• Mehr als 3 Millionen Wörter Inhalt
  • |
  • info@itmedialaw.com
  • |
  • Tel: 03322 5078053
ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel
Warenkorb
Plugin Install : Cart Icon need WooCommerce plugin to be installed.
  • en English
  • de Deutsch
  • Informationen
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • Leistungen
    • Betreuung und Beratung von Agenturen
    • Vertragsprüfung- und erstellung
    • Beratung zum Games-Recht
    • Beratung für Influencer und Streamer
    • Beratung im E-Commerce
    • Beratung zu DLT und Blockchain
    • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
    • Legal Compliance und Gutachten
    • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
    • Buchung als Speaker
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissensdatenbank
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
Kurzberatung
  • Informationen
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • Leistungen
    • Betreuung und Beratung von Agenturen
    • Vertragsprüfung- und erstellung
    • Beratung zum Games-Recht
    • Beratung für Influencer und Streamer
    • Beratung im E-Commerce
    • Beratung zu DLT und Blockchain
    • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
    • Legal Compliance und Gutachten
    • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
    • Buchung als Speaker
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissensdatenbank
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel
Home Recht im Internet

Meta muss 20 Millionen Euro an die Telekom nachzahlen

29. Mai 2024
in Recht im Internet
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
ndkp59a8al0ra2kyuwlv
Wichtigste Punkte
  • Im Verfahren 33 O 178/23 klagte die Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG gegen Meta Platforms, Inc. auf Zahlungen für Datentransportleistungen.
  • Nach der Kündigung durch Meta 2020 nutzte sie weiterhin die Interconnects von Telekom ohne Zahlungen zu leisten.
  • Das Landgericht Köln entschied, dass ein entgeltlicher Dienstvertrag trotz der Kündigung bestand.
  • Die fortgesetzte Nutzung der Interconnects wurde als stillschweigende Annahme eines neuen Vertragsangebots gewertet.
  • Das Urteil hat wichtige Implikationen für die Vertragsauslegung im Bereich der Datentransportleistungen.
  • Technische Begriffe wie "Peering" sind unerheblich, wenn die Vertragsparteien übereinstimmend dieselben Bedingungen akzeptieren.
  • Eine klare Kommunikation und regelmäßige Vertragsüberprüfung sind entscheidend zur Vermeidung rechtlicher Auseinandersetzungen.

Hintergrund des Rechtsstreits

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Hintergrund des Rechtsstreits
2. Vertragsverhältnis und Nutzung der Interconnects
3. Gerichtliche Entscheidung
4. Fazit: Bedeutung für die Vertragsauslegung
5. Schlussfolgerung

Im Verfahren 33 O 178/23 vor dem Landgericht Köln ging es um die Forderung einer Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG gegen eine Tochtergesellschaft der Meta Platforms, Inc. auf Zahlung offener Vergütungen für Datentransportleistungen. Die Klägerin hatte seit 2010 vertragliche Beziehungen mit der Beklagten, die 2020 gekündigt wurden. Trotz der Kündigung nutzte Meta weiterhin die von der Telekom bereitgestellten Private Interconnects, ohne die fälligen Zahlungen zu leisten. Die Telekom stellte Meta insgesamt über 20 Private Interconnects zur Verfügung, über die Meta nahezu den gesamten Datenverkehr ihrer sozialen Mediendienste in das Netz der Telekom einspeiste. Die Telekom leitete diesen Datenverkehr dann an die Nutzer der sozialen Mediendienstes in ihren Anschlussnetzen weiter. Der Streit zwischen den Parteien entzündete sich an der Frage, ob für diese Leistungen der Telekom weiterhin eine Vergütung zu zahlen ist oder ob Meta die Interconnects nach der Kündigung unentgeltlich nutzen kann.

Vertragsverhältnis und Nutzung der Interconnects

Nach der Kündigung durch Meta und dem Stillstand der Verhandlungen über eine Preisreduzierung, erklärte die Telekom, dass sie ihre Leistungen weiterhin nur gegen Entgelt erbringen werde. Meta hingegen wollte die Interconnects unentgeltlich unter der Industrienorm des „settlement-free peering” nutzen. Dabei handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen Internetdienstanbietern, bei der Datenverkehr ohne gegenseitige Bezahlung ausgetauscht wird, solange ein ungefähres Gleichgewicht besteht. Die Telekom vertrat jedoch die Auffassung, dass die bisherige entgeltliche Nutzung der Interconnects durch Meta auch nach der Kündigung fortgesetzt wurde und somit ein entgeltlicher Dienstvertrag zustande gekommen sei. Meta sendete trotz der Kündigung weiter uneingeschränkt Daten über die Private Interconnects der Telekom und routete ihren Datenverkehr darüber in das Netz der Telekom. Die von der Telekom auf Basis der zuletzt getroffenen vertraglichen Vereinbarungen erstellten monatlichen Rechnungen für diese Nutzung beglich Meta jedoch nicht.

