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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Kleine Zusammenfassung – Blizzard vs. Bossland

1. Januar 2018
in Recht und Computerspiele
Lesezeit: 7 Minuten Lesezeit
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Dies ist ein Archiv-Post eines Blogartikels von vor 2018, aus der Webseite www.rahaertel.com. Das eingestellte Datum entspricht nicht dem Datum des Orginalposts

Wichtigste Punkte
  • Blizzard Entertainment Inc. klagte am 11.07.2011 gegen Bossland GmbH wegen unlauteren Wettbewerbs und Urheberrechtsverletzungen.
  • Die Bots „Honorbuddy“ und „Gatherbuddy“ stellen einen Vertragsbruch für WoW-Nutzer dar.
  • Blizzard argumentiert, dass die Bots unfaire Vorteile gegenüber ehrlichen Spielern schaffen.
  • Die Bots umgehen den WoW-eigenen Schutzmechanismus „Warden“.
  • Bossland GmbH verletzte die Markenrechte von Blizzard durch die Nutzung der Namen „World of Warcraft“ und „WoW“.
  • Die Klage könnte unberechtigt sein, da AGB möglicherweise nicht wirksam einbezogen wurden.
  • Die Bots bieten keine Konkurrenz, sondern könnten Blizzard's Kundenbasis sogar steigern.

 

Eine gänzliche Zusammenfassung des Rechtsstreits zwischen Blizzard und Bossland ist kaum möglich, da bereits nach Klage und Klageerwiderung sich ein ganzer Leitzordner Schriftstücke angesammelt hat. Hier trotzdem eine kleine Zusammenfassung.

Die Blizzard Entertainment Inc. hat am 11.07.2011 beim LG Hamburg Klage gegen die Bossland GmbH und ihren Geschäftsführer wegen unlauteren Wettbewerbes, Markenverletzung und Urheberrechtsverletzung erhoben. Stein des Anstoßes sind dabei die von der Bossland GmbH ausschließlich für die Benutzung bei World of Warcraft programmierten Bots „Honorbuddy“ und „Gatherbuddy“. Bei diesen Bots soll es sich nach Ansicht der Blizzard Entertainment Inc. um verbotene Cheatbots handeln, die nach Ziffer III. 2. der WoW-Nutzungsbedingungen von den WoW-Nutzern nicht eingesetzt werden dürfen.

Blizzard Entertainment Inc. macht dabei folgende 6 Punkte für sich geltend:

1. Durch das Programmieren und zum Verkauf Anbieten der Bots „Honorbuddy“ und „Gather-buddy“ verleite die Bossland GmbH die WoW-Nutzer zum Vertragsbruch.

2. Durch die „Cheatbots“ würde empfindlich in das Spielsystem von WoW eingegriffen, weil sich einzelne Spieler einen unfairen Vorteil gegenüber ehrlichen Spielern verschaffen.

3. Durch die „Cheatbots“ würden die WoW-Nutzer das Spiel schneller „durchgespielt“ haben und dadurch verkürzt sich die Abonnementszeit.

4. Außerdem wären die „Cheatbots“ derart programmiert, dass sie den WoW-eigenen Schutzmechanismus gegen unlautere Software „Warden“ umgehen würden.

5. Die Bossland GmbH verletze die von Blizzard Entertainment Inc. geschützten Markennamen „World of Warcraft“ und „WoW“, indem sie ihre diese Namen für ihre eigenen Produkte verwendet.

6. Zu guter Letzt würden die „Cheatbots“ das Urheberrecht der Blizzard Entertainment Inc. an ihrem Spiel „World of Warcraft“ verletzen, weil durch die Zwischenspeicherung im Arbeitsspeicher eines jeden Spieler PCs Vervielfältigungen des Spiels entstehen, die das Urheberrecht verletzen.

