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Home Recht im Internet

Neues Urteil des LG München: Der Fall des Sky Kündigungsbuttons und seine Bedeutung

29. November 2023
in Recht im Internet, Onlinehandel
Lesezeit: 4 Minuten Lesezeit
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neues urteil des lg muenchen der fall des sky kuendigungsbuttons und seine bedeutung 2
Wichtigste Punkte
  • Das Urteil des LG München I betont die Notwendigkeit eines sichtbaren Kündigungsbuttons auf Webseiten.
  • Ein Kündigungsbutton muss klar und unkompliziert erreichbar sein, gemäß § 312k BGB.
  • Die Lesbarkeit eines Kündigungsbuttons darf nicht durch Designentscheidungen beeinträchtigt werden.
  • Der Kündigungsbutton bei Sky war schlecht sichtbar, was gegen gesetzliche Vorgaben verstieß.
  • Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf Anbieter von Online-Diensten und deren Kündigungsoptionen.
  • Auch kleine Anbieter müssen die rechtlichen Anforderungen an Kündigungsbuttons erfüllen.
  • Die Entscheidung fördert einen transparenteren und verbraucherfreundlicheren Online-Markt.

Einleitung:

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Einleitung:
2. Einblick in das Urteil des LG München
3. Was ist neben GAR KEINEM Button als ein No-Go?
4. Relevanz für Anbieter von Online-Diensten

Das jüngste Urteil des Landgerichts München I zum Kündigungsbutton von Sky nimmt eine zentrale Rolle in der aktuellen Diskussion um Online-Mitgliedschaften ein. Als Anwalt, der häufig Mandanten aus den Bereichen Games, SaaS, Communities und Foren vertritt, sehe ich es als wichtige Gelegenheit, auf die Bedeutung und die rechtlichen Anforderungen eines solchen Kündigungsbuttons hinzuweisen. Dieses Urteil ist besonders relevant, da es die Notwendigkeit einer klaren und unmittelbaren Zugänglichkeit des Kündigungsbuttons unterstreicht. In früheren Beiträgen habe ich bereits auf die Wichtigkeit eines korrekt implementierten Kündigungsbuttons hingewiesen (hier) und hier).

Einblick in das Urteil des LG München

Das Landgericht München I hat in seinem Urteil vom 16. November 2023 (Az.: 12 O 4127/23) eine klare und wegweisende Entscheidung in Bezug auf die Gestaltung und Platzierung von Kündigungsbuttons auf Webseiten getroffen. Das Gericht stellte unmissverständlich fest, dass ein Kündigungsbutton auf einer Webseite unmittelbar und leicht zugänglich sein muss, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Im spezifischen Fall von Sky wurde der Kündigungsbutton in einer Weise präsentiert, die diesen Kriterien nicht entsprach: Der Button war in kleiner, grauer Schrift gehalten, was seine Sichtbarkeit und Lesbarkeit erheblich beeinträchtigte. Zudem war der Button nicht direkt auf der Hauptseite oder an einer prominenten Stelle platziert, sondern erst nach dem Anklicken eines zusätzlichen Links „Weitere Links einblenden“ sichtbar. Diese Praxis wurde vom Gericht als nicht konform mit den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere mit § 312k BGB, angesehen.

Das Urteil betont, dass die Gestaltung eines Kündigungsbuttons nicht nur eine Frage der Nutzerfreundlichkeit, sondern auch der rechtlichen Konformität ist. Die Entscheidung des LG München I hebt hervor, dass die Sichtbarkeit und Zugänglichkeit eines solchen Buttons nicht durch Designentscheidungen, die seine Auffindbarkeit erschweren, beeinträchtigt werden dürfen. Dieses Urteil setzt somit einen wichtigen Maßstab für die Gestaltung von Webseiten, insbesondere für Anbieter von Online-Diensten und Abonnements, und unterstreicht die Notwendigkeit, dass solche Buttons klar erkennbar und ohne unnötige Hürden erreichbar sein müssen.

Was ist neben GAR KEINEM Button als ein No-Go?

Kündigungsbuttons in kleiner, grauer Schrift: Das Landgericht München I stellte in seinem Urteil fest, dass die geringe Größe und die graue Farbe des Kündigungsbuttons von Sky die Lesbarkeit erheblich beeinträchtigen. Dieser Umstand verstößt gegen den Grundsatz der guten Lesbarkeit, der in § 312k BGB verankert ist. Der Vergleich mit anderen, besser sichtbaren Schaltflächen auf der Webseite von Sky, wie dem blau unterlegten Angebotslink, hebt diesen Mangel besonders hervor. Die Kombination aus kleiner Schriftgröße und der Verwendung einer grauen Farbe, die schwer vom weißen Hintergrund der Webseite zu unterscheiden ist, führte dazu, dass der Kündigungsbutton nicht gut lesbar war. Dies steht im Gegensatz zum Sinn und Zweck des § 312k BGB, der fordert, dass der Verbraucher ein Rechtsgeschäft, das auf eine dauerhafte rechtliche Beziehung ausgelegt ist, genauso leicht kündigen können sollte, wie er den Vertrag abschließen konnte.

