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LG München zur Löschung eines Twitter-Posts

5. Juli 2019
in Recht im Internet
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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So langsam nimmt die Menge an Urteilen rund um gelöschte Posts und geschlossene Accounts in Social Networks zu und es wundert, dass die Netzwerke in vielen Fällen immer noch derart unversöhnlich reagieren. Das Spannungsfeld zwischen Netzwerkdurchsetzungsgesetz und Meinungsfreiheit ist in der Tat nur schwer aufzulösen. Das hatten aber Rechtsexperten vorab prognostiziert und es ist anzunehmen, dass Gerichte und Rechtsanwälte in den nächsten Jahren mit dem Urheberrecht ein Déjà-vu erleben werden und die Geschichte sich wiederholen wird.

Wichtigste Punkte
  • Die Anzahl der Urteile über gelöschte Posts und geschlossene Accounts in Social Networks steigt.
  • Die Reaktion der Netzwerke ist oft unversöhnlich bezüglich der gelöschten Inhalte.
  • Der Konflikt zwischen Netzwerkdurchsetzungsgesetz und Meinungsfreiheit ist komplex und schwer lösbar.
  • Rechtsexperten hatten vorab diesen Trend vorhergesagt, was zu einem Déjà-vu führen könnte.
  • Gerichte und Rechtsanwälte werden voraussichtlich beim Urheberrecht ähnliche Herausforderungen erleben.
  • Das LG München befasste sich mit einem spezifischen gelöschten Post von Twitter.
  • Die Begründung des LG München ähnelt der des LG Berlin in einer früheren Analyse.

Vielleicht sollte man jetzt schon einmal die Schriftsätze dazu vorbereiten 😉

Beim LG München ging es um folgenden Post

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Auf eine Meldung hin löschte Twitter den Post aufgrund der gleichen Begründung in diesem Beitrag und diesem Beitrag. Das Landgericht München nutze eine ähnliche Begründung wie das Landgericht Berlin, dessen Beschluss ich in diesem Beitrag analysiert habe.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: Landgericht BerlinMeinungsfreiheitNetzwerkdurchsetzungsgesetzTwitterUrheberrechtUrteile

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