Diese Urheberrechtsverletzungen entstünden zwar ursprünglich mit Einwilligung des Uhrhebers, der Blizzard Entertainment Inc., mit dem Verstoß gegen die WoW-Nutzungsbedingungen erlösche diese Einwilligung aber und die Urheberrechtsverletzungen würden rechtswidrig. An diesem Vorgang ist die Bossland GmbH als Programmierer der Bots im strafrechtlichen Sinne Mittäter oder zumindest Teilnehmer. Bedenkt man, dass Blizzard Entertainment Inc. lediglich der Entwickler von World of Warcraft ist, während der die Muttergesellschaft Activision Blizzard Inc. der Verleger (Publisher) von WoW ist, muss man bereits Zweifel an der Klageberechtigung des Tochterunternehmens Blizzard Entertain-ment Inc. haben. Zwar hat Blizzard Entertainment Inc. als Entwickler (Urheber) des Werkes „Computerspiel“ zunächst alle Rechte an seinem Werk inne, er kann diese aber abtreten bzw. veräußern, z.B. an einen Verleger, der das Werk dann in Serie produziert. Hätte die Activision Blizzard Inc. als Verleger die Rechte an dem Werk von Blizzard Entertainment Inc. als Entwickler nicht übertragen bekommen, würde Activision Blizzard Inc. durch jedes Spiel im Laden eine rechtswidrige Vervielfältigung des Werkes gegenüber Blizzard Entertainment Inc. begangen haben.

Außerdem zählt Activision Blizzard Inc. auf der eigenen Homepage WoW als eigenes Produkt auf. Nur aber zu den einzelnen Punkten:

1. Verleiten zum Vertragsbruch Blizzard beruft sich auf die Geltung seiner WoW-Nutzungsbedingungen. Diese Nutzungsbedingungen sind von Blizzard in den Vertrag zwischen sich und dem Endnutzer (Spieler) in Form von AGB eingezogen worden. Gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB können solche AGB aber nur dann wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wenn die andere Partei bereits vor Vertragsschluss die Möglichkeit zur Kenntnis hatte. Hier stellt sich zunächst einmal die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Spieler mit Blizzard Entertainment Inc. einen Vertrag schließt. Es gibt hier grundsätzlich 2 Möglichkeiten: beim Erwerb des Zugangscodes im Laden oder mit der Anmeldung auf der Website von WoW. Aus Sicht von Blizzard müsste der Vertragsschluss mit dem Spieler erst bei der Anmeldung auf der Internetseite erfolgen, denn erst dort sind die WoW-Nutzungsbedingungen aufgeführt. Geht man hingegen von einem Vertragsschluss beim Kauf des Zugangscodes aus, dann konnte der Käufer zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von den AGB erlangen. Folglich wäre die AGB gar nicht Bestandteil der Verträge zwischen Blizzard und den Spielern geworden, die Verwendung von Cheats wäre somit nicht mehr durch die WoW-Nutzungsbedingungen ausgeschlossen. Damit würden die Spieler durch die Nutzung der Bots nicht gegen den Vertrag mit der Blizzard Entertainment Inc. verstoßen, folglich kann die Produktion und der Verkauf der Bots durch die Bossland GmbH auch kein Verleiten zum Vertragsbruch mehr sein.

Für die Annahme, dass der Vertrag bereits beim Kauf des Zugangscodes im Laden erfolgt ist, spricht, dass der Erwerb des Zugangscodes bereits kostenpflichtig ist, d.h. der Spieler erbringt schon mit der Zahlung des Geldes gegenüber der Blizzard, bzw. dem Händler, zumindest einen Teil der vertraglich geschuldeten Leistung. Da vermutlich keiner der Käufer Blizzard das Geld schenken wollte, muss Blizzard ihrerseits eine Leistungspflicht zumindest entstehen lassen, auf die der Spieler mit dem Erwerb des Zugangscodes einen Anspruch hat. Welche andere Leistung als die Nutzung des Zugangscodes durch den Spieler ist denn überhaupt denkbar? Außer dem Verpackungsmaterial hat der Spieler beim Kauf auch nichts weiter erlangt, dass eine Leistung der Blizzard Entertainment Inc. darstellen könnte. Allerdings wird keiner der Spieler den Zugangscode wegen der bunten Verpackung gekauft haben. Die Leistungspflicht von Blizzard kann auch nicht eine Leistung umfassen, die bereits vor dem Erwerb des Zugangscodes möglich gewesen wäre (z.B. Zugang zur Internetseite, die ist nämlich jedem auch ohne Code möglich). Wenn aber mit dem Erwerb des Zugangscodes auf Seiten der Blizzard Entertainment Inc. die Pflicht zur Leistung, also der Nutzung des Zugangscodes auf der WoW-Internetseite, bereits entstanden ist, dann liegen alle notwendigen Voraussetzungen für ein Vertragsverhältnis vor (Vertragsparteien, Vertragsgegenstand und Preis).

