn ‚JusProg‘ mit diesen Erweiterungen die Anforderungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags erfüllt, sind wir der vom Gesetzgeber intendierten plattform– und systemübergreifenden Schutzwirkung eines Jugendschutzprogramms deutlich näher gerückt,“ so Dr. Eumann.

Die gütliche Einigung bezieht sich nur auf das Eilverfahren und hat keine Bindungswirkung für das Hauptsacheverfahren. In diesem steht eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin noch aus.

Tags: BrandEntwicklungJugendschutz

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