Erreichbarkeit erst nach Anklicken ersichtlich: Ein weiterer Verstoß ergab sich aus der Tatsache, dass der Kündigungsbutton erst nach dem Anklicken des Links „Weitere Links einblenden“ erschien. Dies widerspricht dem Kriterium der Unmittelbarkeit und leichten Zugänglichkeit, da der Button unter einer Vielzahl von anderen Links versteckt war und somit für den durchschnittlichen Verbraucher schwer auffindbar war. Der Kündigungsbutton war erst unter 58 verschiedenen Links ersichtlich und befand sich am rechten unteren Rand in der letzten Zeile, zusammen mit anderen Links wie „Impressum“, „Kontakt“, „Datenschutz & Cookies“, „Nutzungsbedingungen“ und „AGB“. Diese Platzierung machte es für den durchschnittlichen Verbraucher nahezu unmöglich, den Kündigungslink ohne erheblichen Aufwand zu finden. Die Schaltflächen, die nach dem Klick auf den „Weitere Links einblenden“-Button erschienen, beschäftigten sich zudem mit völlig unterschiedlichen Themenbereichen, was es dem Verbraucher zusätzlich erschwerte, in übersichtlicher Weise den Zugang zur Kündigungsschaltfläche zu finden.

Diese beiden Aspekte des Urteils unterstreichen die Bedeutung einer klaren, unmittelbaren und leicht zugänglichen Gestaltung von Kündigungsbuttons auf Webseiten. Sie zeigen auf, dass Anbieter von Online-Diensten sorgfältig darauf achten müssen, dass ihre Kündigungsbuttons nicht nur vorhanden, sondern auch in einer Weise gestaltet und platziert sind, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dies ist entscheidend, um den Verbrauchern eine faire und transparente Möglichkeit zur Kündigung ihrer Online-Verträge zu bieten.

Relevanz für Anbieter von Online-Diensten

Dieses Urteil hat weitreichende Implikationen für Anbieter von Online-Diensten, insbesondere in den Bereichen, in denen ich als Anwalt tätig bin, wie SaaS (Software as a Service) und Gaming. Es unterstreicht die Notwendigkeit, dass Kündigungsbuttons nicht nur vorhanden, sondern auch klar erkennbar und leicht zugänglich sein müssen. Dies gilt nicht nur für große Plattformen und Dienste, sondern auch für kleinere Anbieter, die beispielsweise WordPress-Plugins für Pro-Versionen mit Jahresabonnements anbieten. Auch diese Anbieter müssen die gleichen Pflichten erfüllen, da sie ebenfalls Online-Dauerschuldverhältnisse anbieten.

Die Bedeutung dieses Urteils erstreckt sich über verschiedene Branchen und Geschäftsmodelle hinweg. SaaS-Anbieter, die oft komplexe und langfristige Dienstleistungen anbieten, müssen sicherstellen, dass ihre Kunden die Möglichkeit haben, ihre Abonnements ohne unnötige Hürden zu kündigen. Ebenso müssen Gaming-Anbieter, die in ihren Spielen oder über ihre Plattformen Abonnements anbieten, darauf achten, dass die Kündigungsoptionen für die Nutzer klar und einfach zu finden sind.

Darüber hinaus zeigt das Urteil, dass auch kleinere Anbieter, wie diejenigen, die spezialisierte Dienste oder Produkte wie WordPress-Plugins anbieten, nicht außer Acht gelassen werden dürfen. Viele dieser Anbieter bieten Pro-Versionen ihrer Plugins auf Abonnementbasis an und fallen somit unter die gleichen rechtlichen Anforderungen. Es ist entscheidend, dass auch sie die Bedeutung eines gut sichtbaren und leicht zugänglichen Kündigungsbuttons erkennen und umsetzen.

Insgesamt verdeutlicht das Urteil des LG München, dass die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für Kündigungsbuttons eine grundlegende Anforderung für alle Anbieter von Online-Diensten ist, unabhängig von ihrer Größe oder dem spezifischen Sektor, in dem sie tätig sind. Es ist ein wichtiger Schritt in Richtung eines transparenteren und verbraucherfreundlicheren Online-Marktes.

 

 

Tags: AGBButtonDatenschutzGamingKündigungSaasserviceSoftwareUrteilVerbraucherVerträge

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