Hingegen spricht nichts für die Annahme des Vertragsschlusses erst bei Anmeldung auf der Internetseite. Damit sind die AGB nicht wirksam in die Verträge einbezogen worden. Auch der Hinweis auf der Packung des Spiels, es darf nur nach Zustimmung zu den AGB genutzt werden, beinhaltet gerade nicht die Klauseln der AGB, so dass der Käufer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nur Kenntnis von der Existenz von AGB hat, nicht von deren Inhalt. Das gesamte AGB-Recht stellt aber darauf ab, dass der anderen Vertragspartei alle Klausel eines Vertrages, also auch jede einzelne AGB, bekannt sein muss oder er sie hätte kennen müssen. Ein Kennenmüssen kann nur dann vorliegen, wenn die Unkenntnis nicht grob fahrlässig verursacht wurde. Grob fahrlässig ist die Unkenntnis nie, wenn Kenntnisnahme der AGB durch den Verwender erschwert wird. Hier liegen Produkt und AGB nicht gleichzeitig vor, der Spieler muss also vor der Kenntnisnahme den selber Produkt und AGB zusammenführen. Dies ist aber die Aufgabe des Verwenders der AGB und nicht des Käufers.

2. Empfindlicher Eingriff in das Spielsystem Als Cheat wird die Möglichkeit bezeichnet, in einem Computerspiel selbst oder durch externe Programme das Spiel in einer nicht dem gewöhnlichen Spielverlauf entsprechenden Weise zu beeinflussen. Ein solcher Cheat stellt einen empfindlichen Eingriff in das Spielsystem dar. Bei der Anwendung von Cheats werden grundlegende Regeln des Spiels außer Kraft gesetzt. Die von der Bossland GmbH entwickelten Bots ermöglichen es dem Spieler durch den Bot einzelne Handlungen automatisch vornehmen zu lassen. Dabei ist der Bot auf Handlungen beschränkt, die der Spieler auch selber hätte vornehmen können, z.B. das Sammeln von Kräutern, Erzen oder Wolken.

Der Bot ermöglicht dem Spieler weder Funktionen, die ande-ren Spielern nicht auch zur Verfügung stünden noch ermöglicht er Funktionen die normalerweise nur gegen Bezahlung erhältlich wären. Es gibt dem Spieler lediglich die Möglichkeit relativ belanglose Handlung automatisch durchführen zu lassen. Der Bot findet oder sammelt die einzelne Items auch nicht schneller als ein normaler Spieler. Er gibt vielmehr Spieler, die nur wenig Zeit für das Spielen von WoW aufbringen können, die Chance diese wenige (und auch teuer bezahlte) Zeit mit aufregenden Abenteuern anstelle von langweiligem Suchen von Items zu verbringen. Damit greifen die Bots auch nicht empfindlich in das Spielsystem ein. Außerdem ist der Einsatz der Multiboxing Funktion (die können die Bots der Bosland GmbH gerade nicht) oder speziellen Logitech-Geräten, die einem Spieler tatsächlich einen Vorteil gegenüber anderen Spielern verschaffen, von der Blizzard Entertainment Inc. gerade nicht beanstandet worden sind (bzw. z.T. sogar auf der eigenen Homepage beworben). Wo zieht Blizzard Entertainment Inc. da eine klare Grenze?

3. Kürzere Abonnementszeit Dies setzt voraus, dass WoW einen bedingten linearen Verlauf hat, an dessen Ende der Spieler ein Ziel erreicht hat. WoW beinhaltet eine sehr große Anzahl verschiedener Abenteuer. Einige dieser Abenteuer sind für den einzelnen Spieler gar nicht zu schaffen, er braucht die Unterstützung weiterer Spieler (es sei denn er nutzt die Multiboxing Funktion, ein Vorteil der wie gesagt nicht verboten ist). Außerdem ist auch durch die Landschaft ein riesiges Areal geschaffen worden, dass dem Spieler nahe zu immer neue Möglichkeiten bietet. Das Spiel hat deshalb gar kein richtiges Ende.

Selbst wenn ein Spieler alle Abenteuer erlebt und jeden Winkel der riesigen Länder besucht haben sollte, gibt es immer noch den „Endcontent“, der bei vielen Spielern inzwischen den größten Anreiz bietet. Durch die Bots der Bossland GmbH, die selber technisch nicht in der Lage sind daran teilzunehmen, können die Spieler die dafür benötigte Ausrüstung zusammensammeln lassen, so dass dieser eher langweilige Teil des Spiels überbrückt werden kann. Der Spielspaß des einzelnen Spielers wird dadurch erhöht und es dauert länger, bis das Spiel für ihn an Reiz verliert. Die Bots der Bossland GmbH verkürzen daher nicht die Abonnementszeiten.

