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Widerrufsbelehrung muss ladungsfähige Adresse beinhalten
Zum Thema “ladungsfähige Adresse”, Angaben im Impressum aber auch Angaben in der Widerrufserklärung habe ich hier im Blog ja schon einige Inhalte veröffentlicht, z.B. dass ein Postfach im Impressum nicht ausreicht oder ob bzw. unter welchen Bedingungen ein Künstlername im Impressum ausreichend ist. Letzteres ist durchaus auch bei Streamer und Influencern relevant.
Das Kammergericht in Berlin hat nun gerade eine Entscheidung zur Frage der Adresse in einer Widerrufserklärung gefällt. Danach muss auch dort eine vollständige Adresse vorhanden sein. Eine Postfachanschrift genügt somit (abweichend von den Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung nach dem vor dem 11.06.2010 geltenden Recht) nicht, sondern es ist die Angabe einer Straße, Hausummer und Postleitzahl erforderlich.
Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB müssen im Vertrag neben den Angaben zur Frist für die Ausübung eines nach § 495 BGB bestehenden Widerrufsrechts auch Angaben zu “anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs” gemacht werden. Hierzu gehört nach allgemeiner Meinung unter anderem die Mitteilung, wem gegenüber und auf welchem Weg der Widerruf erklärt werden kann.
Die fehlenden Anmerkungen dazu können somit nicht nur ein Abmahngrund darstellen, sondern vielmehr auch dafür sorgen, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und Verbraucher somit bis zum Eintritt einer Verwirkung oder sonstiger Gründe Verträge widerrufen und gezahlte Geldbeträge zurückfordern können.
Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.