Gerichtliche Entscheidung

Das Landgericht Köln entschied zugunsten der Telekom und stellte fest, dass ein entgeltlicher Dienstvertrag zwischen den Parteien bestand. Das Gericht argumentierte, dass die Nutzung der Interconnects durch Meta nach der Kündigung als Annahme des Angebots der Telekom zu verstehen sei, die Leistungen zu den bisherigen wirtschaftlichen Bedingungen fortzuführen. Die Richter betonten, dass die technische Bezeichnung der Zusammenschaltung (Peering oder Transit) unerheblich sei, da die Parteien übereinstimmend das Gleiche gemeint hätten. Entscheidend sei, dass Meta die Daten in derselben Weise wie vor der Kündigung über das Netz der Telekom an ihre Endkunden weiterleiten ließ. Selbst bei unentgeltlicher Nutzung liege dem ein schuldrechtlicher Vertrag zugrunde, dem neben der Nutzungsüberlassung auch wesentliche Informations- und Nebenpflichten entwachsen. Das Gericht sah in der fortgesetzten Nutzung der Interconnects durch Meta einen entsprechenden Erklärungswert, bis zur einvernehmlichen Klärung der Entgeltfrage die Bedingungen der Telekom zu akzeptieren.

Fazit: Bedeutung für die Vertragsauslegung

Das Urteil des Landgerichts Köln hat weitreichende Implikationen für die Vertragsauslegung im Bereich der Datentransportleistungen. Es zeigt, dass die fortgesetzte Nutzung von Dienstleistungen nach einer Kündigung als stillschweigende Annahme eines neuen Vertragsangebots gewertet werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Nutzung unter den gleichen Bedingungen wie zuvor erfolgt. Das Gericht stellte klar, dass selbst bei unentgeltlicher Nutzung ein schuldrechtlicher Vertrag vorliegen kann, der wesentliche Informations- und Nebenpflichten umfasst. Für die Vertragsauslegung ist entscheidend, was die Parteien übereinstimmend gewollt und durch ihr tatsächliches Verhalten zum Ausdruck gebracht haben. Technische Bezeichnungen wie “Peering” oder “Transit” treten dahinter zurück, wenn die Parteien in der Sache dasselbe meinen. Das Urteil stärkt damit die Position der Netzbetreiber gegenüber den großen Internetkonzernen und schafft mehr Klarheit über die vertraglichen Pflichten bei der Nutzung von Netzinfrastruktur.

Schlussfolgerung

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer klaren und eindeutigen Kommunikation zwischen Vertragspartnern, insbesondere bei der Kündigung und Fortsetzung von Dienstleistungen. Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie ihre vertraglichen Verpflichtungen und die Bedingungen der Nutzung von Dienstleistungen genau kennen und einhalten, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Eine einseitige Kündigung und gleichzeitige Weiternutzung von Leistungen birgt erhebliche rechtliche Risiken, wie der vorliegende Fall zeigt. Auch bei langjährigen Geschäftsbeziehungen sollten Verträge regelmäßig überprüft und an geänderte Umstände angepasst werden. Nur so lässt sich Rechtssicherheit für alle Beteiligten schaffen. Das Urteil könnte auch Signalwirkung für die gesamte Branche haben, indem es die Frage der fairen Kostenverteilung für die Nutzung von Netzwerkinfrastrukturen neu beleuchtet. Es bleibt abzuwarten, ob sich daraus ein Umdenken bei den großen Internetkonzernen ergibt oder ob es zu weiteren gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt.

Tags: KündigungLandgericht KölnRechtssicherheitUrteilVerträge

Weitere spannende Blogposts

Mit professionellen Verträgen nachhaltiges Vertrauen aufbauen

Mit professionellen Verträgen nachhaltiges Vertrauen aufbauen
13. März 2023

Vertrauen ist ein zentraler Faktor in jeder Geschäftsbeziehung. Mit professionellen Verträgen können Unternehmen nachhaltiges Vertrauen zwischen sich und ihren Partnern...

Mehr lesenDetails

LG Koblenz: Unzulässige Forderung telefonischer Kündigungsbestätigung

LG Koblenz: Unzulässige Forderung telefonischer Kündigungsbestätigung
21. März 2024

Einblick in die Entscheidung des Landgerichts Koblenz Das Landgericht Koblenz hat in seinem Urteil vom 27.02.2024 (Az.: 11 O 12/23)...

