Das Landgericht Frankfurt am Main hat Ende letzten Monats ein interessantes Urteil gefällt, das einige Fragen beantwortet im Verhältnis DSGVO und KUG beantwortet und auch ansonsten für den einen oder anderen Nutzer, der viel mit Businessplattformen arbeitet, interessant sein könnte. In einem ziemlich verworrenen Fall mit mehren Parteien, Mitarbeitern und weiteren Gerichtsprozessen, wurde das von dem hiesigen Kläger auf Xing eingestellte Bild genutzt und per E-Mail an ein andere Person verschickt, u.a. um eine Personenidentität abzufragen.
Wegen dieser Nutzung des Fotos folgte eine Abmahnung und schließlich die Klage am Landgericht Frankfurt. Das Landgericht entschied zugunsten des Klägers und kam zu den folgenden Leitsätzen
- Der Versand eines Bildnisses per E-Mail stellt ein Verbreiten im Sinne von §§ 22, 23 KUG dar.
- Das Einstellen eines Bildnisses als Profil bei einer Plattform wie „Xing“ begründet keine Einwilligung i.S.v. § 22 KUG in jedwede weitere Verwendung.
- Die Grundsätze der §§ 22, 23 KUG sind mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 lit. f), 85 Abs. 2 DSGVO weiter anwendbar.
Von dem seit zwei Jahren schwellenden Rechtsproblem des Verhältnisses von Kunsturhebergesetz und Datenschutzgrundverordnung abgesehen, zeigt das Urteil, dass man mit der Verwendung von Bildern, die jemand auf Xing, aber natürlich auch auf LinkedIn oder Facebook, einstellt, sehr vorsichtig sein soll. Ein öffentliches Profil auf einer derartigen Plattform gibt gerade keinerlei Rechte, die Bilder selber zu verwenden oder anderen via E-Mail zu verschicken. Schon gar nicht dürften die Bilder verändert oder auf andere Weise genutzt werden, sondern allenfalls der Link zu dem Profil weitergegeben werden.