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Home Wettbewerbsrecht

Kammergericht: „Bester Preis“ ist irreführend

5. September 2019
in Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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cup 1614530 1280
Wichtigste Punkte
  • Das Kammergericht in Berlin hält spezifische Preisformulierungen für irreführend und unlauter.
  • Worte wie "Bestpreis" sind laut § 5 Abs. 1 UWG irreführend und somit unzulässig.
  • Irreführende Werbung enthält meist unwahre oder täuschende Angaben über Vorteile von Dienstleistungen.
  • Subjektive Kriterien wie "beste Lage" weisen nicht den echten Superlativ nach.
  • Bei messbaren Größen, wie dem Preis, ist üblicherweise der echte Superlativ gemeint.
  • Die Verwendung des bestimmten Artikels deutet auf eine stärkere Alleinstellungsbehauptung hin.
  • Werbung muss sorgfältig formuliert werden, um rechtliche Probleme zu vermeiden.

Das Kammergericht in Berlin hat entschieden, dass Formulierungen wie „Zum Bestpreis verkaufen“, „Verkauf zum Bestpreis“, „Schnell und zum besten Preis Ihre Immobilie verkaufen“, „Bestpreis erreicht in 92 %“ und „Der beste Preis für Ihre Immobilie“ irreführend und somit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG unlauter sind.

Eine geschäftliche Handlung ist insbesondere irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Vorteile einer Dienstleistung enthält. Diese Voraussetzungen würden bei derartigen Aussagen vorliegen, da eine unwahre Spitzenstellungsbehauptung vorliege.

Das Gericht grenze dabei auch zu vermeintlich ähnlichen Aussagen ab:

Für die Bedeutung ist aber auch maßgeblich, mit welchem Bezugswort eine Verbindung hergestellt wird. Wird etwa ein Merkmal einer Sache in Bezug genommen, das von subjektiven Kriterien abhängt (z. B. “beste Lage”, “beste Aussicht”, “beste Weine”), ist ersichtlich, dass nicht der echte Superlativ gemeint sein kann. Denn die entsprechende Einschätzung etwa der Lage einer Immobilie, der Aussicht aus einem Hotelzimmer oder der Qualität eines Weins hängt von so vielen subjektiven und relativen Kriterien ab, dass sich eine objektiv beste gar nicht feststellen lässt. Dann liegt eine inhaltlich nachprüfbare Aussage nicht vor. […] Wird hingegen eine messbare Größe wie der Preis in Bezug genommen, ist im Allgemeinen der echte Superlativ gemeint. Denn hier liegt eine inhaltlich nachprüfbare Aussage vor. So lässt sich z. B. ermitteln, ob ein bestimmtes Produkt zu einer bestimmten Zeit bei einem anderen Verkäufer günstiger erworben werden kann.

 

Ebenfalls für die Bedeutung im Sinne des echten Superlativs würde die Verwendung des bestimmten Artikels sprechen.

Bei der Verwendung ohne bestimmten Artikel liegt ein bloßer Hinweis auf eine sehr gute Qualität näher (“beste Auswahl”), während mit dessen Verwendung (“die beste Auswahl”) eine Alleinstellungsbehauptung näher liegt. Danach wäre hier etwa eine Werbung mit einem Verkauf zu “besten Preisen” nur ein Hinweis auf besonders hohe Preise. Hingegen stellt die Werbung mit den hier verwendeten Formulierungen “Der beste Preis für Ihre Immobilie” und “Schnell und zum besten Preis Ihre Immobilie verkaufen” eine Spitzenstellungsbehauptung dar.

 

Die Erstellung der eigenen Werbung oder Gestaltung der eigenen Webseite kann also durchaus sprachlich defizil sein.

Tags: DienstleistungKammergericht

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