4. Umgehung von „Warden“ Zum einen hat die Blizzard Entertainment Inc., nach zahlreichen Protesten durch Datenschutzaktivisten, von sich aus die Funktionen von „Warden“ stark eingeschränkt, so dass „Warden“ andere als die von WoW benutzte Software mit wenigen Ausnahmen nicht mehr erkennt. Zum anderen ist „Warden“ keine Software, die die Vervielfältigung im Sinne des § 95a UrhG verhindern kann.

5. Nutzung der Namen „World of Warcraft“ und „WoW“ Die Bossland GmbH nutzt die Bezeichnungen „ World of Warcraft“ und „WoW“ nur zur Be-schreibung seiner Angebotenen Produkte. Da diese ausschließlich für den Gebrauch im Zu-sammenhang mit dem Spiel „World of Warcraft“ hergestellt werden, greift insoweit die Ausnahme des Art. 12 c) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, wonach die geschützte Marke als Hinweis auf die Bestimmung der Ware benutzt werden darf. Insbesondere tragen die Bots keine der geschützten Bezeichnungen im Namen noch sind sie auf einer mit den Bezeichnungen gekennzeichneten Internetseite zu finden. Wer die mit den Bots gleichnamigen Internetseiten besucht, kann auch ohne weiteres erkennen, dass diese nicht von der Blizzard Entertainment Inc. sind. Insoweit besteht auch keine Verwechslungsgefahr.

6. Urheberrechtsverletzungen Zum einen sind die für diesen Anspruch notwendigen AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden (s.o.), zum anderen kann der Urheber gemäß § 69f UrhG nur gegen den Eigentümer oder Besitzer der widerrechtlichen Vervielfältigung vorgehen. Da sich die beanstandeten Vervielfältigungen aber auf den Arbeitsspeichern der PCs der einzelnen Spieler befinden, ist die Bossland GmbH zu keinem Zeitpunkt Eigentümer oder Besitzer der Vervielfältigungen gewesen. Diese Vervielfältigungen sind auch nicht auf Veranlassung der Bossland GmbH entstanden, sondern unterliegen der Programmierung durch die Blizzard Entertainment Inc. selber. Fazit: Die Klage der Blizzard Entertainment Inc. ist nach unserer Ansicht unbegründet. Insbesondere der Vorwurf, durch die Bots würden die Einnahmen der Blizzard Entertainment Inc. verringert wer-den, sind haltlos. Die Bots richten sich zwar an denselben Kundenkreis, sie stehen aber in keiner Konkurrenz zum Spiel, weil die Bots der Bossland GmbH nur im Zusammenhang mit dem Spiel „World of Warcraft“ nutzbar sind. Die Bossland GmbH hat deshalb auch kein Interesse der Blizzard Entertainment Inc. irgendeinen Schaden zuzufügen, schließlich kann sie ihre Kunden nur aus den aktiven „World of Warcraft“-Spielern gewinnen. Ihr liegt daher vielmehr an einem Zugewinn der Blizzard Entertainment Inc. im Bereich „World of Warcraft“, weil das ihren eigenen Absatzmarkt steigert. Hier liegt im Grunde eine wirtschaftliche Win-Win-Situation vor. Selbst wenn also ein Unterlassungsanspruch der Blizzard Entertainment Inc. vom Gericht angenommen werden würde, fehlt es weiterhin an einem merkantilen Schaden, der der Blizzard Entertainment Inc. durch die Bossland GmbH zugefügt worden sein sollte. Die Blizzard Entertainment Inc. wird sich mit dieser Klage in jedem Fall selber schädigen.

Entweder entstehen ihr Kosten für einen verlorenen Prozess oder sie verliert einen Unterstützer auf dem wirtschaftlich immer noch interessanten Absatzmarkt des Online-Rollenspiels.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AGBBlogComputerComputerspielDatenschutzHamburginternetKlageSoftwareTestUnterlassungsanspruchUrheberrechtUrheberrechtsverletzungVerordnungVerträgeWarcraftWorld of Warcraft

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Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

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