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Lottovermittlung/Glücksspiel/Wetten im Internet ohne Genehmigung?

10. Januar 2019
in Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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http://alphastockimages.com

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Das Landgericht Koblenz hat ein Urteil zu der Vermittlung von Lotto und ähnlichen Diensten in Deutschland gefällt. Wenn für eine solche Vermittlung keine Genehmigung einer deutschen Behörde vorliegt, kann sich der Anbieter nicht auf die Dienstleistungsfreiheit der EU berufen.  Das Gericht folgte damit einer recht neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes,  denn bislang galt die Rechtsauffassung, dass Dienste, die in anderen EU-Ländern legal registriert sind, diese Dienste auch in Deutschland anbieten dürfen und sich dabei auf die Dienstleistungsfreiheit des EG-Vertrages berufen können.  Dieser Auffassung teilte nur auch das LG Koblenz eine Absage; nach Ansicht des Gerichts stelle das Angebot der Beklagten ein unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des deutschen Glücksspielrechts dar. Damit ist, wohl ist nur wohl geklärt, dass Glücksspiel, welches nicht in Deutschland registriert und zugelassen ist (beispielsweise in Schleswig-Holstein) zukünftig ein massives Problem haben dürfte. Die Gerichte, inklusive des EuGH erkennen an, dass die Dienstleistungsfreiheit eingeschränkt werden kann, wenn hochrangige Gemeinwohlziele, insbesondere der Jugendschutz sowie die Bekämpfung der Spielsucht und Begleitkriminalität, dies erfordern.

Wichtigste Punkte
  • Landgericht Koblenz entschied, dass Glücksspiel ohne deutsche Genehmigung illegal ist und nicht auf Dienstleistungsfreiheit der EU berufen werden kann.
  • Die neue Entscheidung widerspricht der bisherigen Auffassung über Dienstleistungen, die in anderen EU-Ländern legal sind.
  • Gericht sah das Angebot der Beklagten als unerlaubtes Glücksspiel laut deutschem Glücksspielrecht.
  • Die Entscheidung betrifft alle unter § 4 Abs. 4 GlüStV fallenden Dienste, die sich bisher verstecken konnten.
  • Zukünftige Klagen von in Deutschland registrierten Anbietern gegen ausländische Wettbewerber sind wahrscheinlich.
  • Insbesondere Casinos, die auf Glück basieren, sind von den neuen Regelungen betroffen.
  • Beratung für Anbieter notwendig, um eigene Geschäftsmodelle und Genehmigungen zu prüfen.

Rein denklogisch betrifft diese Rechtsprechung natürlich nicht nur Lottovermittler aus Gibraltar und dergleichen, sondern alle Dienste, die unter § 4 Abs. 4 GlüStV subsumiert werden konnten und die bisher der Meinung waren, sich in Malta, Gibraltar oder Zypern „verstecken“ zu können.

Das Landgericht Koblenz bejahte auch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte, weswegen in Zukunft weitere Klagen von in Deutschland registrierten Anbietern gegen ausländische Wettbewerber möglich sein werden.

Dies dürfte vor allem Casinos betreffen, die vollständig auf Glück basieren. Nicht hingegen betroffen sind wohl erst einmal Geschicklichkeitsspiele und dergleichen. Umstritten sind noch Sportwetten (und oder natürlich auch Wetten auf Export-Ergebnisse). Hier ist strittig, ob es sich bei Sportwetten, um Glücksspiel handelt oder ob es sich um Geschicklichkeit handelt. Die Tendenz geht dabei aber, ähnlich wie bei semiprofessionellen Poker, aber wohl eher zum Glücksspiel, weswegen auch Anbieter von Sportwetten, Esport-Wetten, Skin-Gambling und ähnliches betroffen sein könnten.

Für Anbieter dieser Dienste stehe ich für eine Beratung zur Verfügung. Es wird das eigene Geschäftsmodell, die Gesellschafterstruktur und die Genehmigungen zu prüfen sein. Anbietern könnten ansonsten schnell in das Visier derjenigen geraten, die sich den härteren Anforderungen einer Zulassung in Deutschland gestellt haben, im Wege einer einstweiligen Verfügung in Anspruch genommen werden und durch Schadensersatz in Form des sogenannten Verletzer-Gewinnes massiv in Gefahr geraten.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BeratungDienstleistungEsportinternetJugendschutzKIKlageKoblenzLandgericht KoblenzModelRechtsprechungSchadensersatzSchleswig-Holstein

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