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Home Recht im Internet

Landgericht Frankfurt und Nutzung von Bildern Dritter aus Xing etc.

18. Oktober 2019
in Recht im Internet
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Landgericht Frankfurt am Main entschied, dass das Versenden von Bildern per E-Mail eine Verbreitung im Sinne des KUG darstellt.
  • Profilbilder auf Plattformen wie Xing berechtigen nicht zur weiteren Verwendung ohne Zustimmung des Abgebildeten.
  • Die Vorschriften des KUG sind in Bezug auf die DSGVO weiterhin anwendbar.
  • Öffentliche Profile bieten keine Rechte zur Nutzung oder Veränderung von Bildern.
  • Vorsicht ist geboten bei der Verwendung von Bildern auf Business-Plattformen.
  • Links zu Profilen dürfen weitergegeben werden, jedoch keine Bilder.
  • Urteil beantwortet Fragen zum Verhältnis von KUG und DSGVO und klärt rechtliche Unsicherheiten.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat Ende letzten Monats ein interessantes Urteil gefällt, das einige Fragen beantwortet im Verhältnis DSGVO und KUG beantwortet und auch ansonsten für den einen oder anderen Nutzer, der viel mit Businessplattformen arbeitet, interessant sein könnte. In einem ziemlich verworrenen Fall mit mehren Parteien, Mitarbeitern und weiteren Gerichtsprozessen, wurde das von dem hiesigen Kläger auf Xing eingestellte Bild genutzt und per E-Mail an ein andere Person verschickt, u.a. um eine Personenidentität abzufragen.

Wegen dieser Nutzung des Fotos folgte eine Abmahnung und schließlich die Klage am Landgericht Frankfurt. Das Landgericht entschied zugunsten des Klägers und kam zu den folgenden Leitsätzen

  1. Der Versand eines Bildnisses per E-Mail stellt ein Verbreiten im Sinne von §§ 22, 23 KUG dar.
  2. Das Einstellen eines Bildnisses als Profil bei einer Plattform wie „Xing“ begründet keine Einwilligung i.S.v. § 22 KUG in jedwede weitere Verwendung.
  3. Die Grundsätze der §§ 22, 23 KUG sind mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 lit. f), 85 Abs. 2 DSGVO weiter anwendbar.

Von dem seit zwei Jahren schwellenden Rechtsproblem des Verhältnisses von Kunsturhebergesetz und Datenschutzgrundverordnung abgesehen, zeigt das Urteil, dass man mit der Verwendung von Bildern, die jemand auf Xing, aber natürlich auch auf LinkedIn oder Facebook, einstellt, sehr vorsichtig sein soll. Ein öffentliches Profil auf einer derartigen Plattform gibt gerade keinerlei Rechte, die Bilder selber zu verwenden oder anderen via E-Mail zu verschicken. Schon gar nicht dürften die Bilder verändert oder auf andere Weise genutzt werden, sondern allenfalls der Link zu dem Profil weitergegeben werden.

 

Tags: AbmahnungBusinessDatenschutzE-MailFacebookFrankfurtKlageLandgericht Frankfurt am MainLinkedInMailVerordnung

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