Mehr lesenDetails

Sunset-Klauseln und nachvertragliche Einnahmenbeteiligung im Influencer-Management

Sunset-Klauseln und nachvertragliche Einnahmenbeteiligung im Influencer-Management
6. November 2023

Einleitung Sunset-Klauseln sind ein verbreitetes Instrument in Influencer-Managementverträgen, um die Dauer und Konditionen der Zusammenarbeit zu regeln. Sie bieten eine...

Mehr lesenDetails

Warum professionelle Vermarktungsverträge bei Sponsoren helfen und bessere Kooperationen mit Streamern und Influencern ermöglichen

Warum professionelle Vermarktungsverträge bei Sponsoren helfen und bessere Kooperationen mit Streamern und Influencern ermöglichen
20. März 2023

Sponsoring ist auch für Streamer und Influencer eine wichtige Einnahmequelle. Für eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit Sponsoren bedarf es jedoch einer...

Mehr lesenDetails

Bots in Telegram, Twitch oder Discord: Verantwortung und Rechtsprobleme

Bots in Telegram, Twitch oder Discord: Verantwortung und Rechtsprobleme
8. September 2023

Einleitung Bots sind in der heutigen Zeit genauso allgegenwärtig wie Smartphones und soziale Medien. Sie nehmen verschiedene Rollen ein und...

Mehr lesenDetails

Widerrufsrecht eines Verbrauchers über Teakbäume in Costa Rica mit einem in der Schweizer Unternehmen

BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig
15. Mai 2024

Zum Widerrufsrecht eines in Deutschland wohnhaften Verbrauchers bei Abschluss von "Kauf- und Dienstleistungsverträgen" über Teakbäume in Costa Rica mit einem...

Mehr lesenDetails

Wandeldarlehen in der Startup-Finanzierung: Rechtliche Betrachtungen und aktuelle Entwicklungen

Wandeldarlehen in der Startup-Finanzierung: Rechtliche Betrachtungen und aktuelle Entwicklungen
17. Januar 2024

Einleitung Wandeldarlehen, auch als Convertible Loans bekannt, stellen in der Startup-Finanzierung ein wesentliches Instrument dar. Sie ermöglichen es jungen Unternehmen,...

Mehr lesenDetails

Werbekennzeichnung für Influencer bald nur noch bei wirklicher Gegenleistung?

Werbekennzeichnung für Influencer bald nur noch bei wirklicher Gegenleistung?
13. November 2020

Eines der größten Themen hier auf dem Blog ist sicher die Frage, wann Influencer, Streamer etc. Werbung kennzeichnen müssen. Dazu...

Mehr lesenDetails

BVerwG: Vorratsdatenspeicherung ist unionsrechtswidrig

BVerwG: Vorratsdatenspeicherung ist unionsrechtswidrig
8. September 2023

Die in § 175 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 176 TKG (§ 113a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §...

Mehr lesenDetails
Liquidationspräferenz

Liquidationspräferenz

15. Oktober 2024

Eine Liquidationspräferenz ist eine vertragliche Regelung, die bestimmten Anteilseignern, meist Investoren, im Falle einer Liquidation oder eines Verkaufs des Unternehmens...

Mehr lesenDetails
Vesting / Vestingklausel

Vesting / Vestingklausel

26. Juni 2023
Cybergrooming

Cybergrooming

15. Oktober 2024
Kreditwesengesetz (KWG)

Kreditwesengesetz (KWG)

25. Juni 2023

IT-Recht

25. Juni 2023

Podcast Folgen

d00527fd01b1f807a4f80c0f202069e7

Legal basics for startup founders – how to start on the safe side!

9. November 2024

In this episode of the Itmedialaw podcast, lawyer and entrepreneur Marian Härtel takes you on a journey through the legal...

da884f9e2769f2f96d6b74255be62c27

The role of the IT lawyer

5. September 2024

In this exciting podcast episode, we delve into the fascinating world of IT start-ups and find out why an experienced...

d5e1e6cad87cb839a9e23af79034bd94

AI in the legal system: Towards a digital future of justice

16. Oktober 2024

In this fascinating podcast episode, we take a deep dive into the world of artificial intelligence (AI) and its impact...

238a909c26a0302cbd4792cbd18e4922

Global challenges for start-ups – A legal guide

10. Oktober 2024

This informative podcast offers a comprehensive insight into the legal challenges faced by start-ups when expanding internationally. The experienced lawyer...

  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontaktaufnahme
  • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen?

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Informationen
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • Leistungen
    • Betreuung und Beratung von Agenturen
    • Vertragsprüfung- und erstellung
    • Beratung zum Games-Recht
    • Beratung für Influencer und Streamer
    • Beratung im E-Commerce
    • Beratung zu DLT und Blockchain
    • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
    • Legal Compliance und Gutachten
    • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
    • Buchung als Speaker
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissensdatenbank
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung